BGer 4A_536/2021 | |||
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BGer 4A_536/2021 vom 28.02.2022 | |
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4A_536/2021 |
Urteil vom 28. Februar 2022 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
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Gerichtsschreiber Bittel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kuonen,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Haftung des Werkeigentümers,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
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des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung,
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vom 6. Oktober 2020 (C1 20 40) und das Urteil
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des Bezirksgerichts Visp vom 7. September 2021
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(Z1 20 89 [vormals Z1 17 40]).
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Sachverhalt: |
A. | |
B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) war seit 2007 als Kundendiensttechniker der C.________ AG tätig. Bei Arbeiten an einem automatischen Tor einer Werkstatt der A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) stürzte er am 23. Oktober 2012 in eine Arbeitsgrube für Pistenfahrzeuge und verletzte sich.
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B. | |
B.a. Am 15. Mai 2017 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Visp eine Teilklage ein und beantragte, die Beklagte sei kostenfällig zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 25'200.-- zzgl. Zins von Fr. 4'800.-- zu bezahlen (Ziff. 1). Weiter sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich beim vorstehenden Antrag um eine Teilklage handle und er sich vorbehalte, weiteren Schadenersatz inkl. Zins auf Schaden und Genugtuung zu fordern (Ziff. 2).
| 2 |
Mit Urteil vom 14. Januar 2020 wies das Bezirksgericht die Klage ab und auferlegte dem Kläger die Prozesskosten. Es erwog, zwar habe die fehlende Abdeckung der Arbeitsgrube ein Werkmangel i.S.v. Art. 58 OR dargestellt. Unmittelbarer Anlass des Sturzes sei jedoch nicht die Beschaffenheit der Grube gewesen, sondern das unachtsame Verhalten des Klägers. Dieser habe den Mangel überhaupt erst veranlasst, indem er das Pistenfahrzeug habe zurückfahren lassen, das bei seinem Eintreffen in der Werkstatt die Arbeitsgrube bedeckt habe. Da der Kläger den Mangel weder selbst beseitigt habe noch habe beseitigen lassen, sei die Beklagte wegen seines groben Selbstverschuldens und Handelns auf eigene Gefahr des Klägers von der Ersatzpflicht befreit.
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B.b. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger am 13. Februar 2020 beim Kantonsgericht des Kantons Wallis Berufung mit den Anträgen, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und ihm die erstinstanzlich geforderten Geldbeträge kostenfällig zuzusprechen.
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Mit Urteil vom 6. Oktober 2020 hiess das Kantonsgericht die Berufung gut. Es hielt fest, die Beklagte hafte für die Folgen des Sturzes mit einer Haftungsquote von 50 % und wies die Sache zur Bestimmung einer allfälligen Genugtuung an die Vorinstanz zurück.
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Im Unterschied zum Bezirksgericht erachtete das Kantonsgericht das Selbstverschulden des Klägers nicht als derart gravierend, dass dadurch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Werkmangel und dem Schaden unterbrochen worden wäre. Es kürzte jedoch die Haftungsquote der Beklagten in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR um 50 %.
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Gegen das Urteil des Kantonsgericht erhob die Beklagte am 9. November 2020 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 4A_586/2020 vom 26. November 2020 trat dieses auf die Beschwerden nicht ein, da es sich beim Urteil des Kantonsgerichts um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid handle und sich die Beklagte nicht zu den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG geäussert habe und deren Vorliegen auch nicht offensichtlich ins Auge springe.
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B.c. Mit Urteil vom 7. September 2021 verpflichtete das Bezirksgericht Visp die Beklagte zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 3'800.-- sowie aufgelaufenen Genugtuungszinsen von Fr. 4'394.20. Soweit weitergehend, wies es die Klage ab.
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C. | |
Mit Beschwerde in Zivilsachen sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 13. Oktober 2021 beantragt die Beschwerdeführerin, das Urteil des Kantonsgerichts sei vollumfänglich und das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 7. September 2021 sei, soweit sie belastend, aufzuheben und die Klage kostenfällig abzuweisen. Des Weiteren sei der Beschwerdegegner zur Bezahlung der erst- und vorinstanzlichen Gerichtskosten sowie einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten. Sowohl der Beschwerdegegner als auch das Kantonsgericht beantragen, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1).
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1.2. Die Beschwerde der Klägerin richtet sich sowohl gegen den Endentscheid des Bezirksgerichts Visp vom 7. September 2021 (Sachverhalt lit. B.c) als auch gegen den Zwischenentscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 6. Oktober 2020 (Sachverhalt lit. B.b).
| 11 |
Nach Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts. Das Bezirksgericht Visp ist keine letzte kantonale Instanz, weshalb dessen Entscheide beim Bundesgericht grundsätzlich nicht angefochten werden können.
| 12 |
Das Bundesgericht erlaubt jedoch ausnahmsweise, einen obergerichtlichen Rückweisungsentscheid als Vor- und Zwischenentscheid direkt im Anschluss an den erstinstanzlichen Endentscheid durch eine gegen diesen gerichtete Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten. Dieser Weg steht dann offen, wenn nur die Erwägungen im früheren Rückweisungsentscheid der oberen kantonalen Instanz angefochten werden und ein erneutes kantonales Rechtsmittel daher von vornherein nutzlos wäre. Denn von der durch den früheren Rückweisungsentscheid belasteten Partei zu verlangen, ein kantonales Rechtsmittel zu ergreifen, das von vornherein nutzlos ist, würde eine leere, zwecklose Formalität bedeuten (BGE 145 III 42 E. 2.2.1; 143 III 290 E. 1.5). Dabei dürfen nur Punkte gerügt werden, über die das obere Gericht abschliessend - und somit für das erstinstanzliche Gericht verbindlich - entschieden hat. Wenn in einem bestimmten Punkt, der von der beschwerten Partei vor dem Bundesgericht im Anschluss an den erstinstanzlichen Entscheid gerügt wird, die obere kantonale Instanz dem erstinstanzlichen Gericht Entscheidungsspielraum überlassen hat, wird im bundesgerichtlichen Verfahren auf diese Rüge mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten (zum Ganzen BGE 145 III 42 E. 2.2.2).
| 13 |
Vorliegend beanstandet die Beschwerdeführerin ausschliesslich die Haftungsquote. Diese hat das Kantonsgericht Wallis auf Berufung der Beschwerdeführerin hin für das Bezirksgerichts Visp verbindlich auf 50 % festgesetzt. Gestützt darauf sprach das Bezirksgericht in der Folge der Beschwerdegegnerin eine Genugtuung zu. Die Genugtuung sowie deren Höhe stellt die Beschwerdegegnerin nicht in Frage. Folglich ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 7. September 2021 an das Bundesgericht grundsätzlich zulässig.
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Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 6. Oktober 2020 ergibt sich aus Art. 93 Abs. 3 BGG zumal sich dieser Zwischenentscheid durch die verbindliche Feststellung der Haftungsquote auf den Endentscheid des Bezirksgerichts ausgewirkt hat.
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1.3. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur offen, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
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Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, diese Streitwertgrenze sei vorliegend erreicht. Sie begründet dies in vierfacher Hinsicht:
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1.3.1. Erstens bringt die Beschwerdeführerin vor, obgleich die geforderte Genugtuung unter Fr. 30'000.-- liege, sei der Wert des Streitgegenstandes höher. Der Beschwerdegegner sei in seiner Klage von einer Genugtuung von total Fr. 50'400.-- ausgegangen. Davon habe er die von der SUVA an ihn bezahlte Integritätsentschädigung von Fr. 25'200.-- abgezogen, woraus der geforderte Betrag von Fr. 25'200.-- resultiere. Damit stehe fest, dass Streitgegenstand nicht die in den Rechtsbegehren geforderte Summe sei, sondern vielmehr die ungekürzte Genugtuungssumme von Fr. 50'400.--.
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Dieses Argument überzeugt nicht. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG bestimmt sich der Streitwert nach den (Rechts-) Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren. Entscheidend ist damit ausschliesslich, was die eine Partei von der anderen in den Rechtsbegehren verlangt (und ihr das Gericht im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime zusprechen darf; vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Welche Berechnungsgrundlage sie ihrem Begehren zugrundelegt, ist für die Bezifferung des Streitwerts nicht entscheidend.
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1.3.2. Zweitens argumentiert die Beschwerdeführerin, da der Beschwerdegegner - entgegen der Bezeichnung in seinen Rechtsbegehren - keine Teilklage eingereicht habe, sei es ihr verwehrt gewesen, mit einer negativen Feststellungswiderklage über den gesamten Betrag zu antworten. Auch deshalb sei von einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- auszugehen. Andernfalls bliebe es ihr verwehrt, die Haftungsfrage im Rahmen einer ordentlichen Beschwerde in Zivilsachen prüfen zu lassen.
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Der Beschwerdegegner hielt in Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens ausdrücklich fest, es handle sich bei seiner Klage um eine Teilklage und er behalte sich vor, "weiteren Schadenersatz (inkl. Zins auf Schaden und Genugtuung) " zu fordern (Sachverhalt lit. B.a). Daraus ergibt sich zweifelsohne, dass er beabsichtigte, eine Teilklage i.S.v. Art. 86 ZPO einzureichen. Entgegen der Beschwerdeführerin wäre es ihr somit offengestanden, eine negative Feststellungswiderklage zu erheben. Doch selbst wenn seine Klage nicht als Teilklage zu qualifizieren wäre, ist nicht einzusehen, weshalb dies dazu führen sollte, dass von einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- auszugehen wäre. Es entspricht nämlich dem Willen des Gesetzgebers, dass Angelegenheiten mit einem Streitwert von unter Fr. 30'000.-- grundsätzlich nicht mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden können.
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1.3.3. Drittens führt die Beschwerdeführerin an, das Kantonsgericht habe in Dispositiv-Ziff. 2 festgehalten, dass sie "für die Folgen des Sturzes" des Beschwerdegegners mit einer Haftungsquote von 50 % hafte. Damit habe es dem Beschwerdegegner den Weg geebnet, die Haftung für sämtlichen Schaden im Umfang von 50 % durchzusetzen, obschon der Beschwerdegegner dies nicht beantragt habe. Somit liege zumindest hinsichtlich der grundsätzlichen Haftungsfrage eine geldwerte Streitigkeit nach Art. 51 Abs. 2 BGG vor, die nicht beziffert worden sei, deren Streitwert unter Berücksichtigung der potenziellen Schadenspositionen (Direktschaden, Haushaltsschaden, Betreuungsschaden) jedoch offensichtlich höher als Fr. 30'000.-- sei.
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Wie in E. 1.3.1 hiervor erwähnt, bestimmt sich der Streitwert alleine nach den Rechtsbegehren. Unter Berücksichtigung der Urteilsbegründung des Kantonsgerichts (vgl. BGE 136 III 345 E. 2.1; Urteil 4A_536/2018 vom 16. März 2020 E. 3.1.1) ist die Feststellung, die Beschwerdeführerin hafte für die Folgen des Sturzes mit einer Haftungsquote von 50 %, dahingehend zu verstehen, dass es damit ausschliesslich die Haftungsquote für die im vorliegenden Prozess im Streit stehende Genugtuung für das Bezirksgericht im Rahmen der Rückweisung verbindlich festlegen wollte. Denn nachdem kein Feststellungsbegehren gestellt worden war, ist nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz in Verletzung der Dispositionsmaxime ein allgemeines Feststellungsurteil fällen und den Beschwerdegegner für weiteren, nicht eingeklagten, Schaden zu 50 % ersatzpflichtig erklären wollte.
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1.3.4. Viertens seien - so die Beschwerdeführerin - die eingeklagten Zinsen von Fr. 4'800.-- zur geforderten Genugtuung zu addieren. Damit werde die Schwelle von Fr. 30'000.-- erreicht. Gemäss Art. 51 Abs. 3 BGG seien zwar Zinsen, die akzessorisch zu einer streitigen Kapitalforderung geltend gemacht würden, nicht zum Streitwert hinzuzurechnen. Davon ausgenommen seien Zinsen, die als eigenständige Forderungen eingeklagt würden. Der Beschwerdegegner habe die Genugtuungszinsen in der Höhe beschränkt eigenständig eingeklagt. Deshalb seien sie bei der Berechnung des Streitwerts zu berücksichtigen. Dass sich der eingeklagte Betrag exakt auf Fr. 30'000.-- belaufe, zeige dass es dem Willen des Beschwerdegegners entsprochen habe, die Zinsforderungen als eigenständige Forderungen geltend zu machen. Zudem handle es sich bei den verlangten Zinsen in Bezug auf die bezahlte Integritätsentschädigung der SUVA um Zinsen, die ohne Kapital eingeklagt worden seien. Auch aus diesem Grund seien diese zur geforderten Genugtuung zu addieren.
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Entgegen der Beschwerdeführerin handelt es sich beim verlangten Genugtuungszins nicht um eine eigenständige Forderung. Dieser Zins ist vom Bestand des Genugtuungsanspruchs abhängig und wird akzessorisch zu diesem geltend gemacht. Dass der Beschwerdegegner diesen betragsmässig angegeben hat, macht den Zins nicht zu einer eigenständigen Forderung (vgl. zur Parallelnorm von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO MICHAEL FREY, Grundsätze der Streitwertbestimmung, 2017, S. 224 Rz. 285). Nicht überzeugend ist das Argument der Beschwerdeführerin, soweit der Beschwerdegegner den Zins in Bezug auf die von der SUVA bezahlte Integritätsentschädigung fordere, handle es sich um Zinsen, die ohne Kapital eingeklagt wurden. Der Beschwerdegegner verlangte im gleichen Rechtsbegehren "eine Genugtuung von CHF 25'200.00 zzgl. CHF 4'800.00 aufgelaufener Genugtuungszins". Dies zeigt, dass er die Zinsforderung ausschliesslich auf die Genugtuungsforderung bezog. Folglich ist der Zins bei der Berechnung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 51 Abs. 3 BGG; BGE 118 II 363; 61 II 334 E. 1; JEAN-MAURICE FRÉSARD, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 41 zu Art. 51 BGG; MICHEL HEINZMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 37 zu Art. 51 BGG).
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Dem Gesagten zufolge erreicht der Streitwert die Schwelle von Fr. 30'000.-- für die Beschwerde in Zivilsachen nicht.
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1.4. Erreicht der Streitwert den erforderlichen Betrag nicht, ist die Beschwerde in Zivilsachen unter anderem dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).
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1.4.1. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur zurückhaltend anzunehmen. Sie liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1; 141 III 159 E. 1.2; 137 III 580 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Anwendung rechtsprechungsgemässer Prinzipien auf einen Einzelfall stellt keine Grundsatzfrage dar. Der blosse Umstand, dass die aufgeworfene Rechtsfrage noch nie entschieden wurde, genügt nicht. Es muss sich um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und die von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft (BGE 143 II 425 E. 1.3.2; 141 II 14 E. 1.2.2.1; 138 I 143 E. 1.1.2). Wenn geltend gemacht wird, dass von den unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden, muss die zu beurteilende Streitsache überdies geeignet sein, die Frage auch mit Bezug auf die anderen Fälle zu klären (BGE 139 II 340 E. 4).
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Im Rahmen ihrer Begründungspflicht hat die beschwerdeführende Partei darzutun, dass die Voraussetzung nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1; vgl. auch BGE 143 II 425 E. 1.3.2).
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1.4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es würden sich zwei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Einerseits stelle sich die Frage, ob eine SIA-Norm, die kostenpflichtig ist, als gerichtsnotorische Tatsache im Sinne von Art. 151 ZPO gelten könne.
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Sie führt im Einzelnen aus, das Kantonsgericht habe erwogen, bei der offenen Arbeitsgrube habe es sich um einen Werkmangel gehandelt. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, habe das Gericht auf die SIA-Norm 358 und auf die Checkliste der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit zu Arbeitsgruben (nachfolgend: EKAS-Checkliste) zurückgegriffen. Der Inhalt dieser Normen sowie deren Anwendbarkeit sei vom Beschwerdegegner weder behauptet noch ins Recht gelegt worden. Diese dürften deshalb nur berücksichtigt werden, wenn sie gerichtsnotorisch im Sinne von Art. 151 ZPO wären. Würde diese Rechtsfrage zu ihren Gunsten bejaht, dürfte sich das Kantonsgericht nicht auf die SIA-Norm 358 stützen. Das Bundesgericht habe diese Frage noch nie entschieden. Es bestehe demnach Bedarf nach Klärung.
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Es kann offenbleiben, ob es sich bei der aufgeworfenen Frage um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, zumal deren Beantwortung vorliegend irrelevant ist. Der Beschwerdegegner verwies in seiner Replik (S. 12) auf die EKAS-Checkliste und hielt fest, die darin geforderten Sicherheitsmassnahmen seien nicht eingehalten worden. Das Kantonsgericht griff mithin nicht von sich aus auf die fragliche Checkliste zurück. Vielmehr wurde sie vom Beschwerdegegner ins Verfahren eingebracht.
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Die SIA-Norm 358 wurde vom Beschwerdegegner - soweit ersichtlich - zwar nicht angerufen. Allerdings stützte sich das Kantonsgericht auch nicht auf diese i.S. einer verbindlichen Rechtsnorm. Vielmehr erwog es in E. 4.2, die SIA-Norm 358 sei vorliegend nicht unmittelbar anwendbar. Deren Vorgaben gingen allerdings von der "einfachen Regel des gesunden Menschenverstandes" aus, wonach Öffnungen im Boden so gehandhabt werden müssten, dass Stürze vermieden werden könnten. Das Kantonsgericht verwies damit lediglich deshalb auf die SIA-Norm 358, um ihre eigene Beurteilung - Vorliegen eines Werkmangels, da die Arbeitsgrube nach gesundem Menschenverstand zu sichern gewesen wäre - zu untermauern.
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1.4.3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, als zweite Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei zu klären, ob im Anwendungsbereich von Art. 58 OR die gleichen Umstände sowohl bei der Prüfung, ob ein Werk mangelhaft sei, als auch bei der Frage, ob der Kausalzusammenhang unterbrochen worden sei, berücksichtigt werden dürften.
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Die Beschwerdeführerin tut keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der obigen Anforderungen (vgl. E. 1.4.1 hiervor) dar. Wenn sie behauptet, die doppelte Berücksichtigung derselben Umstände bei der Prüfung beider Tatbestandselemente widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, hält sie selbst dafür, dass die von ihr aufgeworfene Frage - selbst wenn sich das Bundesgericht zu dieser nicht explizit geäussert hat - anhand der rechtsprechungsgemässen Prinzipien beantwortet werden kann. Die Anwendung dieser Prinzipien auf den konkreten Einzelfall, stellt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. E. 1.4.1 hiervor).
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1.5. Da der Streitwert die Schwelle von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht und sich auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten.
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2. | |
Die Beschwerdeführerin erhebt eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
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2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur, wenn diese Rüge gemäss den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ausdrücklich vorgebracht und klar und detailliert begründet wird (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 332 E. 2.1). In einer Verfassungsbeschwerde muss rechtsgenügend dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht inwiefern verletzt worden sind, und solche Rügen sind unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert zu begründen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 133 III 589 E. 2). Die Beschwerdeführerin soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 393 E. 7.1).
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2.3. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung nach Art. 9 BV.
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2.3.1. Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5). Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen (BGE 140 III 264 E. 2.3), sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1; 116 Ia 85 E. 2b). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b). Inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, muss der Beschwerdeführer im Einzelnen aufzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b).
| 41 |
2.3.2. Die Beschwerdeführerin moniert, das Kantonsgericht habe erwogen, entgegen dem Bezirksgericht lasse sich anhand der Beweise klären, ob die Arbeitsgrube (theoretisch) mit Brettern hätte abgedeckt werden können. Das Kantonsgericht sei dann aber zur Erkenntnis gelangt, es sei nicht erwiesen, dass entsprechende Bretter in der Werkstatt vorhanden gewesen seien. Weiter habe das Kantonsgericht erwogen, sie hätte mit relativ einfachen Mitteln die Arbeitsgrube absichern und damit den Absturz verhindern können. Diese Schlussfolgerung sei sachverhaltsmässig nicht erstellt. Der Beschwerdegegner habe weder behauptet, dass am Unfalltag geeignete Bretter zur Abdeckung vorhanden gewesen seien noch dass die Grube ohne grossen Aufwand hätte abgedeckt werden können. Deshalb habe hierüber auch nicht Beweis abgenommen werden müssen. Eine Arbeitsgrube könne theoretisch immer mit Brettern abgedeckt werden. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass dies vorliegend mit relativ einfachen Mitteln möglich gewesen sei. Überdies würden sich die Feststellungen widersprechen, wonach es einerseits nicht erwiesen sei, dass entsprechende Bretter in der Werkstatt vorhanden gewesen seien, andererseits, sie die Arbeitsgrube mit relativ einfachen Mitteln hätte absichern können.
| 42 |
2.3.3. Diese Rüge verfängt nicht. Das Kantonsgericht erwog im Rahmen der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts u.a., dass die Grube (theoretisch) mit Brettern hätte abgedeckt werden können (E. 2.4). Hingegen sei nicht erwiesen, ob am Unfalltag entsprechende Bretter in der Werkstatthalle vorhanden gewesen seien (a.a.O.). An anderer Stelle - nämlich im Rahmen der Prüfung, ob der Kausalzusammenhang durch das Selbstverschulden des Beschwerdegegners unterbrochen worden sei - hielt das Kantonsgericht fest, die Beschwerdeführerin hätte die Arbeitsgrube mit relativ einfachen Mitteln absichern können (E. 5.4). Daraus kann nicht geschlossen werden, das Kantonsgericht sei im Widerspruch zu seiner Sachverhaltsfeststellung in E. 2.4 davon ausgegangen, solche Bretter seien vor Ort gewesen. Insofern widersprechen sich die Erwägungen des Kantonsgerichts nicht. Wenn die Vorinstanz gestützt auf die Sachverhaltsfeststellung in E. 2 bei der rechtlichen Würdigung - konkret in E. 5.4 - festhält, die Grube hätte relativ einfach gesichert werden können, nimmt sie keine Feststellung des Sachverhalts vor, sondern würdigt vielmehr den bereits festgestellten Sachverhalt. Die Feststellung, dass eine Arbeitsgrube für Pistenfahrzeuge mit Brettern - und damit mit relativ einfachen Mitteln - abgesichert werden kann, ist keineswegs offensichtlich unhaltbar und damit nicht willkürlich (vgl. E. 2.3.1 hiervor).
| 43 |
2.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kantonsgericht habe in E. 5.4 Folgendes festgehalten: " Die Berufungsbeklagte muss sich die ses Handeln bzw. Unterlassen ihres Arbeitnehmers anrechnen lassen (vgl. Art. 55 OR)." Damit habe es in einem einzigen Satz die Geschäftsherrenhaftung geprüft und bejaht, ohne deren Voraussetzungen im Einzelnen zu prüfen und seinen Entscheid zu begründen. Dies verletze Art. 29 Abs. 2 BV und sei willkürlich.
| 44 |
Entgegen der Beschwerdeführerin prüfte das Kantonsgericht in der zitierten Erwägung (und auch im übrigen Urteil) nicht die Voraussetzungen der Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR. Vielmehr prüfte es ausschliesslich, ob die Beschwerdeführerin als Werkeigentümerin nach Art. 58 OR haftpflichtig ist. Hierzu legte es in E. 4.1 die Voraussetzungen einer Haftung dar, äusserte sich in E. 4.2 allgemein zu den Sicherungsmassnahmen, die im Zusammenhang mit Bodenöffnungen zu treffen sind und kam in E. 4.3 zum Ergebnis, es habe ein Werkmangel vorgelegen, für den die Beschwerdeführerin einstehen müsse. In E. 5 prüfte es sodann, ob ein Selbstverschulden des Beschwerdegegners vorliegt, das die Haftung der Beschwerdeführerin ausschliesst (Unterbrechung des Kausalzusammenhangs). Da das Kantonsgericht das Selbstverschulden nicht als derart gravierend qualifizierte, dass dadurch der Kausalzusammenhang unterbrochen worden wäre, prüfte es in E. 6, ob die Schadenersatzpflicht nach Art. 44 Abs. 1 OR wegen des Selbstverschuldens des Beschwerdegegners zu reduzieren ist. Da das Kantonsgericht eine Haftung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 58 OR bejahte, erübrigte sich eine Prüfung der Geschäftsherrenhaftung. Der von der Beschwerdeführerin zitierte Satz findet sich bei der Prüfung, ob der Kausalzusammenhang durch das Selbstverschulden des Beschwerdegegners unterbrochen wurde und damit innerhalb der Prüfung der Tatbestandselemente von Art. 58 OR. Dies und die Tatsache, dass das Kantonsgericht Art. 55 OR lediglich in einer Klammerbemerkung und mit dem Zusatz "vgl." erwähnte, zeigt, dass es die Geschäftsherrenhaftung nicht prüfte. So führt das Kantonsgericht in seiner Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde denn auch an, es sei nicht von einer Geschäftsherrenhaftung ausgegangen und habe sich mit dieser auch nicht näher auseinandergesetzt. Der Verweis auf Art. 55 OR habe einzig als Vergleich dazu gedient, aufzuzeigen, dass es grundsätzlich möglich sei, dem Arbeitgeber ein schädigendes Verhalten eines seiner Mitarbeiter anzurechnen.
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2.5. Die Beschwerdeführerin moniert, das Kantonsgericht habe bei der Prüfung, ob der Kausalzusammenhang durch Selbstverschulden des Beschwerdegegners unterbrochen worden sei, mehrere Teilursachen gebildet, die für den Sturz in die Arbeitsgrube mitursächlich gewesen seien: 1. Arbeitsgrube an sich, 2. Freilegen der Arbeitsgrube, 3. fehlende Sicherung der Grube, 4. Unvorsicht des Beschwerdegegners bei der Kontrolle. Anschliessend habe es das Verschulden der Parteien für die einzelnen Teilursachen gewichtet und sei dabei zum Schluss gekommen, das Selbstverschulden des Beschwerdegegners vermöge den Kausalverlauf nicht zu durchbrechen. Damit werde ihr die ungesicherte Arbeitsgrube mehrfach zum Vorwurf gemacht. Die Teilursachen 1-3 seien nämlich bereits im Tatbestandselement des Werkmangels verwirklicht. Dieses Element sei als Ganzes dem Selbstverschulden des Beschwerdegegners gegenüberzustellen. Mit diesem Vorgehen weiche das Kantonsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ab und verletzte das Willkürverbot. Da es die Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht begründet habe, habe es überdies ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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2.5.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterbricht eine vom Geschädigten oder einem Dritten gesetzte Ursache den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der vom Schädiger gesetzten Ursache und dem Schaden nur, wenn sie einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass die vom Schädiger gesetzte Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint (BGE 143 II 661 E. 7.1; 130 III 182 E. 5.4; 116 II 519 E. 4b; Urteile 4A_602/2018 vom 28. Mai 2019 E. 3.3.3; 4A_469/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3). Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Erscheint die eine bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass sie die andere gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs angenommen (BGE 130 III 182 E. 5.4; 116 II 519 E. 4b; vgl. auch BGE 127 III 453 E. 5d; 123 III 306 E. 5b; 121 III 358 E. 5).
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2.5.2. Das Vorgehen des Kantonsgerichts, den Unfallhergang in einzelne Teilursachen aufzufächern und zu eruieren, welche Partei die Verantwortung für welche Teilursache trägt, ist keineswegs willkürlich. Im Ergebnis hat das Kantonsgericht damit nichts anderes getan als das Bundesgericht bei der Beurteilung der Frage verlangt, ob der Kausalzusammenhang durch Selbstverschulden des Geschädigten unterbrochen wird (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Es hat nämlich die vom Schädiger gesetzten (Teil-) Ursachen mit den vom Geschädigten gesetzten (Teil-) Ursachen verglichen und bewertet, ob Erstere mit Blick auf Letztere als nicht mehr beachtlich erscheinen. Da das Kantonsgericht nicht von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abwich, muss auf die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht nicht eingegangen werden.
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2.6. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin an, der Beschwerdegegner sei einverstanden gewesen, seine Kontrolle bei offener Arbeitsgrube und im Bewusstsein der damit verbundenen Gefahren zu verrichten. Trotz dieses Bewusstseins habe er ununterbrochen zur Decke geblickt und sich seitwärts fortbewegt, ohne sich zu vergewissern, wohin er trete. In Anbetracht dessen, widerspreche der Entscheid des Kantonsgerichts dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise (Art. 9 BV).
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Das Kantonsgericht kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin hafte zwar nach Art. 58 OR als Werkeigentümerin. Es reduzierte deren Haftungsquote allerdings um 50 %, da der Beschwerdegegner die Kontrolle durchgeführt habe, obgleich er um die Absturzgefahr gewusst und diese mitverantwortet habe. Die Reduktion der Haftungsquote auf die Hälfte stellt aus der Sicht des Beschwerdegegners ein erheblicher Einschnitt dar. In Anbetracht dessen, dass er sich gemäss den Erwägungen des Kantonsgerichts sorgsam und in kleinen Schritten seitlich bewegte und bloss deshalb in die Grube fiel, weil er - auf die Kontrolle fixiert - während eines Moments unachtsam war, widerspricht das Ergebnis des Kantonsgerichts, auch wenn ein anderes Ergebnis denkbar wäre, keineswegs dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise (vgl. E. 2.3.1 hiervor).
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3. | |
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
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2.
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Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, und dem Bezirksgericht Visp schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Februar 2022
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Bittel
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