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Informationen zum Dokument  BGer 5A_102/2022  Materielle Begründung
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BGer 5A_102/2022 vom 24.02.2022
 
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5A_102/2022
 
 
Urteil vom 24. Februar 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Exmission,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 12. Januar 2022 (101 2021 508).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Exmissionsentscheid vom 26. November 2021 befahl das Zivilgericht des Seebezirks dem Beschwerdeführer, die am 15. Oktober 2021 vom Beschwerdegegner ersteigerte Liegenschaft bis am 8. Dezember 2021 zu räumen und verlassen.
1
Mit Urteil vom 12. Januar 2022 trat das Kantonsgericht Freiburg auf die hiergegen erhobene Beschwerde wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses und mangels hinreichender Begründung nicht ein, nachdem es das (mit Erkrankung des Hundes begründete) Gesuch um Erstreckung der Kostenvorschussfrist abgewiesen hatte.
2
Mit Beschwerde vom 8. Februar 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
3
 
Erwägungen:
 
1.
4
Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2022 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 19. Januar 2022 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 17. Februar 2022.
5
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
6
2.
7
Die Beschwerde ist an sich rechtzeitig erhoben worden. Sie enthält jedoch weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung, sondern lediglich die Erklärung, dass gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 12. Januar 2022 Beschwerde eingelegt und eine ausführliche Begründung nachgereicht werde. Eine solche ging indes innert der Beschwerdefrist nicht ein.
8
3.
9
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
10
4.
11
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
12
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
13
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
14
2.
15
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
16
3.
17
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, mitgeteilt.
18
Lausanne, 24. Februar 2022
19
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
21
Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
23
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