BGer 2C_732/2021 | |||
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BGer 2C_732/2021 vom 24.02.2022 | |
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2C_732/2021 |
Urteil vom 24. Februar 2022 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
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Gerichtsschreiberin de Sépibus.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Jeton Kryeziu,
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gegen
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Amt für Bevölkerung und Migration des
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Kanto ns Freiburg,
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Route d'Englisberg 11, 1763 Granges-Paccot,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und
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Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
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Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 8. Juli 2021
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(601 2021 65).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ (geb. 1990), kosovarische Staatsangehörige, reiste 2010 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem damaligen Ehemann in die Schweiz ein. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder hervor ( geb. 2011 und 2013). Seit dem 25. Juni 2015 ist A.________ im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
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Am 13. Juli 2019 brachte sie ein Mädchen, C.________ zur Welt. In der Geburtsmitteilung wurden keine Angaben zum Kindsvater gemacht. Am 19. Februar 2020 schloss sie die Ehe mit B.________, Staatsangehöriger des Kosovo.
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B.________ war seinerseits zuvor, am 4. September 2012, wegen illegaler Einreise, illegalem Aufenthalt und Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne entsprechende Bewilligung von der Staatsanwaltschaft La Côte Morges verurteilt worden, und ebenso am 3. Mai 2017 wegen illegaler Einreise von der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis.
| 3 |
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte bereits am 4. Mai 2017 ein Einreiseverbot bis zum 3. Mai 2020 gegen B.________ wegen Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht. Ungeachtet dessen stellte B.________ am 3. Juli 2017 bei der Schweizer Vertretung in Pristina/Kosovo einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt zwecks Ehevorbereitung mit einer Schweizer Bürgerin. Dieser Antrag wurde wieder zurückgezogen.
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Am 10. September 2019 ersuchte B.________ ohne Erfolg beim SEM um eine Kurzaufenthaltsbewilligung, um die Anerkennung seiner Tochter C.________ vornehmen zu können.
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A.________ und B.________ heirateten am 19. Februar 2020 im Kosovo (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gemäss dem Geburtenregister vom 10. Juli 2020 ist B.________ als Vater von C.________ eingetragen.
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B. | |
Am 10. Dezember 2020 gelangte A.________ an das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg (nachfolgend: Migrationsamt) und beantragte, ihrem Ehemann B.________ sei eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu erteilen. Am 11. März 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und verfügte die Wegweisung von B.________. Es begründete dies damit, dass das Ehepaar nicht gemeinsam wohne, nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge und B.________ zweimal wegen Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht verurteilt worden sei.
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Am 23. März 2021 übermittelte B.________ dem Migrationsamt, dass er seit dem 17. März 2021 bei A.________ wohne.
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Die gegen den Entscheid des Migrationsamts vom 11. März 2021 erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg am 8. Juli 2021 ab.
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C. | |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 14. September 2021 beantragen A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerdeführer), das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und B.________ die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei das Verfahren zur rechtskonformen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, während das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration (SEM) sich nicht vernehmen lassen.
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Mit Verfügung vom 21. September 2021 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt.
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Am 3. November 2021 haben die Beschwerdeführer weitere Dokumente eingereicht.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen Entscheide, auf deren Erteilung das Bundes- und das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; e contrario). Der Ehemann einer niederlassungsberechtigten Drittstaatsangehörigen hat einen bedingten Anspruch darauf, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erteilt wird (Art. 43 Abs. 1 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration; Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20: vorliegend in der Fassung vom 1. April 2020]). Die niederlassungsberechtigte Ehefrau kann sich zudem auf den von Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) gewährleisteten Anspruch auf Schutz des Familienlebens berufen. Ob die Bewilligung tatsächlich zu erteilen ist, bildet keine Frage des Eintretens, sondern eine solche der materiellen Prüfung der Beschwerde (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.5 mit Hinweis). Da die Eingabe die weiteren formellen Prozessvoraussetzungen erfüllt, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 43, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1; Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
| 14 |
1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht wird gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Dem Beschwerdeführer steht es frei, seine Eingabe in der Amtssprache seiner Wahl zu verfassen, die nicht notwendigerweise mit der Verfahrenssprache des vorinstanzlichen Verfahrens übereinstimmen muss (Urteil 2C_237/2013 vom 27. März 2013 E. 1.2 mit Hinweis). Die Beschwerdeführer haben ihre Eingabe in französischer Sprache verfasst. Dies ist nach dem Gesagten zulässig. Vorliegend ist indes Deutsch die Verfahrenssprache, sodass das Urteil in dieser Sprache ergeht, insofern die Beschwerdeführer nicht angegeben haben, dass sie diese Sprache nicht verstehen (Urteil 2C_134/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 1.3).
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2. | |
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3).
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2.2. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1).
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2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Nur weil die Vorinstanz nicht der rechtlichen Auffassung der beschwerdeführenden Person gefolgt ist, gibt das angefochtene Urteil noch keinen Anlass, neue Beweismittel zuzulassen. Dazu müsste die Vorinstanz materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals - durch das vorinstanzliche Urteil - rechtserheblich würden (vgl. Urteil 2C_582/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch diesen veranlasst worden sein können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2).
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Der Brief der Gemeinde U.________ vom 3. August 2021, das Schreiben von Dr. D.________ vom 30. August 2021 sowie das Schreiben des Kantonsarztamtes vom 19. August 2021 sind nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 8. Juli 2021 entstanden. Als echte Noven sind diese Dokumente im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein nicht zulässig und können daher nicht beachtet werden. Des Weiteren reichen die Beschwerdeführer eine nicht datierte Bestätigung von Herrn E.________, ein nicht datiertes Schreiben des Einkaufszentrums "F.________", eine nicht datierte "Pétition", nicht datierte Fotografien sowie eine Vollmachtserklärung vom 5. März 2021 und einen Lohnausweis der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2021 ein. Da die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht darlegen, weshalb es ihnen nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, diese Beweismittel bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen (Art. 99 Abs. 2 BGG), handelt es sich folglich um im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässige Beweismittel.
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3. | |
Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe in Verletzung des zur Anwendung gelangenden Untersuchungsgrundsatzes den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Bei zutreffender Sachverhaltsfeststellung hätte die Vorinstanz festgestellt, dass die Beschwerdeführer zusammen wohnen und die Absicht haben, ihr Kind im Rahmen einer geeinten Familie gemeinsam aufzuziehen.
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3.1. In Verwaltungsverfahren des Bundes findet regelmässig der Untersuchungsgrundsatz Anwendung, wonach es in erster Linie Sache der Behörde und nicht der Parteien ist, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben. Entsprechend wird auch das erstinstanzliche ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren durch den Untersuchungsgrundsatz beherrscht, ohne dass der Gesetzgeber die Untersuchungsmaxime ausdrücklich im Gesetz verankert hätte (vgl. BGE 124 II 361 E. 2b; Urteil 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.2.1)
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3.2. Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die ("subjektive") Beweisführungslast, d.h. die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen; diese Last fällt grundsätzlich der Behörde zu (Urteil 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1).
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Die Parteien unterliegen allerdings in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren bei der Sachverhaltsermittlung einer Mitwirkungspflicht (Art. 90 lit. a AIG) und einer eigentlichen Beweisbeschaffungspflicht (Art. 90 lit. b AIG). Diese Pflichten gelten grundsätzlich für alle Arten von Tatsachen, kommen aber vorab für jene Umstände in Frage, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (vgl. hierzu BGE 138 II 229 E. 3.2.3; 124 II 361 E. 2b).
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Dabei trifft die Behörde aber eine Aufklärungspflicht, d.h. sie muss die Verfahrensbeteiligten geeignet auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen. Als Korrelat zur Mitwirkungspflicht der Parteien sind die Behörden gehalten, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel zu rechtserheblichen Tatsachen abzunehmen (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 139 II 7 E. 4.3). Der Beweis ist geleistet, wenn sich das Gericht in Anwendung des zutreffenden Beweismasses von deren Vorhandensein überzeugt hat. Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (zur Anwendbarkeit von Art. 8 ZGB auf öffentlich-rechtliche Verfahren vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1).
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3.3. Die Vorinstanz hat erwogen, dass ungeachtet des Einzugs des Beschwerdeführers in der Wohnung der Beschwerdeführerin nach dem unterinstanzlichen Verfahren ein gemeinsames Familienleben weiterhin nicht im Vordergrund stehe bzw. ein Zusammenwohnen nicht beabsichtigt sei. Sie begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
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Der Beschwerdeführer sei weiterhin weder am Wohnort der Beschwerdeführerin noch im Kanton Freiburg offiziell gemeldet. Die Beschwerdeführerin habe in einer schriftlichen Stellungnahme vom 6. Januar 2021 an das Migrationsamt festgehalten, dass sie ihren in V.________ sich (illegal) aufthaltenden Ehemann seit über einem Jahr nicht gesehen habe, was sie zudem am 25. Januar 2021 anlässlich einer telefonischen Besprechung mit der Behörde nochmals im Wesentlichen bestätigt habe. Der im Nachhinein gemachten Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe anfangs falsche Angaben gemacht, insofern der Beschwerdeführer seine Familie sehr wohl besucht und auch hin und wieder bei ihr übernachtet habe, sei nicht entscheidwesentlich bzw. bestätige, dass der Beschwerdeführer gerade nicht in U.________ Wohnsitz genommen, sondern höchstens ausnahmsweise Zeit bei seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind verbracht habe. Schliesslich müsse die Aussage, der Ehemann sei gleich nach Erlass der Verfügung des Migrationsamts vom 20. Dezember 2020 mit seiner Familie zusammengezogen, als Schutzbehauptung qualifiziert werden, da der Beschwerdeführer in der zuhanden des Kantons Freiburg ausgefüllten Ankunftserklärung angegeben habe, am 1. November 2020 in die Schweiz eingereist und am 17. März 2021 in den Kanton Freiburg gekommen zu sein.
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3.4. Diese Würdigung ist im Ergebnis nicht unhaltbar.
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3.4.1. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, verfängt ihre Kritik nicht. Die kantonale Migrationsbehörde hat zahlreiche Untersuchungen durchgeführt, Unterlagen eingeholt und die Beschwerdeführerin sowohl zur schriftlichen wie mündlichen Stellungnahme aufgefordert. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht näher dargelegt, welche zusätzlichen Ermittlungen die Vorinstanz hätte vornehmen sollen. Im Übrigen geht es bei der Erhärtung der Frage, ob die Beschwerdeführer zusammenlebten bzw. dies in Zukunft beabsichtigen, um eine Tatsache, welche diese besser kennen als die Behörden und welche Letztere ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand ergründen können. Es oblag insofern den Beschwerdeführenden, die diesbezüglichen Beweise zu erbringen. Der Vorinstanz kann deshalb nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, insofern sie keine weiteren Beweiserhebungen durchgeführt hat.
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3.4.2. Die Vorinstanz hat auch nicht Sinn und Tragweite der ihr vorliegenden Beweismittel offensichtlich verkannt. Wenn die Beschwerdeführerin zwar zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens ihre ursprüngliche Aussage, sie habe ihren Ehegatten seit über einem Jahr, d.h. kurz nach der Hochzeit, nie mehr gesehen, als Falschaussage kennzeichnete, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, diese Information in ihre Würdigung miteinbezogen zu haben. Ihre Beachtung rechtfertigte sich umso mehr, als die Beschwerdeführerin Letztere nochmals telefonisch bestätigt hatte. An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Falschaussagen niemanden schädigen wollte. Ob dies der Fall war, ist vorliegend nicht entscheidrelevant.
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3.4.3. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Bildung einer Hausgemeinschaft sei nicht im Vordergrund gestanden, würde im Übrigen auch nicht schon dadurch entkräftet, dass der Beschwerdeführer in der Zeit, in der er sich in der Schweiz aufhielt, die Beschwerdeführerin gelegentlich besucht bzw. bei ihr übernachtet hätte. Die Kritik der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe sich damit begnügt, ihren Willen anzuzweifeln, eine echte Ehegemeinschaft führen zu wollen, ohne dies zu begründen bzw. beweismässig zu unterlegen, zielt insofern ins Leere. Die Vorinstanz hat vielmehr aufgrund einer sorgfältigen Gesamtwürdigung aller Elemente und unter Berücksichtigung der zahlreichen Ungereimtheiten bzw. wahrheitswidrigen Aussagen der Beschwerdeführer zu Recht festgestellt, der Beweis des Zusammenlebens bzw. eine diesbezügliche Absicht sei nicht erbracht worden.
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3.5. Da die Vorinstanz weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Sachverhalt offensichtlich falsch festgehalten hat, ist vorliegend von dem durch diesen festgestellten Sachverhalt auszugehen.
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4. | |
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 AIG bzw. auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV einen Anspruch auf Familiennachzug bei seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau und Tochter besitzt.
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4.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich an der am Wohnort gesprochenen Sprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).
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Mit der in Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG verankerten Voraussetzung des gemeinsamen Zusammenwohnens soll gewährleistet werden, dass eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein entsprechender Ehewille bestehen. Wohnt der nachzuziehende Ehegatte im Ausland, so ist das Kriterium des Zusammenwohnens grundsätzlich auf die Zukunft ausgerichtet auszulegen, da in einer solchen Konstellation das Zusammenwohnen in der Schweiz (noch) nicht möglich ist (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Ausländergesetz, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5; Marc Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 42 AIG).
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Mit dem in Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG festgelegten Kriterium der Abwesenheit von Sozialhilfeabhängigkeit soll ferner sichergestellt werden, dass die finanzielle Selbständigkeit der Familie gewährleistet ist und eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt verhindert wird. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht und ebensowenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (vgl. Urteil 2C_574/2018 vom 15. September 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen der hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1; 122 II 1 E. 3c; Urteile 2C_502/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.1; 2C_35/2019 vom 15. September 2020 E. 4.1). Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (vgl. Urteil 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5.5 und E. 6.1).
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4.2. Da die Beschwerdeführerin sowie ihre drei Kinder über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügen, kann der Beschwerdeführer grundsätzlich gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ableiten. Strittig ist vorliegend, ob die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 lit. a und c AIG erfüllt sind.
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4.3. Die Vorinstanz durfte ohne Verletzung von Bundesrecht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführer nicht zusammen wohnen und dies auch nicht beabsichtigen (vgl. hievor E. 3.5). Die Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG ist vorliegend nicht erfüllt.
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4.4. Die Frage, ob eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt bei einem Nachzug des Beschwerdeführers mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang die zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen des Beschwerdeführers bei einer Wohnsitznahme bei seiner Ehefrau als ausreichend gesichert erscheinen.
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Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bis November 2020 von der Sozialhilfe unterstützt wurde, weil sie sich Vollzeit um ihre drei Kinder kümmerte und keiner Arbeit nachging. Ab dem 1. Dezember 2020 wurde sie auf ihren Wunsch hin von dieser abgelöst, weil sie ihren Angaben zufolge seitdem vom Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 4000.-- unterstützt werde. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er mindestens den im Dezember 2020 in V.________ erhaltenen Lohn von Fr. 3'788.-- wird erwirtschaften können, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Aussage unbelegt geblieben ist. Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang das von ihm eingereichte Arbeitsversprechen für unzureichend qualifiziert, da er weder hatte nachweisen können, dass er über eine Ausbildung als Chauffeur noch über eine Fahrerlaubnis in der Schweiz verfügte. Unbehelflich ist deshalb auch die Behauptung, eine zukünftige Sozialhilfeabhängigkeit könne ausgeschlossen werden, da gemäss den Angaben des Migrationsamts des Kantons Freiburg das monatliche Budget eines Dreipersonenhaushalts Fr. 1834.-- nicht übersteige. In Abwesenheit eines Nachweises, der aufzeigt, dass ein ausreichendes Einkommen mittelfristig gesichert erscheint, muss die Gefahr einer zusätzlichen Belastung der öffentlichen Wohlfahrt bejaht werden. Auch die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG sind insofern vorliegend nicht erfüllt.
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4.5. Zu prüfen ist schliesslich noch, ob die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegen Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK verstösst.
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4.5.1. Das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1). Auch wenn das Recht auf Familienleben berührt ist, folgt aus Art. 8 EMRK kein absoluter Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung: Tangiert eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme den Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sie sich als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint (BGE 139 I E. 2.2). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Zuwanderung betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet dulden bzw. ihnen den Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab (EGMR-Urteile
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4.5.2. Es ist der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht zuzumuten, das Familienleben im Ausland zu führen, weshalb die Fernhaltung ihres Ehegatten ihr durch Art. 8 EMRK verankertes Recht auf Familienleben tangiert. Die Einschränkung ihres Rechts auf Familiennachzug erweist sich jedoch als verhältnismässig. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer schon zweifach wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz verurteilt worden ist. Ferner fällt ins Gewicht, dass die Ehegatten nicht den Beweis erbracht haben, dass sie zusammen wohnen bzw. dies in Zukunft beabsichtigen. Schliesslich besteht die konkrete Gefahr, dass durch den Nachzug des Beschwerdeführers die öffentliche Wohlfahrt zusätzlich belastet wird. Aufgrund dessen überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung das private Interesse der Beschwerdeführerin, gemeinsam mit ihrem Ehemann in der Schweiz leben zu können. Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich demzufolge als mit Art. 8 EMRK vereinbar.
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5. | |
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die unterliegenden Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Februar 2022
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
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Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus
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