BGer 6B_285/2022 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 30.03.2022, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_285/2022 vom 25.02.2022 | |
[img]
|
6B_285/2022 |
Urteil vom 25. Februar 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
| |
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
| |
handelnd durch B.A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
| |
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Nichtanhandnahme (fahrlässige Körperverletzung);
| |
Nichteintreten,
| |
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
| |
Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom
| |
21. Januar 2022 (BK 21 383).
|
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: |
1. | |
Am 22. Juli 2021 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im Hinblick auf einen Verkehrsunfall vom 20. Mai 2021 die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen C.________. Eine gegen die Nichtanhandnahme erhobene Beschwerde des Privatklägers A.A.________ wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 21. Januar 2022 ab. A.A.________ wendet sich an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
|
2. | |
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. (Schriftliche) Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG).
|
3. | |
Laut Sendungsverfolgung der Post wurde der angefochtene Beschluss dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2022 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann demnach am 25. Januar 2022 zu laufen und endete am 23. Februar 2022. Die Beschwerde trägt zwar das Datum vom 23. Februar 2022, wurde aber erst am 24. Februar 2022 bei der Schweizerischen Post aufgegeben. Sie erfolgte somit verspätet. Ein Fristwiederherstellungsgrund (Art. 50 Abs. 1 BGG) ist weder dargetan noch ersichtlich.
|
4. | |
Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG wegen Verspätung nicht eingetreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. | |
Es werden keine Kosten erhoben.
|
3. | |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 25. Februar 2022
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Das präsidierende Mitglied: Denys
| |
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
| |
© 1994-2022 Das Fallrecht (DFR). |