BGer 5A_114/2022 | |||
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BGer 5A_114/2022 vom 24.02.2022 | |
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5A_114/2022 |
Urteil vom 24. Februar 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern, Weltpoststrasse 5, 3015 Bern.
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Gegenstand
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Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Kindesschutz),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 10. November 2021 (KES 21 849).
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Sachverhalt: | |
Die im Tessin wohnhafte Beschwerdeführerin und B.________ haben die 2013 geborene Tochter C.________, die unter der Obhut des Vaters steht und bei ihm in U.________/LU wohnt.
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Für das Kind besteht eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, welche durch die KESB Bern geführt wurde. Diese ersuchte die örtlich zuständige KESB Luzern-Land am 27. April 2021 um Übernahme der Beistandschaft. Mit rechtskräftigem Entscheid vom 27. Mai 2021 kam diese dem Ersuchen nach.
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Am 19. August 2021 entliess die KESB Bern den bisherigen Beistand aus dem Amt und genehmigte dessen Schlussrechnung. Diesbezüglich wandte sich die Beschwerdeführerin am 22. September 2021 mit der Bitte um Erlass einer Verfügung an die KESB Luzern-Land, sandte aber ein Exemplar auch an das Obergericht Bern mit einem "Antrag auf Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist". Dieses informierte die Beschwerdeführerin am 27. September 2021, dass Beschwerdefristen nicht erstreckt werden können. Am 3. November 2021 gelangte diese erneut an das Obergericht und hielt fest, sie ersuche nicht um Erstreckung, sondern um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Mit Entscheid vom 10. November 2021 wies das Obergericht das mit hängigen Verfahren im Kanton Luzern begründete Gesuch um Fristwiederherstellung ab.
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Gegen diesen Entscheid hat die Mutter am 14. Februar 2022 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen: | |
1.
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Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 12. November 2021 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 13. November 2021 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), endete am Sonntag 12. Dezember 2021 und verlängerte sich auf Montag 13. Dezember 2021 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die erst am 14. Februar 2022 eingereichte Beschwerde ist somit verspätet. Unbehelflich ist, wenn sich die Beschwerdeführerin auf die Zustellung der Vernehmlassung der KESB Luzern-Land am 11. Januar 2022 in einem dortigen Rechtsverzögerungsverfahren beruft; abgesehen davon, dass auch diesbezüglich mehr als 30 Tage verstrichen wären, ist für die vorliegend einzuhaltende Beschwerdefrist die Zustellung des angefochtenen Entscheides des Obergerichtes Bern massgeblich. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
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2.
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Im Übrigen könnte auf die Beschwerde auch von der Sache her nicht eingetreten werden: Aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f ZGB ist das anwendbare Verfahrensrecht im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes grundsätzlich kantonal. Im Kanton Bern ist dieses für das Obergericht in seiner Funktion als Kindes- und Erwachsenenschutzgericht in Art. 65 ff. KESG/BE geregelt, wobei Art. 72 Abs. 1 KESG/BE ergänzend auf das VRPG/BE verweist. Im angefochtenen Entscheid hat sich das Obergericht für die Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuches denn auch auf Art. 43 VRPG/BE gestützt.
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Die Anwendung kantonalen Rechts kann das Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüfen, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dieses sei willkürlich angewandt worden (BGE 140 III 385 E. 2.3 S. 387). Eine substanziierte Rüge, inwiefern Art. 43 VRPG/BE in verfassungsverletzender Weise angewandt worden wäre, wird in der - weitschweifigen und sich grossteils zu anderen Themen als der Fristwiederherstellung äussernden - Beschwerde nicht erhoben.
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3.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als zufolge verspäteter Einreichung offensichtlich unzulässig und im Übrigen auch als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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4.
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Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________, der KESB Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Februar 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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