BGer 8C_455/2021 | |||
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BGer 8C_455/2021 vom 23.02.2022 | |
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8C_455/2021 |
Urteil vom 23. Februar 2022 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
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Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
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Gerichtsschreiber Grünenfelder.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Valideneinkommen),
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Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Mai 2021 (VBE.2021.56).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Der 1964 geborene A.________, selbstständiger Grafiker, Layouter und Webpublisher, meldete sich Anfang Juli 2009 unter Hinweis auf ein "Burnout-Syndrom" bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung - insbesondere die psychiatrische Expertise des Dr. med. B.________ vom 29. August 2009 - bei und trat schliesslich nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren wegen fehlender Mitwirkung auf das Leistungsbegehren nicht ein (Verfügung vom 7. März 2012).
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A.b. Anfang Januar 2015 ersuchte A.________ abermals um Invalidenleistungen. Die IV-Stelle aktualisierte ihre Unterlagen und veranlasste bei med. pract. C.________ ein neues psychiatrisches Gutachten vom 30. Januar 2017 (samt ergänzender Stellungnahme vom 20. August 2017). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 sprach sie A.________ ab 1. Juli 2015 eine Viertelsrente zu (Invaliditätsgrad: 42 %).
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 18. Mai 2021 teilweise gut und änderte die Verfügung vom 18. Dezember 2020 insoweit ab, als es den Rentenbeginn auf 1. Juni 2015 festlegte. Im Übrigen wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
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C.
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A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihm mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1.
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Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).
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Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
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3. | |
3.1. Die im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals eingereichte Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________, vom 23. Juni 2021 datiert nach dem angefochtenen Urteil und stellt damit ein echtes Novum dar, welches gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unbeachtlich bleibt (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
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3.2. Soweit der Beschwerdeführer seinerseits Art. 99 Abs. 1 BGG anruft und vorbringt, die Argumentation des kantonalen Gerichts - wonach das Valideneinkommen wegen des Wegfalles des wichtigsten Kunden nicht aufgrund der Einträge im individuellen Konto (nachfolgend: IK), sondern nach Massgabe der vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bestimmt werden müsse - sei neu und deshalb unzulässig, dringt er nicht durch. Vielmehr bezieht sich Art. 99 Abs. 1 BGG allein auf das Verfahren vor Bundesgericht, wohingegen das kantonale Versicherungsgericht nach Art. 61 lit. c ATSG auch hinsichtlich des Sachverhalts mit umfassender Kognition ausgestattet ist und an die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zum Vornherein nicht gebunden war (vgl. Art. 61 lit. d ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4).
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4. | |
4.1. In materieller Hinsicht ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie eine Frühinvalidität (vgl. Art. 26 IVV) verneinte, das Valideneinkommen aufgrund der LSE-Tabellenlöhne festlegte und dabei auf das Kompetenzniveau 2 abstellte.
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4.2. Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zur Geburts- oder Frühinvalidität (vgl. Art. 26 IVV) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über das im Rahmen eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG und Art. 28a IVG) festzulegende Valideneinkommen (BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1), insbesondere was das ausnahmsweise Abstellen auf die LSE-Tabellenlöhne bei selbstständig Erwerbenden betrifft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 149, 8C_53/2019 E. 6.2; Urteil 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 4). Darauf wird verwiesen.
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4.3. Eine Beweiswürdigung gilt nicht bereits dann als offensichtlich unrichtig bzw. als willkürlich (vgl. dazu BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen).
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5.
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Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe aus invaliditätsfremden Gründen keine Ausbildung abgeschlossen, womit sich die Annahme einer Frühinvalidität (vgl. Art. 26 IVV) verbiete. Sodann hat sie festgestellt, dessen wichtigster Kunde, welcher 80 % des Auftragsvolumens ausgemacht habe, sei schon vor Eintritt der Invalidität weggefallen; der Beschwerdeführer habe weiter angegeben, er habe nicht über viele andere Aufträge verfügt, da ihm die Kundenakquise noch nie gelegen habe. Daraus hat das kantonale Gericht geschlossen, es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diesen Verlust seines wichtigsten Auftraggebers im hypothetischen Gesundheitsfall hätte kompensieren können, sprich weiterhin gleich viel verdient hätte. Daher sei das Valideneinkommen anhand der IK-Einträge als selbstständig Erwerbender nicht hinreichend genau bestimmbar. Stattdessen hat die Vorinstanz die LSE-Tabellenlöhne herangezogen (LSE 2014, Tabelle TA1, Spalte 73-75: "Sonst. freiberufl., wiss. und techn. Tätigk.", Kompetenzniveau 2, Männer) und das Valideneinkommen, indexiert und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, auf Fr. 71'547.25 festgelegt. Dem hat sie - bei 60%iger Arbeitsfähigkeit (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 30. Januar 2017) - ein Invalideneinkommen von Fr. 39'987.80 gegenübergestellt, einen Invaliditätsgrad von 44 % ermittelt und dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2015 eine Viertelsrente zugesprochen.
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6.
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6.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Hinsichtlich der (erneut) geltend gemachten Frühinvalidität (vgl. Art. 26 IVV) aufgrund einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS; ICD-10 F90.0) hat das kantonale Gericht das unbestritten beweiskräftige psychiatrische Gutachten des med. pract. C.________ vom 30. Januar 2017 berücksichtigt und gestützt darauf für das Bundesgericht verbindliche (vgl. E. 1 hievor) Sachverhaltsfeststellungen getroffen (vgl. vorinstanzliche Erwägung 3.4.2). Zudem hat die Vorinstanz die Aussage des Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Pharmazeutische Medizin, miteinbezogen, wonach der Beschwerdeführer selber angegeben habe, er sei in der Lage gewesen, das schulische Leistungsdefizit zu kompensieren, sofern ihn etwas interessiert habe (vgl. konsiliarische Beurteilung vom 25. Mai 2010). Demnach liegt - anders als in der Beschwerde moniert - keine der vorinstanzlichen Würdigung eindeutig widersprechende medizinische Aktenlage vor. Im Gegenteil deutet angesichts der langjährigen vollen Arbeitstätigkeit als selbstständig Erwerbender und des nach willkürfreier (vgl. E. 1 hievor) vorinstanzlicher Feststellung gänzlichen Fehlens längerer Krankheitsphasen vor dem Jahr 2008 nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung das Gymnasium respektive ein Studium abgeschlossen hätte. Die gegenteiligen Behauptungen in der Beschwerde entbehren im Lichte der nicht unhaltbaren vorinstanzlichen Beweiswürdigung einer hinreichenden Grundlage. Inwieweit das kantonale Gericht eine Frühinvalidität (vgl. Art. 26 IVV) hätte bejahen müssen, ist folglich nicht zu ersehen.
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6.2. Alsdann vermag, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, seine Erwerbsbiografie als selbstständig Erwerbender die vorinstanzliche Festlegung des ohne Gesundheitsschaden hypothetisch möglichen Valideneinkommens nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Wohl war er in den Jahren 1997 bis 2007 teilweise in der Lage, überdurchschnittliche Einkommen zu erzielen. Diese waren jedoch nach willkürfreier (vgl. E. 1 hievor) Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil grossen Schwankungen unterworfen. So ergeben sich aus dem IK-Auszug Löhne zwischen Fr. 136'172.- (im Jahr 2003) und bloss Fr. 45'100.- (im Jahr 2005). Dass der Beschwerdeführer, wie behauptet, konstant überdurchschnittlich verdient hätte, trifft somit nicht zu. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass es ihm stets gelungen sei, die im Geschäftsalltag "natürliche Fluktuation der Auftraggeber" auszugleichen. Demgegenüber hat das kantonale Gericht die im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren hinreichend berücksichtigt (vgl. dazu: BGE 139 V 28 E. 3.3.2, Urteil 8C_367/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 4.4). Dessen Ausführungen betreffend den Wegfall von 80 % des Auftragsvolumens, den demzufolge kleinen verbleibenden Kundenstamm (20 %) und die zumindest nicht zu den Stärken des Beschwerdeführers zählende Kundenakquise finden in den beiden psychiatrischen Gutachten vom 29. August 2009 und 30. Januar 2017 eine klare Stütze. Dass diese zentralen Feststellungen offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen, ist demnach nicht erkennbar. Sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hievor). Die dagegen in der Beschwerde erhobenen Vorbringen beschränken sich denn auch in weiten Teilen darauf, dem Standpunkt der Vorinstanz die eigene Sichtweise gegenüberzustellen, ohne dem bereits im kantonalen Verfahren Vorgetragenen relevante Aspekte hinzuzufügen, was nicht genügt. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Verlust des wichtigsten Auftraggebers hätte kompensieren können und weiterhin gleich viel verdient hätte, ist nach dem Gesagten nicht rechtsverletzend (willkürlich). Damit durfte die Vorinstanz hinsichtlich der Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt als selbstständig Erwerbender erzielten Verdienst abweichen und stattdessen auf die LSE-Tabellenlöhne abstellen, ohne Bundesrecht zu verletzen.
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6.3. Auch die Einwände gegen die im angefochtenen Urteil vorgenommene Einstufung im Kompetenzniveau 2, was das Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüft (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.4), verfangen nicht. Die vorinstanzliche Begründung, wonach der Beschwerdeführer über keinen Lehrabschluss verfüge, ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass das kantonale Gericht die langjährige Tätigkeit als selbstständiger Grafiker, Layouter und Webpublisher als einzige ins Gewicht fallende Berufserfahrung qualifiziert hat. Die berufsspezifische Ausbildung des Beschwerdeführers beschränkt sich unbestritten auf einen zehnmonatigen Webpublisher-Lehrgang an der Schule F.________ im Jahr 2005. Nachdem er ausweislich der Akten keine nennenswerten Weiterbildungen absolvierte, scheidet das in der Beschwerde verlangte Kompetenzniveau 4, welches insbesondere ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzt, offenkundig aus. Die Auffassung der Vorinstanz beruht (implizit) auf der nachvollziehbaren Annahme, dass der Beschwerdeführer seine selbstständige Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall trotz des praktisch neu aufzubauenden Kundenstamms überwiegend wahrscheinlich fortführen und das verlorene Auftragsvolumen zwar nicht vollständig, aber doch immerhin teilweise kompensieren würde. Hält der Beschwerdeführer dem in erster Linie entgegen, es gehe nicht an, dass ihm ein verglichen mit dem durchschnittlichen Verdienst gemäss IK-Auszug (in den Jahren 1997 bis 2007) deutlich tieferes Valideneinkommen angerechnet werde, so lässt er ausser Acht, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1; 131 V 51 E. 5.1.2). Mithin liegt der tiefste im IK-Auszug für die Zeit der selbstständigen Erwerbstätigkeit verbuchte Verdienst im Jahr 2005 (auch indexiert; vgl. E. 6.2 hievor) deutlich unter dem angerechneten Valideneinkommen von Fr. 71'547.25. Hingegen sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Gesunder wieder an die - ohnehin nur während drei bis vier Jahren erzielten - höchsten Einkommen vor dem Wegfall seines Hauptauftraggebers anknüpfen würde (vgl. E. 6.2 hievor), weder ersichtlich noch (substanziiert) dargelegt. Ein Rechtsfehler fällt vor diesem Hintergrund ausser Betracht.
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6.4. Die weiteren Erwägungen im angefochtenen Urteil zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) - insbesondere in Bezug auf das (auch) letztinstanzlich nicht thematisierte Invalideneinkommen - und betreffend den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 3 ATSG) sind unbestritten geblieben und geben keinen Anlass zu näherer Überprüfung. Insgesamt hat es mit der vorinstanzlichen Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Juni 2015 sein Bewenden. Die Beschwerde ist unbegründet.
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7.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. Februar 2022
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Wirthlin
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Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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