BGer 5A_61/2022 | |||
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BGer 5A_61/2022 vom 28.02.2022 | |
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5A_61/2022 |
Urteil vom 28. Februar 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Provisorische Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 29. November 2021 (BZ 2021 65).
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Erwägungen: | |
1.
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Mit Entscheid vom 8. September 2021 erteilte das Kantonsgericht Zug dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Ägerital provisorische Rechtsöffnung für Fr. 100'000.-- nebst Zins.
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. September 2021 Beschwerde. Mit Urteil vom 29. November 2021 wies das Obergericht des Kantons Zug die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Dagegen ist der Beschwerdeführer mit einer auf den 25. Januar 2022 datierten Beschwerde (Postaufgabe 26. Januar 2022) an das Bundesgericht gelangt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
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2.
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Beim ersten Versand hat der Beschwerdeführer das mit Gerichtsurkunde verschickte Urteil des Obergerichts auf der Post nicht abgeholt. Das Obergericht hat ihm das Urteil danach erneut zugestellt, in einer Ergänzung auf der ersten Seite aber festgehalten, dass der Entscheid als am 9. Dezember 2021 zugestellt gelte und die erneute Zustellung lediglich zur Kenntnisnahme erfolge. Gemäss dem Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post ist die Sendung dem Beschwerdeführer beim ersten Versand am 1. Dezember 2021 zur Abholung gemeldet worden. Aus den Akten ergibt sich, dass die Post die Abholfrist bis zum 9. Dezember 2021 angesetzt hat. Der Beschwerdeführer musste mit der Zustellung des Urteils rechnen, weshalb das Urteil als am siebten Tag nach dem (ersten) erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Basierend auf dem Track & Trace-Auszug gilt somit der 8. Dezember 2021 als Zustelldatum und nicht - wie vom Obergericht angegeben - der 9. Dezember 2021. Dass es sich beim 8. Dezember 2021 um einen kantonalen Feiertag handelte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, denn die Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ist kein Fristablauf, sondern ein fristauslösendes Ereignis (Urteil 5A_976/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3). Ob sich der Beschwerdeführer auf die falsche Angabe des Datums der Zustellfiktion durch das Obergericht berufen könnte, kann offenbleiben. So oder anders ist die am 26. Januar 2022 der Post übergebene Beschwerde an das Bundesgericht verspätet, denn die Beschwerdefrist ist bei beiden Ausgangsdaten am Montag, 24. Januar 2022 abgelaufen (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c i.V.m. - je nach Ausgangsdatum - Art. 45 Abs. 1 BGG).
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3. | |
3.1. Die an das Bundesgericht gerichtete Beschwerde enthält allerdings ohnehin keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Vielmehr macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich am 5. Januar 2022 an das Obergericht gewandt und die Sachlage dargelegt. Es sei ihm nicht klar, weshalb die Beschwerde mitsamt den Akten an ihn zurückgeleitet worden sei. Seiner Beschwerde an das Bundesgericht hat er eine an das Obergericht gerichtete Eingabe vom 5. Januar 2022 beigelegt. Sie trägt den Eingangsstempel des Obergerichts, wobei als Datum der Postaufgabe der 9. Januar 2022 angegeben wird. Die erste Seite der Eingabe ist betitelt mit "Entscheides Beschwerde Art. 320 ZPO". Die erste Seite ist in Gestalt eines Rubrums gehalten und erwähnt nebst den Parteien das Urteil vom 29. November 2021, einen Teil des obergerichtlichen Spruchkörpers sowie die obergerichtliche Aktennummer.
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3.2. Aufgrund des obergerichtlichen Eingangsstempels ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am 9. Januar 2022 mit der nunmehr dem Bundesgericht eingereichten Eingabe an das Obergericht gelangt ist. Diese Eingabe bezieht sich auf das Urteil vom 29. November 2021 und ist als Beschwerde bezeichnet. Das Obergericht hätte sie daher als Beschwerde gegen dieses Urteil auffassen können und hätte sie dem Bundesgericht zur weiteren Prüfung übermitteln müssen (Art. 48 Abs. 3 BGG). Die Einreichung bei der falschen Instanz schadet dem Beschwerdeführer nicht. Wäre der Beschwerdewille zweifelhaft gewesen, hätte das Obergericht den Beschwerdeführer anfragen können, ob die Eingabe als Beschwerde an das Bundesgericht weiterzuleiten sei, oder es hätte entsprechende Abklärungen dem Bundesgericht überlassen können. Da das Obergericht die Beschwerde vom 9. Januar 2022 dem Bundesgericht nicht weitergeleitet hat, stand es dem Beschwerdeführer offen, diese dem Bundesgericht direkt einzureichen. Dass dies erst nach Ablauf der Beschwerdefrist geschehen ist, schadet nicht. Für die Fristeinhaltung in Bezug auf die ursprünglich dem Obergericht eingereichte Eingabe ist nämlich die ursprüngliche Postaufgabe, vorliegend also der 9. Januar 2022, massgebend. Damit ist die Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht eingehalten (vgl. oben E. 2).
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Demnach ist nachfolgend auf die Beschwerde vom 9. Januar 2022 einzugehen.
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4.
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Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er würde gerne an einem Gerichtstermin die Sachlage abklären. Auf eine mündliche Parteiverhandlung besteht vor Bundesgericht kein Anspruch (Art. 57 BGG). Das Urteil kann ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden.
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5.
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Die Beschwerde an das Bundesgericht hat eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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6.
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In der Beschwerde vom 9. Januar 2022 äussert sich der Beschwerdeführer zur Person des Beschwerdegegners. Letzterer sei Buchhalter und Treuhänder gewesen und habe Zugriff auf alle Konten gehabt. Bei einer Kontrolle seien Manipulationen in der Buchhaltung festgestellt worden. Es sehe aus, als würde ein Betrugsdelikt vorliegen. Der Beschwerdegegner sei verlangte Unterlagen schuldig geblieben. Deshalb seien die effektiven Fakten bzw. Zahlen derzeit nicht greifbar. Da sämtliche Verträge auf Deutsch verfasst gewesen seien, habe der Beschwerdegegner daraus zusätzlich Profit schlagen können.
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All dies findet im angefochtenen Urteil keine Stütze. Der Beschwerdeführer schildert damit bloss den Sachverhalt aus seiner eigenen Sicht. Eine genügende Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1 BGG) fehlt. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den obergerichtlichen Erwägungen nicht auseinander, wonach seine neuen Ausführungen und Belege zum als Rechtsöffnungstitel dienenden Darlehensvertrag vom 14. Februar 2017 aufgrund des Novenverbots unzulässig seien und wonach ihm auch mit deren Berücksichtigung nicht geholfen wäre, da es keine Anhaltspunkte gebe, dass im Darlehensvertrag der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer wie behauptet vertauscht worden seien, und da auch nicht glaubhaft gemacht sei, dass das Darlehen zurückbezahlt worden sei.
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Die Beschwerde vom 9. Januar 2022 enthält damit keine genügende Begründung. Auf sie kann nicht eingetreten werden.
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7.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Februar 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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