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Informationen zum Dokument  BGer 1C_404/2021  Materielle Begründung
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BGer 1C_404/2021 vom 24.02.2022
 
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1C_404/2021
 
 
Urteil vom 24. Februar 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichter Haag, Bundesrichter Müller,
 
Gerichtsschreiber Uebersax.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern,
 
Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern.
 
Gegenstand
 
Untersuchungsbedürftigkeit eines belasteten Standorts,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
 
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
 
vom 28. Mai 2021 (100.2020.74U).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
A.________ ist Eigentümer der von ihm landwirtschaftlich genutzten Parzelle Nr. 2391 im Grundbuch Pieterlen. Nach seinen eigenen Angaben wurde ihm das Grundstück im Rahmen einer landwirtschaftlichen Güterumlegung (Melioration) in den 1990er Jahren zugeteilt. Im April 2019 meldete er der B.________ aufgrund selbst veranlasster Boden- und Wasseranalysen die mutmassliche Existenz von belastetem Material auf seiner Liegenschaft. Das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) fand gestützt auf historische Karten und Luftbilder heraus, dass auf einem Teil der Parzelle bis Ende der 1950er Jahre belastetes Material abgelagert wurde. Mit Verfügung vom 16. August 2019 stellte es fest, der ehemalige Grubenbereich auf der Parzelle Nr. 2391 gelte als belasteter Standort; dieser sei aufgrund seiner Lage im Gewässerschutzbereich "übriger Bereich", der hydrogeologischen Standortbedingungen sowie der nachgewiesenen Abfälle jedoch nicht untersuchungsbedürftig; das fragliche Gebiet werde ohne Weiterungen in den Kataster der belasteten Standorte des Kantons Bern eingetragen.
2
Dagegen erhob A.________ Beschwerde bei der nachmaligen Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) und beantragte insbesondere, die Sanierungsbedürftigkeit des Standorts näher zu untersuchen. Am 30. Januar 2020 wies die Direktion die Beschwerde ab.
3
B.
4
Am 29. Februar 2020 reichte A.________ dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein. Mit Urteil 1C_166/2021 vom 10. Juni 2021 trat das Bundesgericht auf eine wegen angeblicher Rechtsverzögerung oder -verweigerung erhobene Beschwerde von A.________ nicht ein, nachdem das Verwaltungsgericht am 28. Mai 2021 die bei ihm hängige Beschwerde in der Sache bereits abgewiesen hatte.
5
C.
6
A.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Mai 2021 mit dem Hauptantrag, die Entscheide der bisherigen Instanzen aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Überprüfung der Sanierungsbedürftigkeit der Deponie Gumme in Pieterlen als belasteter Standort an das Amt für Wasser und Abfall zurückzuweisen; dieses sei anzuweisen, eine altlastenrechtliche Kostenteilungsverfügung zu treffen; ergänzend stellt A.________ verschiedene Beweis- und Verfahrensanträge.
7
Die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern sowie das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) reichte am 28. Oktober 2021 eine Vernehmlassung ein, ohne einen Antrag zu stellen. Dazu äusserten sich A.________ sowie die Bau- und Verkehrsdirektion in weiteren Eingaben.
8
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen solchen aus dem Bereich des Umweltschutzrechts, gegen den grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen steht.
9
 
2.
 
2.1. Nach Art. 90 BGG ist die Beschwerde nur zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (sog. Endentscheide). Davon gilt, von hier nicht interessierenden weiteren Tatbeständen abgesehen, eine Ausnahme, wenn selbständig eröffnete Vor- oder Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
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2.2. Streitgegenstand bildet hier die Verweigerung der altlastenrechtlichen Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit des Grundstücks des Beschwerdeführers. Nach Art. 32c des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) sorgen die Kantone dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen (Abs. 1). Die Kantone erstellen dafür einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte (Abs. 2; dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_556/2020 vom 25. November 2021 E. 2.1). Sie können die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte selber durchführen oder Dritte damit beauftragen (Abs. 3), wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung notwendig ist (lit. a), der Pflichtige nicht in der Lage ist, für die Durchführung der Massnahmen zu sorgen (lit. b) oder der Pflichtige trotz Mahnung und Fristansetzung untätig bleibt (lit. c). Nach Art. 32d USG trägt der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Abs. 1). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standorts beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Abs. 3). Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt (Abs. 4). Ergibt die Untersuchung eines im Kataster eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen (Abs. 5).
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2.3. Das Verwaltungsgericht verneinte in Übereinstimmung mit seinen Vorinstanzen die Sanierungsbedürftigkeit des dem Beschwerdeführer gehörenden strittigen Grundstücks. Nach der Rechtslage und der entsprechenden Rechtsprechung genügt zur Begründung eines Sanierungsbedarfs die Belastung eines Standorts mit Abfällen nicht, sondern es ist zusätzlich erforderlich, dass die Belastung zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führt oder die konkrete Gefahr solcher Einwirkungen besteht (vgl. Art. 32c Abs. 1 USG). Will der Inhaber eines Grundstücks Material aus einem belasteten Standort entfernen, der nicht saniert werden muss, so ist er in Anwendung von Art. 32b bis Abs. 1 und 2 USG für einen allfälligen Rückgriff auf den Verursacher der Belastung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (Urteil des Bundesgerichts 1C_282/2016 und 1C_294/2016 vom 21. Februar 2018 E. 2.2 und 2.3 mit Hinweis auf das Urteil 1C_366/2015 vom 4. Juli 2016 E. 2 f. mit Hinweisen, in: URP 2016 S. 470). Öffentlich-rechtliche Folgen sieht das Gesetz diesfalls nicht vor.
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2.4. Ein Entscheid im Zusammenhang mit der altlastenrechtlichen Untersuchung gemäss Art. 32d USG stellt nach der Rechtsprechung mit Blick auf die Kostenfolgen soweit einen anfechtbaren Endentscheid dar, als darin die Untersuchungskosten (aus der Vor- und Detailuntersuchung) abschliessend festgesetzt und der privaten Person auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_315/2020 vom 22. März 2021 E. 1.1). Im Übrigen handelt es sich dabei jedoch um einen Zwischenentscheid, für dessen Anfechtung ein irreversibler Nachteil erforderlich ist (vgl. BGE 136 II 370 E. 1). Soweit der Beschwerdeführer weder zu altlastenrechtlichen Untersuchungen verpflichtet noch ihm für solche Erhebungen Kosten auferlegt wurden, erleidet er keinen massgeblichen Nachteil (so schon das Urteil 1C_166/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.3). Hingegen macht er geltend, die Gemeinde oder der Kanton hätte die Untersuchungen nicht ausreichend durchgeführt, die Sanierungsbedürftigkeit feststellen und eine altlastenrechtliche Sanierung anordnen müssen, wofür auch das Gemeinwesen die Kosten zu übernehmen habe. Die Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit bildet zwingende Vorfrage des Sanierungs- und des daran geknüpften Kostenverlegungsentscheids. Ohne entsprechende Feststellung kommt es zu keiner staatlich unterstützten Sanierung. Die Verneinung der Notwendigkeit einer Sanierung durch die Vorinstanzen stellt daher für den Beschwerdeführer einen anfechtbaren Endentscheid bzw. im Hinblick auf die Kostenfrage zumindest einen Zwischenentscheid mit irreversiblen Folgen dar, fällt doch ohne Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit auch keine staatliche Kostenbeteiligung in Betracht. Die Beschwerde erweist sich daher als grundsätzlich zulässig.
13
 
3.
 
3.1. Der Beschwerdeführer war am Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt, ist als betroffener Grundeigentümer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat mit Blick auf die behauptete Sanierungsbedürftigkeit ein schutzwürdiges Interesse an deren Feststellung und damit an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, mit dem ihm eine solche Feststellung verweigert wird. Er ist damit zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_556/2020 vom 25. November 2021 E. 1.2).
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3.2. Mit der Beschwerde ans Bundesgericht kann insbesondere eine Verletzung von Bundesrecht sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, aktenwidrig sind oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 137 I 58 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Auch die unvollständige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts ist offensichtlich unrichtig (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.1; 133 IV 293 E. 3.4.2).
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3.3. Nach Art. 99 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei den von ihm neu angerufenen digitalen Medien der Kanalaufnahmen aus dem Jahr 2014 nicht um zulässige Noven. Dem Antrag auf Beizug dieser Medien ist daher nicht stattzugeben.
16
 
4.
 
4.1. Schutzobjekte im Altlastenrecht bilden das Grundwasser, die überirdischen Gewässer, die Luft sowie der Boden (vgl. Art. 9-12 der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten, Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680). Strittig ist hier nur der Schutz des Wassers und des Bodens. Ein Boden ist sanierungsbedürftig, wenn ein darin enthaltener Stoff einen im Anhang 3 zur Altlasten-Verordnung (Anhang 3 AltlV) bestimmten Konzentrationswert überschreitet (Art. 12 Abs. 1 AltlV). Belastete, aber nicht sanierungsbedürftige Böden werden gemäss der Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12) beurteilt. Das Altlastenrecht geht als lex specialis dem Bodenschutzrecht vor (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_609/2014 vom 3. August 2015 E. 2.1, in: URP 2015, S. 506). Wie das Verwaltungsgericht in E. 4.4 des angefochtenen Entscheids zutreffend ausführt, bezweckt das Altlastenrecht im Wesentlichen, chemische Bodenbelastungen einzuschränken. Physikalische Durchmischungen, die allenfalls die Bewirtschaftung namentlich eines landwirtschaftlichen Grundstücks erschweren können, begründen keinen altlastenrechtlichen Handlungsbedarf, selbst wenn dies wie im vorliegenden Fall für die betroffenen Personen unangenehm sein kann. Auch beim Schutzgut "Wasser" stellt das Altlastenrecht auf chemische Konzentrationswerte ab. Danach ist ein Standort überwachungsbedürftig, wenn im Eluat des Materials des Standortes, das auf ein oberirdisches Gewässer einwirken kann, oder bei der Konzentration von Stoffen im Wasser, das aus dem belasteten Standort in ein solches Gewässer gelangt, ein Konzentrationswert nach Anhang 1 zur Altlasten-Verordnung (Anhang 1 AltlV) überschritten wird (Art. 10 Abs. 1 und 2 AltlV). Der Standort ist insbesondere sanierungsbedürftig, wenn der Konzentrationswert bei solchen Stoffen im Wasser um das Zehnfache überschritten wird. Analoges gilt beim Grundwasser; auch insofern kommt es im Wesentlichen auf die Konzentrationswerte nach Anhang 1 zur Altlasten-Verordnung an (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 AltlV).
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4.2. Art. 5 AltlV regelt die Erstellung des in Art. 32c Abs. 2 USG vorgesehenen kantonalen Katasters. Danach ermittelt die zuständige Behörde die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet; sie kann Auskünfte einholen (Abs. 1). Sie teilt den Inhabern oder den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft sie eine Feststellungsverfügung (Abs. 2). Sie trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach den Absätzen 1 und 2 feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (Abs. 3; vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_556/2020 vom 25. November 2021 E. 2.2). Dabei ist gemäss Art. 5 Abs. 4 AltlV zu unterscheiden zwischen Standorten, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, und solchen, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind. Für die untersuchungsbedürftigen Standorte verlangt die kantonale Behörde nach Art. 7 AltlV innert angemessener Frist die Durchführung einer Voruntersuchung, die in der Regel aus einer historischen und einer technischen Untersuchung besteht. Dabei werden die für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Angaben ermittelt und im Hinblick auf die Gefährdung der Umwelt bewertet. Die historische Untersuchung dient als Grundlage für den Entscheid über das erforderliche Ausmass einer technischen Untersuchung und führt gegebenenfalls zur Erstellung eines Pflichtenhefts über den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der technischen Untersuchung (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 AltlV). Das Pflichtenheft muss der Behörde zur Stellungnahme vorgelegt werden (Art. 7 Abs. 3 AltlV). Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse entscheidet die Behörde über die Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit des Standortes (vgl. Art. 8 AltlV). Kommt es zu einer technischen Untersuchung, beruht die Beurteilung der Beeinträchtigung eines Schutzobjekts gemäss den Ausführungen des Bundesamts für Umwelt in der Regel auf repräsentativen Proben, die durch ausgewiesene Fachpersonen erhoben werden. Bodenproben werden dabei meist in grösserer Zahl entnommen und zu Mischproben vereint, woraus der Schadstoffgehalt analysiert wird. Analoges gilt für Wasserproben. Diesem Zweck dient die in Art. 7 Abs. 3 AltlV vorgesehene Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Behörde, womit eine effiziente, wirtschaftliche und dem Stand der Technik entsprechende Probenahme und Auswertung gewährleistet werden soll.
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4.3. Im vorliegenden Fall liegt auf dem Grundstück des Beschwerdeführers eine Bauschuttdeponie, die gemäss den Akten bis Ende der 1950er Jahr betrieben und anschliessend mit Oberboden bedeckt wurde. Das Bundesamt für Umwelt führt dazu aus, bei solch alten Bauschuttdeponien seien in der Regel kaum mehr Dokumente vorhanden und der Kenntnisstand von Zeitzeuginnen und -zeugen sehr gering. Erfahrungsgemäss seien in solchen Deponien abgelagerte Abfälle meist unproblematisch und führten kaum je zu einem Überwachungsbedarf. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass der Standort im Gewässerschutzbereich "übriger Bereich" liege, weshalb keine Grundwasserbeeinträchtigung zu erwarten sei. Die Einschätzung des Bundesamts deckt sich im Wesentlichen mit derjenigen der kantonalen Vorinstanzen. Gestützt darauf sind diese davon ausgegangen, es brauche nach dem Studium historischer Karten sowie von Luftaufnahmen keine weitere Voruntersuchung, insbesondere keine solche technischer Natur.
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Demgegenüber hat der Beschwerdeführer selbst eine Probe vom in der Deponie aufgefundenen Schwarzbelag und eine Wasserprobe entnommen und in einem Labor analysieren lassen. Dabei handelt es sich jedoch um Einzelproben und deren Einholung war nicht der kantonalen Behörde gemäss Art. 7 Abs. 3 AltlV zur Stellungnahme vorgelegt worden. Überdies ergab selbst die Bodenprobe des Beschwerdeführers, dass die Belastung mit anorganischen Stoffen deutlich unter den in Anhang 3 AltlV festgelegten Konzentrationswerten für die Annahme der Sanierungsbedürftigkeit von Böden für Blei, Cadmium, Kupfer und Zink liegt. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichte Wasserprobe weist eine nur geringfügige Belastung durch Schwermetalle unterhalb der massgeblichen Konzentrationswerte auf. Einzig die Werte der sog. Polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) waren bei der Boden-, nicht aber bei der Wasserprobe überhöht. Die kantonalen Behörden beurteilten die Belastung dennoch insgesamt als nicht ausreichend für die Annahme der Sanierungsbedürftigkeit. Das Bundesamt für Umwelt schliesst sich dieser Einschätzung im Wesentlichen an. Es führt dazu aus, es erscheine plausibel, dass das Schadstoffpotenzial aufgrund der Art der abgelagerten Abfälle mit Ausnahme des Schwarzbelags weitgehend unbedenklich sei. Bei den Nebengemengeteilen an teerhaltigem Schwarzbelag komme es aus Umweltsicht auf die Menge und Korngrösse dieser Stücke an. Gemäss den vorhandenen Unterlagen und der Darstellung des Beschwerdeführers selbst handle es sich aber nur um einzelne Brocken, die nicht für eine Gefährdung des Bodens gemäss den Kriterien des Altlastenrechts ausreichten. Bei lediglich einzelnen Belagsstücken sei die Gefahr für den Boden und die Umwelt als gering einzustufen, da daraus kaum massgebliche Schadstoffe freigesetzt würden, die in den Boden, in das Wasser, in die Pflanzen unter Einschluss der Nutzpflanzen sowie in die Nutztiere eindringen bzw. von diesen aufgenommen werden könnten.
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4.4. Insgesamt ergibt sich, dass die Erstbewertung der zuständigen kantonalen Behörde auf einer geohistorischen Grundlage beruhte, die keinen Bedarf an einer weiteren technischen Voruntersuchung anzeigte. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Proben können nicht als repräsentativ gelten, und die dabei festgestellten Konzentrationswerte überschreiten mit Ausnahme der PAK-Werte beim Boden die altlastenrechtlich massgeblichen Grenzwerte ohnehin nicht. Selbst wenn auf die entsprechende Probe abgestellt würde, wären die PAK-Werte aufgrund der Ausgestaltung des fraglichen Bauschutts zu relativieren, da sich daraus keine wesentliche Gefährdung des Bodens und der weiteren Schutzobjekte ergäbe. Das stimmt auch damit überein, dass die PAK-Werte in der Wasserprobe eine unmassgebliche Konzentration aufwiesen. Damit hat die Vorinstanz weder den massgeblichen Sachverhalt unvollständig bzw. offensichtlich unrichtig festgestellt noch die altlastenrechtlichen Vorgaben des Bundes missachtet.
21
 
5.
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht, teilweise sinngemäss, geltend, es bestehe eine grundsätzliche gewässerschutzrechtliche Sorgfaltspflicht. Es sei von einer konkreten Gefahr auszugehen, wenn verunreinigende Stoffe nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und mit grosser Wahrscheinlichkeit früher oder später in ein geschütztes Gewässer gelangen könnten. Unterhalb der Deponie auf seinem Grundstück gebe es ein rund einhundert Jahre altes Drainagenetz, das die Deponie und dessen Umgebung entwässere. Das Sickerwasser fliesse durch die Drainage unbehandelt in ein kleines Oberflächenwasser, was gewässerschutzrechlich nicht gestattet sei. Gemäss seinen eigenen Wasseruntersuchungen seien die gewässerschutzrechtlichen Parameter bei Nickel und Zink überschritten. Nie untersucht worden seien Stickstoffverbindungen und weitere potentielle Schadstoffe.
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5.2. Die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern wendet dagegen ein, der Beschwerdeführer verlasse mit dem Argument des Gewässerschutzes den Streitgegenstand. Im strittigen Verfahren gehe es nur um die altlastenrechtliche Sanierungsbedürftigkeit und nicht um gewässerschutzrechtliche Massnahmen. Allerdings bezog sich bereits das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern als erste Instanz auf die gewässerschutzrechtliche Zuweisung des fraglichen Grundstücks zum "übrigen Bereich". Auch das Verwaltungsgericht verweist in E. 6.2 des angefochtenen Entscheids auf diesen gewässerschutzrechtlichen Zusammenhang und ergänzt, dass die Parzelle gemäss der Grundwasserkarte des Kantons Bern überdies in einem Gebiet ohne Grundwasservorkommen im Lockergestein liege. Bevor über die Bedeutung der gewässerschutzrechtlichen Grenzwerte zu entscheiden ist, muss daher auf das Verhältnis von Altlasten- und Gewässerschutzrecht eingegangen werden.
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5.3. Nach Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) bezweckt das Gewässerschutzgesetz, alle ober- und unterirdischen Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (Art. 3 GSchG). Wer gewässerschutzrechtliche Massnahmen verursacht, trägt die Kosten dafür (Art. 3a GSchG). Solche behördlicher Massnahmen werden dem Verursacher überbunden (Art. 54 GSchG). Nach Art. 19 GSchG teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein, wobei in den besonders gefährdeten Bereichen bestimmte Arbeiten wie die Erstellung von Bauten oder Erdbewegungen einer kantonalen Bewilligung bedürfen, wenn sie die Gewässer gefährden können. Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) bezeichnen die Kantone in Umsetzung von Art. 19 GSchG die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche.
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5.4. Schützt das Gewässerschutzgesetz mithin im Wesentlichen vor Gefährdungen, die durch gegenwärtige Belastungen entstehen, dient die altlastenrechtliche Sanierung demgegenüber der Beseitigung vorbestandener Belastungen (vgl. Art. 32c USG). Sanierungskosten werden grundsätzlich auch hier dem Verursacher, nicht aber dem gutgläubigen Standorteinhaber auferlegt, und überdies übernimmt das zuständige Gemeinwesen den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (vgl. Art. 32d). Im Altlasten- und Gewässerschutzrecht gelten jeweils eigene Grenz- bzw. Konzentrationswerte für die verschiedenen belastenden Substanzen, die nicht deckungsgleich sein müssen (vgl. die Anhänge zur Altlastenverordnung und diejenigen zur Gewässerschutzverordnung). Beispielsweise betragen diese Werte bei den hier unter anderem fraglichen Substanzen Zink (Zn) und Nickel (Ni) für oberirdische Gewässer altlastenrechtlich 5 mg/l Zn bzw. 0.7 mg/l Ni und gewässerschutzrechtlich 0.02 mg/l (gesamt) sowie 0.005 mg/l (gelöst) Zn bzw. 0.01 mg/l (gesamt) und 0.005 mg/l (gelöst) Ni (vgl. Anhang 1 AltlV sowie Anhang 2 GschV Ziff. 11). Die gewässerschutzrechtlichen Werte sind deutlich geringer und damit im Ergebnis strenger als die altlastenrechtlichen.
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5.5. Aufgrund der unterschiedlichen Tatbestände sowie der massgeblichen Konzentrationswerte entspricht es nicht dem gesetzten Recht, auf Altlasten unbesehen die strengeren gewässerschutzrechtlichen Anforderungen zu übertragen. Das Gesetzes- und Verordnungsrecht legt vielmehr unterschiedliche Beurteilungen nahe. Allerdings gibt es Überschneidungen. So fallen etwa nach Art. 2 Abs. 1 lit. b AltlV unter anderem Betriebsstandorte unter das Altlastenrecht, wobei es sich auch um Standorte handeln kann, deren Belastung von noch aktiven Betrieben ausgeht (vgl. dazu bspw. das Urteil des Bundesgerichts 1C_712/2020 vom 25. November 2021 E. 2.2). Sodann erscheint es nicht ausgeschlossen, wie die Vorinstanzen bei der Einschätzung der Sanierungsbedürftigkeit bzw. der Notwendigkeit technischer Untersuchungen auch auf die gewässerschutzrechtliche Zuweisung eines Gebiets und damit auf das entsprechende Risikopotenzial abzustellen. Massgeblich bleiben im altlastenrechtlichen Verfahren aber die altlasten- und nicht die gewässerschutzrechtlichen Grenzwerte. Besteht ein gewässerschutzrechtlicher Handlungsbedarf, ist dies altlastenrechtlich demnach nicht zwingend von Belang. Vielmehr muss das in der Regel in einem eigenen gewässerschutzrechtlichen Verfahren geklärt werden, was nicht nur Auswirkungen auf die möglichen geeigneten Massnahmen, sondern auch auf die Kostentragungspflicht hat.
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5.6. Das hier fragliche Grundstück des Beschwerdeführers ist dem "übrigen Bereich" zugewiesen, da ihm keine besondere gewässerschutzrechtliche Schutzwürdigkeit zugeschrieben wird. Diese Zuteilung wird von keiner Seite beanstandet. Die Parzelle verfügt überdies gemäss der nicht offensichtlich unrichtigen und damit verbindlichen Feststellung des Verwaltungsgerichts (vgl. vorne E. 3.2) über kein Grundwasservorkommen. Dass es unter der zugeschütteten Deponie auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, wie dieser behauptet, noch ein vorbestandenes Drainagenetz gibt, wurde behördlich nicht untersucht, ist aber auch nicht von vornherein unglaubhaft. Da dies jedoch altlastenrechtlich nicht ins Gewicht fällt, muss es auch nicht abgeklärt werden. Unklar ist ferner, wo der Beschwerdeführer seine Wasserprobe entnommen hat und welche Fläche genau (angeblich) drainiert wird. Indessen geben die damit festgestellten Werte, wie bereits dargelegt (vgl. vorne E. 4.4), keinen Anlass zu altlastenrechtlichen Massnahmen. Das Bundesamt für Umwelt wirft die Frage auf, ob allenfalls von verschmutztem Abwasser gemäss dem Gewässerschutzgesetz auszugehen sei (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_43/2007 vom 9. April 2008 E. 2, nicht publ. in BGE 134 II 142). Diese Frage ist jedoch ebenfalls nicht im vorliegenden Verfahren zu klären, in dem einzig die Vereinbarkeit mit dem Altlastenrecht geprüft werden muss.
27
6.
28
Demgemäss sind der Antrag des Beschwerdeführers auf ergänzende Abklärungen sowie die übrigen Verfahrensanträge abzuweisen.
29
7.
30
Der angefochtene Entscheid verstösst nicht gegen Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
31
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG).
32
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Februar 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax
 
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