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Informationen zum Dokument  BGer 4A_84/2022  Materielle Begründung
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BGer 4A_84/2022 vom 25.02.2022
 
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4A_84/2022
 
 
Urteil vom 25. Februar 2022
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankentaggeldversicherung VVG,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, V. Kammer,
 
vom 16. Dezember 2021 (KK.2020.00043).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin auf Bezahlung eines Betrages von Fr. 58'146.-- nebst Zins mit Urteil vom 16. Dezember 2021 abwies;
 
dass sich der Beschwerdeführer mit vom 11. Februar 2022 datierter Eingabe, welche mit dem Betreff "Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich" versehen ist, an das Sozialversicherungsgericht wandte;
 
dass das Sozialversicherungsgericht die Eingabe mit Schreiben vom 14. Februar 2022 an das Bundesgericht weiterleitete, zur Prüfung ob eine Beschwerde im Sinne von Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 BGG gegen das besagte Urteil vorliege;
 
dass aus der Eingabe nicht klar hervorgeht, ob der Beschwerdeführer damit gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Dezember 2021 beim Bundesgericht Beschwerde erheben will;
 
dass dies indessen aus den nachfolgend dargelegten Gründen offen bleiben kann;
 
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);
 
dass die Frist u.a. auch gewahrt ist, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz eingereicht worden ist (Art. 48 Abs. 3 BGG);
 
dass nach Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen und dass die Frist u.a. eingehalten ist, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG);
 
dass der angefochtene Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Dezember 2021 dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemäss der Sendungsverfolgung der Post und der Bestätigung des damaligen Rechtsvertreters am 12. Januar 2022 zugestellt wurde;
 
dass die Beschwerdefrist demnach am 11. Februar 2022 ablief;
 
dass die vom 11. Februar 2022 datierte Eingabe des Beschwerdeführers der Schweizerischen Post indessen erst am 13. Februar 2022 übergeben wurde (Aufgabe in der durchgehend geöffneten Postfachanlage, 8010 Zürich Mülligen GKS) und damit die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten ist;
 
dass demnach auf die (allfällige) Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass überdies festgehalten werden kann, dass auf die allfällige Beschwerde, auch wenn sie rechtzeitig eingereicht worden wäre, aus dem weiteren Grund nicht eingetreten werden könnte, weil sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers keine Begründung enthält, in welcher er rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie seine Klage abwies;
 
dass er vielmehr bloss ausführt, er halte Entscheidgründe und Schlussfolgerungen für nicht stichhaltig, womit er die vorgenannten Begründungsanforderungen offensichtlich verfehlt;
 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die (allfällige) Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, V. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Februar 2022
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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