BGer 2F_9/2022 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 23.03.2022, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2F_9/2022 vom 25.02.2022 | |
[img]
|
2F_9/2022 |
Urteil vom 25. Februar 2022 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
| |
Bundesrichter Donzallaz,
| |
Bundesrichterin Ryter,
| |
Gerichtsschreiberin Ivanov.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Gesuchstellerin,
| |
gegen
| |
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
| |
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau,
| |
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
| |
Gegenstand
| |
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Wiedererwägung),
| |
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Dezember 2021 (2C_894/2021).
|
Erwägungen: |
1. | |
1.1. Das Bundesgericht trat am 16. Dezember 2021 auf eine Beschwerde von A.________ vom 10. November 2021 gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 20. Oktober 2021 infolge mangelhafter Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht ein (Urteil 2C_894/2021).
| |
Mit einem vom 20. November 2021 datierten Schreiben teilte A.________ dem Bundesgericht mit, dass sie ihre Beschwerde vom 10. November 2021 zurückziehe. Diese Eingabe ist am 25. Januar 2022 beim Bundesgericht eingegangen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2022 machte die Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts A.________ darauf aufmerksam, dass das Bundesgericht im Verfahren 2C_894/2021 mit Urteil vom 16. Dezember 2021 bereits entschieden habe und dass ihrer Eingabe deshalb keine weitere Folge gegeben werde.
| |
1.2. Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 (Postaufgabe) erhebt A.________ "Widerspruch" gegen das Urteil 2C_894/2021 vom 16. Dezember 2021.
| |
In einem weiteren Schreiben vom 20. Februar 2022 beantragt sie, das Urteil 2C_894/2021 sei zurückzuziehen bzw. zu revidieren.
| |
Die Eingaben sind als Revisionsgesuch zu behandeln.
| |
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
|
2. | |
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_35/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.
| |
2.2. Die Gesuchstellerin bringt primär vor, sie habe ihre Beschwerde vom 10. November 2021 am 20. November 2021 zurückgezogen, sodass das Bundesgericht kein Urteil hätte fällen dürfen. Zudem macht sie eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend. Damit beruft sie sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
| |
2.3. Ein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG liegt vor, wenn eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen worden ist. Zudem muss es sich um "erhebliche Tatsachen" handeln, d.h. um solche, die zugunsten der Gesuchstellerin zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, wenn sie berücksichtigt worden wären (Urteile 5F_24/2018 vom 1. Juli 2019 E. 1; 4F_16/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.2). Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG setzt naturgemäss voraus, dass das Bundesgericht die fraglichen Tatsachen in seinem Entscheid überhaupt hätte berücksichtigen können. Andernfalls liegt kein Versehen vor.
| |
Das vom 20. November 2021 datierte Schreiben der Gesuchstellerin, mit welchem sie dem Bundesgericht mitteilte, dass sie ihre Beschwerde zurückziehen wolle, ist erst am 25. Januar 2022 beim Bundesgericht eingegangen (vgl. E. 1.1 hiervor). Weil das zu revidierende Urteil 2C_894/2021 am 16. Dezember 2021 gefällt wurde, konnte die Eingabe der Gesuchstellerin betreffend Rückzug ihrer Beschwerde nicht berücksichtigt werden. Somit kann es sich nicht um ein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG handeln. Das Revisionsgesuch erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
| |
2.4. Als unzulässig erweist sich das Revisionsgesuch, soweit die Gesuchstellerin - in ohnehin unsubstanziierter Weise - behauptet, der Sachverhalt sei unrichtig bzw. unvollständig festgestellt worden.
| |
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen - soweit entscheidrelevant - bloss dann berichtigen oder ergänzen, falls er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Betroffene muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt klar und eindeutig mangelhaft erscheint (BGE 142 V 2 E. 2).
| |
Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn das Bundesgericht einen Sachverhalt nicht berücksichtigt, der sich aus den Akten hätte ergeben können, der aber in der Beschwerde gar nicht geltend gemacht wurde (vgl. Urteil 2F_24/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.2). Wurden im Beschwerdeverfahren keine ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen erhoben, kann das anschliessende Revisionsgesuch nicht damit begründet werden, das Bundesgericht habe eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung aus Versehen nicht berichtigt (vgl. Urteil 5F_24/2018 vom 1. Juli 2019 E. 1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall, zumal die heutige Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde vom 10. November 2021 keine genügend substanziierten Sachverhaltsrügen erhoben hatte.
| |
2.5. Schliesslich dient die Revision nicht dazu, allfällige Versäumnisse im vorinstanzlichen Verfahren oder bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht nachträglich zu beheben (Urteile 5F_24/2018 vom 1. Juli 2019 E. 1; 9F_10/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 4.1.2). Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, dass persönliche bzw. humanitäre Gründe einer Wegweisung entgegenstünden, ist darauf hinzuweisen, dass ihre Beschwerde vom 10. November 2021 keine konkreten Rügen betreffend eine angebliche Unzumutbarkeit der Wegweisung enthielt. Ihre Ausführungen erweisen sich - soweit sie überhaupt genügend substanziiert sind - als verspätet.
|
3. | |
Das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Von der Erhebung von Kosten wird umständehalber abgesehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
| |
Lausanne, 25. Februar 2022
| |
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
| |
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov
| |
© 1994-2022 Das Fallrecht (DFR). |