BGer 1C_553/2020 | |||
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BGer 1C_553/2020 vom 24.02.2022 | |
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1C_553/2020 |
Urteil vom 24. Februar 2022 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller,
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Gerichtsschreiber Hahn.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Luzern,
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handelnd durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern,
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Bahnhofstrasse 15, Postfach 3768, 6002 Luzern,
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Regierungsrat des Kantons Luzern,
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Regierungsgebäude,
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Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern,
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handelnd durch das Bau-, Umwelt- und
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Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern,
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Bahnhofstrasse 15, Postfach 3768, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Wasserrecht,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
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Luzern, 4. Abteilung, vom 28. August 2020 (7H 19 128).
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Sachverhalt: | |
A.
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Die Sure bildet den Auslauf des Sempachersees und fliesst in ihrem ersten Teil durch das Siedlungsgebiet der Gemeinde Oberkirch und der Stadt Sursee. Im südwestlichen Quartier Unterhof der Gemeinde Oberkirch mündet der Hofbach in die Sure. In der Vergangenheit kam es im Einzugsgebiet von Oberkirch und Sursee bei Hochwasserereignissen vor allem in der Stadt Sursee wiederholt zu Überschwemmungen. Der Kanton Luzern beabsichtigt deshalb, die von der Sure und dem Hofbach ausgehende Hochwassergefahr mittels eines Wasserbauprojekts zu reduzieren. Zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes ist im Rahmen eines ersten Teilprojekts (Teilprojekt 1) insbesondere der Bau eines rund 90 m langen und maximal 1,50 m hohen Hochwasserrückhaltebeckens im Gebiet Münige geplant, wodurch der Abfluss der Sure in Sursee auf maximal 5 m³/s begrenzt werden soll. Das Rückhaltevolumen beträgt 35'000 m³. Vorgesehen ist die Ausgestaltung des Dammes als überströmbares Element. Auf der Dammkrone ist ein Weg für den nicht motorisierten Zweiradverkehr geplant. Für die Erstellung des Rückhaltebeckens sowie die Ausbildung des Grabens für dessen Entleerung müssen 370 m² Wald definitiv und 130 m² Wald temporär gerodet werden, wobei für die definitiv gerodete Fläche äquivalente Ersatzaufforstungen geleistet werden sollen. Weitere Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmassnahmen des Teilprojekts 1 betreffen das Gebiet der Mündung des Hofbachs in die Sure sowie den Bereich der Flussläufe der Alten und der Neuen Sure. In einem zweiten Teilprojekt (Teilprojekt 2) soll zur Regulierung des Sempachersees insbesondere das bestehende Wehr beim Sureauslauf ersetzt werden.
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B.
| 3 |
Die beiden Teilprojekte wurden zusammen mit dem zusätzlich benötigten Rodungsgesuch, dem Umweltverträglichkeitsbericht, dem total revidierten Wehrreglement sowie den Baulinienplänen der Projekte vom 19. Oktober bis 17. November 2016 öffentlich aufgelegt. Innert der Einsprachfrist gingen gegen das Teilprojekt 1 15 und gegen das Teilprojekt 2 drei Einsprachen ein. In der Folge wurde das Teilprojekt 1 überarbeitet (Verzicht auf Fuss- und Radweg im Abschnitt Münigestrasse). Die Projektänderung lag vom 13. September 2017 bis 2. Oktober 2017 auf. Innert der Auflagefrist gingen wiederum zwei Einsprachen ein, unter anderem diejenige von A.________. Dieser ist Eigentümer des in der Grünzone gelegenen Grundstücks Nr. 403, Grundbuch (GB) Oberkirch, welches an die Sure angrenzt. Das Grundstück umfasst eine Fläche von 40'475 m². Ein Teil des Hochwasserrückhaltebeckens des Teilprojekts 1 soll im nordwestlichen Bereich dieses Grundstücks realisiert werden, wobei eine Fläche von 309 m² temporär beansprucht werden soll. Im Zusammenhang mit der Revitalisierung der Sure ist weiter vorgesehen, dass deren Verlauf in die östliche Ecke des Grundstücks Nr. 403 umgeleitet wird, wofür eine Fläche von 4'886 m² permanent beansprucht werden soll. Zusätzlich soll das Grundstück im Umfang von 21'945 m² als Überflutungsfläche im Hochwasserfall dienen. Hierfür strebt der Kanton den Abschluss einer Entschädigungsvereinbarung mit A.________ an.
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Anlässlich einer Einigungsverhandlung vom 24. Mai 2017 konnte mit A.________ keine einvernehmliche Lösung gefunden werden.
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C.
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Mit Entscheid Nr. 441 vom 7. Mai 2019 erteilte der Regierungsrat des Kantons Luzern die Bewilligung für die Teilprojekte 1 und 2 unter Vorbehalt der Beschlussfassung des erforderlichen Sonderkredits durch den Kantonsrat. Mit gleichem Entscheid wurde dem Kanton das für die Realisierung der beiden Hochwasserschutzprojekte erforderliche Enteignungsrecht erteilt und wurden die Baulinien gemäss den öffentlich aufgelegten Plänen festgelegt. Überdies erteilte der Regierungsrat diverse weitere raumplanungs- und umweltrechtliche Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen. Der Regierungsrat hiess eine Einsprache im Sinne der Erwägungen gut und erklärte 14 weitere Einsprachen infolge gütlicher Einigung als erledigt. Vier weitere Einsprachen, darunter jene von A.________, wies er ab, soweit darauf eingetreten oder sie nicht als erledigt erklärt wurden. Die von A.________ gegen den Entscheid des Regierungsrat erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 28. August 2020 ab.
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D.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 5. Oktober 2020 beantragt A.________, unter Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom 28. August 2020 sei die vom Regierungsrat erteilte Bewilligung für das Teilprojekt 1 sowie das Enteigungsrecht für das Grundstück Nr. 403, GB Oberkirch, nicht zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an den Regierungsrat zurückzuweisen.
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Die Vorinstanz beantragt die Beschwerdeabweisung. Im Namen des Regierungsrats beantragt das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, die Beschwerde sei abzuweisen. Das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat eine Stellungnahme eingereicht, ohne förmliche Anträge zu stellen. Der Beschwerdeführer hat sich mit Schreiben vom 25. November 2020 spontan zu Sache geäussert. Mit Eingabe vom 18. Mai 2021 hält er replikweise an seinen Anträgen fest.
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Erwägungen: | |
1.
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Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit, der das Verfahren abschliesst (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ausnahmegründe i.S.v. Art. 83 ff. BGG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG) und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt, weil Teile des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks Nr. 403, GB Oberkirch, durch das Teilprojekt 1 enteignet werden sollen (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten. Unzulässig ist allerdings der Antrag, auch die Bewilligung für das Teilprojekt 1 inkl. der mit ihr eröffneten weiteren Bewilligungen seien aufzuheben. Diese sind durch das Urteil des Kantonsgerichts ersetzt worden (sog. Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 136 II 539 E. 1.2; 134 II 142 E. 1.4; je mit Hinweis; Urteil 1C_321/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 1).
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2. | |
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann von hier nicht interessierenden weiteren Möglichkeiten nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Verletzung von kantonalem Recht beurteilt das Bundesgericht lediglich soweit, als damit ein Verstoss gegen Bundesrecht, insbesondere gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV, einhergeht. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, behandelt aber grundsätzlich nur in der Beschwerdeschrift behauptete und ausreichend in Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen begründete Rechtsverletzungen, wobei hinsichtlich angeblicher Grundrechtsverletzungen eine qualifizierte Rügepflicht gilt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1).
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2.3. Der Beschwerdeführer unterbreitet dem Bundesgericht eine ausführliche Chronologie der Ereignisse mit teilweise ergänzenden tatsächlichen Hinweisen. Dabei erscheint nicht immer klar, was er damit bezweckt. Soweit er jedoch geltend macht, die Vorinstanz sei von falschen tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen, legt er jedenfalls nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Behebung der geltend gemachten Mängel bei der Sachverhaltsfeststellung für den Verfahrensausgang entscheidend wäre. Es besteht daher kein Anlass, darauf zurückzukommen (vgl. vorne E. 2.2). Auszugehen ist folglich vom Sachverhalt, wie er im angefochtenen Entscheid verbindlich festgestellt wurde.
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In rechtlicher Hinsicht vermischt der Beschwerdeführer insbesondere in seiner Replik verschiedentlich raumplanungs- und baurechtliche Anliegen aus anderen Verfahren, die nicht im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Hochwasserschutzprojekt stehen. Zudem legt er nicht substanziiert dar, inwiefern das Kantonsgericht kantonales Recht willkürlich angewandt haben soll (vgl. vorne E. 2.1). In diesen Punkten erweist sich die Beschwerde als unzulässig und ist auf sie nicht einzutreten.
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3. | |
Der Beschwerdeführer beantragt im bundesgerichtlichen Verfahren die Durchführung eines Augenscheins. Dieser Antrag ist abzuweisen, weil sich der für den vorliegenden Entscheid rechtlich relevante Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den umfangreichen Akten ergibt und nicht ersichtlich ist, inwiefern namentlich die Abnahme weiterer Beweise hinsichtlich der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse des Areals der B.________ AG in Sursee zusätzliche entscheidwesentliche Erkenntnisse liefern könnte (vgl. nachfolgend E. 5.5.3).
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4. | |
4.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe sich nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach die geplante Umleitung der Sure über sein Grundstück Nr. 403, GB Oberkirch, dazu führen würde, dass der Fluss direkt über eine dort gelegene Abwasserleitung zu liegen käme. Aufgrund deren Verbauung mittels Spundwänden führe dies ohne zusätzliche Sicherungsmassnahmen unweigerlich zum Austritt von Schadstoffen.
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4.2. Diese Rüge geht fehl. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz diesen Einwand behandelte (vgl. E. 8.3.2 des angefochtenen Entscheids; vgl. auch hinten E. 5.5.1). Wenn sie sich im Rahmen ihrer entsprechenden Würdigung auf die entscheidwesentlichen Punkte beschränkte und nicht jedes Vorbringen des Beschwerdeführers einzeln widerlegte, ist dies unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2 je mit Hinweisen).
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5. | |
In der Sache rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Eigentumsgarantie (Art. 26 BV i.V.m. Art. 36 BV). Zusammengefasst bringt er vor, das strittige Hochwasserschutzprojekt (Teilprojekt 1) bewirke aufgrund der damit einhergehenden Enteignung von Teilen des ihm gehörenden Grundstücks Nr. 403, GB Oberkirch, einen schweren Eingriff in sein Eigentum. Dieser sei durch kein genügendes öffentliches Interesse gerechtfertigt und zudem sei die Enteignung aus mehreren Gründen nicht verhältnismässig.
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5.1. Durch die vom Kanton beabsichtigte Verlegung des Flusslaufs der Sure ist der Beschwerdeführer als Grundeigentümer unbestrittenermassen in seiner Eigentumsgarantie betroffen, weil durch diese Massnahme Teile des ihm gehörenden Grundstücks Nr. 403, GB Oberkirch, enteignet werden.
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Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass die Verwaltungsmassnahmen ein geeignetes und notwendiges Mittel darstellen, um das zu verwirklichende Ziel zu erreichen und sie sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Eigentumsbeschränkung als zumutbar erweisen. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Eine Verwaltungsmassnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. BGE 147 I 103 E. 10.4; 140 I 353 E. 8.7; Urteil 1C_100/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.3).
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5.2. Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 (WBG; SR 721.100) haben die Kantone den Hochwasserschutz zu gewährleisten, dies in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen (Abs. 1). Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden (Abs. 2). Nach Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) dürfen Fliessgewässer unter anderem korrigiert werden, wenn der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert (lit. a) oder dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers verbessert werden kann (lit. c). Die Voraussetzungen gelten alternativ (vgl. Urteile 1C_100/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.4; 1C_109/2010 vom 8. September 2010 E. 6.3.6, in: URP 2010 S. 717). Dabei muss gemäss Art. 37 Abs. 2 GSchG der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden; Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (vgl. auch Art. 4 Abs. 2 WBG). Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 GSchG kann die Behörde in überbauten Gebieten Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen (vgl. auch Art. 4 Abs. 3 WBG). Nach Art. 38 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden. Gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG kann die Behörde Ausnahmen bewilligen für den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist (vgl. Urteil 1C_100/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.4).
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Diese bundesrechtlichen Vorgaben werden durch das Wasserbaugesetz des Kantons Luzern vom 17. Juni 2019 (kWBG; SRL 760), insbesondere durch § 2 kWBG, weiter konkretisiert (vgl. dazu ausführlich E. 6.1 des angefochtenen Entscheids).
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5.3. Das angefochtene Hochwasserschutzprojekt erging in Anwendung der vorerwähnten bundes- und kantonalrechtlichen Gesetzesbestimmungen, die eine für Grundrechtseingriffe genügende gesetzliche Grundlage darstellen (vgl. BGE 140 I 168 E. 4.1; Urteil 1C_100/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.5). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.
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5.4. In einer ersten Rüge macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, das strittige Hochwasserschutzprojekt werde von keinem, seine Enteignung rechtfertigenden öffentlichen Interesse getragen, weil die Umleitung der Sure über Teile seines Grundstücks eine Revitalisierungs- und keine Hochwasserschutzmassnahme darstelle. Anliegen des Naturschutzes vermöchten sein gewichtiges privates Interesse an der ungestörten Ausübung seines Eigentums von vornherein nicht zu überwiegen.
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Dieser Einwand geht fehl. Wie der Hochwasserschutz (Art. 76 BV) ist auch der Naturschutz (Art. 78 BV) in der Verfassung verankert und stellt dieser ebenfalls ein gewichtiges öffentliches Interesse dar, welches durch die hiervor wiedergegebenen gesetzlichen Grundlagen näher umschrieben wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen somit auch Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes im öffentlichen Interesse und sind diese grundsätzlich auch geeignet, Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen. Aus dem Sinn und Zweck der genannten Gesetzesbestimmungen ergibt sich zudem die Notwendigkeit, die beiden öffentlichen Interessen koordiniert anzuwenden. Massnahmen zum Hochwasserschutz müssen folglich die Anforderungen des Natur- und Landschaftsschutzes integrieren und umgekehrt (vgl. BGE 140 I 168 E. 4.2.2; Urteil 1C_100/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.7.3, in: URP 2018 S. 543). Auch wenn die Umleitung der Sure über das Grundstück des Beschwerdeführers gemäss den Ausführungen der Vorinstanz isoliert betrachtet primär eine Revitialisierungsmassnahme darstellt, dient sie im Zusammenspiel mit den weiteren vorgesehenen Schutzmassnahmen auch dem Hochwasserschutz und bestehen an ihrer Umsetzung folglich zwei gewichtige öffentliche Interessen.
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5.5. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit stellt der Beschwerdeführer die Eignung der geplanten Schutz- und Revitalisierungsmassnahmen entlang der Sure in Frage. Einerseits gehe die Hochwassergefahr gar nicht von der Sure, sondern vom Hofbach aus. Schutzmassnahmen müssten deshalb primär entlang des Hofbachs ergriffen werden, was von den kantonalen Behörden gar nie ernsthaft geprüft worden sei. Andererseits habe die angestrebte Umleitung der Sure über Teile seines Grundstücks zur Folge, dass das Gewässer danach auf einer Abwasserleitung zu liegen komme und an einen belasteten Standort angrenze. Das Teilprojekt 1 habe damit negative ökologische Auswirkungen und sei auch deshalb ungeeignet, die vom Kanton angestrebten Ziele des Hochwasser- und Naturschutzes zu erreichen. Ausserdem habe er mit dem von ihm eingereichten alternativen Hochwasserschutzprojekt, der sog. Variante Schilliger, hinreichend aufgezeigt, dass es zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes im Gebiet der Gemeinde Münige und der Stadt Sursee gleich geeignete und sogar mildere Massnahmen gebe. Diese Variante sei jedoch von den kantonalen Behörden ohne hinreichende Prüfung ihrer Machbarkeit verworfen worden. Für die Revitalisierung der Sure sei es zudem unverhältnismässig, deren Flusslauf über Teile seines Grundstücks umzuleiten, wenn als mildere Massnahme auch das auf dem Areal der B.________ AG liegende, über den Flusslauf der Sure gebaute Gebäude Nr. 403 entfernt werden könne. Schliesslich überwögen seine privaten Interessen ohnehin die vom Kanton verfolgten öffentlichen Interessen des Hochwasser- und Naturschutzes.
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5.5.1. Dem angefochtenen Entscheid kann entnommen werden, dass die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur (vif) des kantonalen Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements mittels einer Konzeptstudie sechs Hochwasserschutzvarianten zur Behebung der im Gebiet der Stadt Sursee und der Gemeinde Oberkirch bestehenden Hochwasserschutzdefizite prüfte. Entgegen der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers wurden dabei auch Varianten untersucht, die Schutzmassnahmen entlang des Hofbachs vorgesehen hätten (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Entscheids; Variantenstudium Hochwasserschutzkonzept vom Mai 2012, S. 38 ff.). Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz hätten sich bei der Auswertung der geprüften Varianten jedoch die Schutz- und Revitalisierungsmassnahmen des strittigen Teilprojekts 1 als die am besten geeigneten herausgestellt, um die im Gebiet der Stadt Sursee und der Gemeinde Oberkirch bestehende Hochwassergefahr zu minimieren. Gleichzeitig habe das Teilprojekt 1 auch in den Bereichen Natur- und Landschaftsschutz die besten Werte erzielt und habe es sich zudem als die wirtschaftlichste Lösung erwiesen (vgl. E. 8.1 des angefochtenen Entscheids).
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Die Vorinstanz prüfte auch die vom Beschwerdeführer geäusserten ökologischen Bedenken. In Würdigung der Projektunterlagen sowie der Stellungnahme der kantonalen Dienststelle Umwelt- und Energie (uwe) vom 14. Juni 2019 erwog sie dazu, die Eignung der geplanten Massnahmen könne nicht mit dem Einwand angezweifelt werden, die Sure grenze nach der vorgesehenen Umleitung über sein Grundstück an einen belasteten Standort an und komme über einer Abwasserleitung zu liegen. Insoweit habe die Dienststelle uwe nachvollziehbar aufgezeigt, dass vom belasteten Standort Nr. 1095A0006 keine Verschmutzungsgefahr ausgehe. Zwar wäre der belastete Standort bei einem maximalen Hochwasserereignis der Sure am äussersten nördlichen Rand knapp unter Wasser. Dies habe jedoch keine relevanten Einwirkungen auf die Menge und Qualität des Sickerwassers im Deponiekörper. Zum Schutz der fraglichen Abwasserleitung sei sodann eine Sohlensicherung aus Blocksteinen vorgesehen und solle zusätzlich die Böschung des neuen Gerinnes ebenfalls mit Blöcken verbaut werden.
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In seiner Vernehmlassung beurteilt das BAFU die Ergebnisse der Konzeptstudie in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen als schlüssig und erachtet deshalb den Zuschlag für das strittige Teilprojekt 1 als sachlich gerechtfertigt. Hinsichtlich der geäusserten ökologischen Bedenken des Beschwerdeführers gelangt es zu den gleichen Schlussfolgerungen wie die Vorinstanz. Ergänzend führt es aus, gemäss dem Entscheid des Regierungsrats vom 9. Mai 2019 sei für die Bauphase des Teilprojekts 1 eine Umweltbaubegleitung sowie der Beizug einer bodenkundlichen Fachperson für sämtliche bodenrelevanten Arbeiten angeordnet worden. Durch diese Massnahmen sei hinreichend sichergestellt, dass potentielle umweltrelevante Probleme frühzeitig erkannt und behoben werden könnten.
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Der Beschwerdeführer setzt sich nicht substanziiert mit diesen Erwägungen auseinander und legt nicht dar, inwiefern sie auf einer offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellung oder einer falschen Rechtsanwendung beruhen würden (vgl. vorne E. 2.2). Vielmehr wiederholt er primär seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkte, wonach die geplante Umleitung des Laufs der Sure aus den bereits genannten Gründen zu einer hohen Verschmutzungsgefahr des Gewässers führe. Nachdem das BAFU als Fachbehörde des Bundes die Beurteilung der Vorinstanz vollumfänglich stützt, besteht für das Bundesgericht kein Anlass, von den im angefochtenen Entscheid gezogenen Schlussfolgerungen abzuweichen (vgl. zur bundesgerichtlichen Zurückhaltung bei der Beurteilung von Fachfragen BGE 145 II 70 E. 5.5). Entgegen der Kritik Beschwerdeführers sind die geplanten Massnahmen des Teilprojekts 1 demnach geeignet, die vom Kanton Luzern beabsichtigten Ziele des Hochwasserschutzes sowie der Renaturierung zu erreichen.
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5.5.2. Der beschwerdeführerische Vorwurf, die kantonalen Behörden hätten die von ihm eingereichte alternative Hochwasserschutzvariante Schilliger nicht genügend geprüft, erweist sich ebenfalls als unbegründet. Die Dienststelle vif hat die Machbarkeit der Variante Schilliger im Rahmen einer detaillierten Aktennotiz vom 6. Juni 2016 (nachfolgend Aktennotiz vif) untersucht und deren Realisierung erst danach verworfen. Im angefochtenen Entscheid würdigte die Vorinstanz die Aktennotiz vif einlässlich und verglich die Eignung der Massnahmen der Variante Schilliger mit jenen des zur Diskussion stehenden Teilprojekts 1. Zusammengefasst erwog sie, in der Aktennotiz vif werde nachvollziehbar aufgezeigt, dass die in der Variante Schilliger vorgeschlagenen zwei Rückhaltebecken beim Golfpark Oberkirch sowie beim Standort der Kiesgrube auf dem Grundstück Nr. 93, GB Oberkirch, nur eine geringe Drosselwirkung auf den Hofbach hätten. Infolgedessen sei fraglich, ob damit überhaupt auf das geplante Hochwasserrückhaltebecken beim Standort in Münigen verzichtet werden könne. Der Bau von zwei oder gar drei Rückhaltebecken wäre zudem aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes nachteilig. Überdies seien Massnahmen entlang des Hofbachs gemäss der Einschätzung der Dienststelle vif mit dem Nachteil behaftet, dass dessen Einzugsgebiet landwirtschaftlich geprägt sei und deshalb im Hochwasserfall ein hoher Eintrag von Jauche und damit Nitrat in den Hofbach zu erwarten sei. Dies sei aus ökologischer Sicht negativ zu werten. Insgesamt weise die Variante Schilliger somit im Vergleich zum strittigen Teilprojekt 1 mehrere Nachteile auf und stelle damit keine gleich geeignete, mildere Massnahme für die Erreichung der angestrebten Hochwasserschutz- Revitalisierungsziele dar.
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Diese Beurteilung der Vorinstanz überzeugt. Der Beschwerdeführer setzt sich auch insoweit nicht näher mit der Argumentation im angefochtenen Entscheid auseinander. Im Wesentlichen macht er einzig geltend, die Schlussfolgerungen in der Aktennotiz der Dienststelle vif fussten auf unbelegten Annahmen und hinsichtlich der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit fehle es an einer entsprechenden Kostenberechnung. Mit seinen Vorbringen verkennt er, dass es auch ohne konkrete Berechnungen bzw. weitreichende Abklärungen naheliegend und damit nicht willkürlich ist, dass die Kosten des Baus von zwei oder gar drei Rückhaltebecken anstelle von bloss einem ein Vielfaches betragen würden. Gleich verhält es sich mit der Beurteilung der Landschaftsverträglichkeit der Variante Schilliger. Auch insoweit ist es plausibel, dass der Bau von mehreren Rückhaltebecken zu grösseren Eingriffen in die Natur und Landschaft führt. Hinzu kommen die ökologischen Nachteile aufgrund des landwirtschaftlich geprägten Einzugsgebiets des Hofbachs, zu welchen sich der Beschwerdeführer nicht äussert. Nachdem Hochwasserschutzvarianten, die gewichtige Nachteile oder zumindest keine wesentlichen Vorteile aufweisen, praxisgemäss bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschlossen werden dürfen, hält es folglich vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz die Variante Schilliger gestützt auf die Aktennotiz vif als weniger geeignet erachtete, um die angestrebten Ziele des Hochwasserschutzes und der Renaturierung zu erreichen (vgl. BGE 139 II 499 E. 7.3.1; Urteil 1C_183/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 5.4 mit Hinweisen).
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5.5.3. Auch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Entfernung des über den Flusslauf der Sure gebauten Gebäudes Nr. 403 auf dem Areal der B.________ AG stellt keine gleich geeignete, mildere Massnahme für die Erreichung der gesetzten Ziele des Hochwasser- und Naturschutzes dar. Es ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass der Grund für die bei Hochwasser auftretenden Überschwemmungen auf dem Areal der B.________ AG nicht auf die Überdolung der Sure durch das fragliche Gebäude zurückzuführen ist, sondern die Ursache in der nahe gelegenen alten Wehrschwelle liegt. Bei einer Entfernung der auf dem Areal der B.________ AG vorhandenen Überbauungen der Sure wäre die Hochwasserursache somit nicht behoben.
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Beim Einwand des Beschwerdeführers, die über die Sure gebauten Gebäude der B.________ AG könnten zufolge Leerstands und mangelnder Nutzung ohne Weiteres zeitnah zusammen mit der Wehrschwelle abgerissen werden, handelt es sich zudem um eine unbelegte Behauptung. Selbst wenn dies zuträfe, wäre damit die bessere Eignung nicht erstellt. Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz dient die Umleitung des Flusslaufs der Sure, nebst dem Hochwasserschutz, namentlich auch der Wiederherstellung der Fischgängigkeit und der ganzheitlichen ökomorphologischen Aufwertung des Gewässers. Nach den übereinstimmenden Einschätzungen der Vorinstanz und des BAFU kann diesen Anliegen mit einer Beibehaltung des gegenwärtigen Flusslaufs nicht gleichermassen Rechnung getragen werden. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Eine gleichzeitige Entfernung der genannten Gebäude und der Wehrschwelle hätte damit - wenn überhaupt - zwar positive Auswirkungen hinsichtlich des Hochwasserschutzes. Die verfolgten Ziele der Renaturierung könnten damit jedoch nicht im gleichen Umfang erreicht werden, was für den Nachweis der besseren Eignung der vorgeschlagenen Massnahme jedoch erforderlich wäre (vgl. vorne E. 5.4). Bestehen nach dem Dargelegten sachliche Gründe für die angestrebte Umleitung der Sure, liegt auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Art. 8 BV) des Beschwerdeführers im Vergleich zur B.________ AG vor (vgl. zum Rechtsgleichheitsgebot BGE 143 I 361 E. 5.1; 136 I 345 E. 5).
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5.5.4. Schliesslich erweist sich die mit den geplanten Hochwasser-schutz- und Renaturierungsmassnahmen verbundene Enteignung von Teilen des beschwerdeführerischen Grundstücks auch als zumutbar. Die Vorinstanz hat die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Erhalt der bisherigen Grundstücksfläche eingehend gewürdigt und zugleich relativiert. Sie durfte dabei insbesondere berücksichtigen, dass das fragliche Grundstück Nr. 403, GB Oberkirch, in der Grünzone gelegen ist. Gemäss Art. 16 des Bau- und Zonenreglements (BZR) der Gemeinde Oberkirch vom 9. Dezember 2010 ist die Nutzung von Grundstücken in der Grünzone als Retentions- und Überschwemmungsflächen explizit vorgesehen. Die geplante Inanspruchnahme von 21'945 m² des beschwerdeführerischen Grundstücks als Überflutungsfläche im Hochwasserfall entspricht damit den kommunalen Nutzungsvorschriften, was die Intensität der Eigentumsbeschränkung relativiert. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist in der Grünzone gemäss Art. 16 BZR zudem nur eine extensive landwirtschaftliche Nutzung erlaubt. Eine solche extensive Bewirtschaftung seines Grundstücks wird dem Beschwerdeführer durch die fraglichen Massnahmen nicht gänzlich verunmöglicht, sondern lediglich im Ereignisfall eingeschränkt. Dieser Umstand mildert den Grundrechtseingriff zusätzlich, was die Vorinstanz bei ihrer Interessenabwägung korrekterweise mitberücksichtigte. Hinzu kommt, dass das kantonale Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement im bundesgerichtlichen Verfahren erneut versicherte, der Kanton werde dem Beschwerdeführer die Schäden vergüten, die dieser im Hochwasserfall durch die temporäre Nutzung seines Grundstücks als Überflutungsfläche erleide. Ebenfalls werde der Kanton allfällige Aufräumarbeiten entschädigen. Auf diese Zusicherungen sind die Behörden zu behaften. Wenn die Vorinstanz in gesamtheitlicher Würdigung dieser Umstände darauf schloss, die gewichtigen öffentlichen Interessen des Hochwasser- und des Naturschutzes überwögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers, hält dies aus den genannten Gründen vor Bundesrecht stand.
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6.
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Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
| 39 |
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, weil die kantonalen Behörden im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises obsiegen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Luzern, dem Regierungsrat des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Februar 2022
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Hahn
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