BGer 2E_1/2021 | |||
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BGer 2E_1/2021 vom 24.02.2022 | |
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2E_1/2021 |
Verfügung vom 24. Februar 2022 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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Klägerin,
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handelnd durch B.________,
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dieser vertreten durch Fürsprecher Patrik Kneubühl,
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gegen
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Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch den Bundesrat, 3003 Bern,
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Beklagte,
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vertreten durch das Eidgenössisches Finanzdepartement,
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Bundesgasse 3, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Staatshaftung nach Verantwortlichkeitsgesetz,
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Erwägungen: |
1. | |
Die A.________ AG ist ein Kleiderreinigungsunternehmen, das einen umfassenden Service für Firmenkunden anbietet. Während der Covid-19-Krise ist der Umsatz und - nach Darstellung der A.________ AG - auch der Wert des Unternehmens massiv eingebrochen. Sie führt die Werteinbussen auf eine widerrechtliche Rechtsetzung durch den Bundesrat zurück. Dieser nahm am 31. März 2021 ablehnend zu den Staatshaftungsansprüchen Stellung, worauf die A.________ AG am 20. Mai 2021 beim Bundesgericht Klage gegen die Eidgenossenschaft einreichte. Sie beantragt, die Eidgenossenschaft zu verurteilen, ihr einen Schadenersatz von mindestens Fr. 8'000'000.-- zu bezahlen, zudem sei ihr eine materielle und immaterielle Genugtuungssumme auszurichten, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde.
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Mit Eingabe vom 18. Februar 2022 teilte die A.________ AG mit, dass sie ihre Klage vom 20. Mai 2021 "vollständig" zurückziehe.
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2. | |
2.1. Nach Art. 73 Abs. 1 BZP beendet die Abstandnahme einer Partei den Rechtsstreit vor Bundesgericht. Die entsprechende Abschreibungsverfügung wird bei der Streitbeendigung vor der Hauptverhandlung durch den Instruktionsrichter erlassen, der darin auch über die Gerichtskosten und die Höhe der Parteientschädigung entscheidet (Art. 5 Abs. 2 BZP). Bei der Erledigung durch Abstandserklärung kann das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichten (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP und Art. 66 Abs. 2 BGG). Dem Bund wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn er in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 1 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG).
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2.2. Die A.________ AG hat ihre Klage am 18. Februar 2022 vollständig zurückgezogen; das Verfahren kann dementsprechend abgeschrieben werden. Die Klägerin hat - auch wenn sie ausführt, "dass dieser Rückzug keinesfalls aufgrund der Argumente der Gegenseite" erfolge - das Dahinfallen des Verfahrens zu verantworten, weshalb sie die bundesgerichtlichen Kosten im Umfang des bereits entstandenen Aufwands (doppelter Schriftenwechsel) zu tragen hat (Art. 1 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). Der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 1 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 8.3).
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Demnach verfügt die Präsidentin: |
1. | |
Das Verfahren wird wegen Rückzugs der Klage als gegenstandslos abgeschrieben.
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2. | |
2.1. Die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Klägerin auferlegt.
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2.2. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet.
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3. | |
Diese Verfügung wird der Klägerin und der Schweizerischen Eidgenossenschaft mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Februar 2022
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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