BGer 1C_117/2021 | |||
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BGer 1C_117/2021 vom 01.03.2022 | |
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1C_117/2021 |
Urteil vom 1. März 2022 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti,
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Bundesrichter Haag, Bundesrichter Müller,
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Gerichtsschreiberin Hänni.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Petrik,
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gegen
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Staatssekretariat für Migration,
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Quellenweg 6, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Öffentlichkeitsprinzip,
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Gesuch um Einsicht in archivierte Akten,
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Beschwerde gegen das Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
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vom 21. Januar 2021 (C-115/2019).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________ schreibt eine Doktorarbeit bei Prof. Dr. B.________ an der Universität Freiburg über die Asylbewegung und -politik in der Schweiz während der 1980er und 1990er Jahre. In diesem Rahmen befasst er sich insbesondere mit dem aus dem damaligen Zaïre (heute die Demokratische Republik Kongo) stammenden Asylbewerber D.C.________. Die Ereignisse rund um den Asylantrag von D.C.________, sein Untertauchen, seine Festnahme sowie seine Ausschaffung prägten die Schweizer Asylpolitik der 1980er und 1990er Jahren.
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A.b. Mit Schreiben vom 19. März 2018 reichte A.________ beim Schweizerischen Bundesarchiv (BAR) ein Gesuch um Einsichtnahme in Akten verschiedener Bundesbehörden ein. Soweit das Gesuch die Akten N 126 971 (E.C.________, geb. 1952; F.C.________, geb. 1940 [nachfolgend: D.C.________]; E.________, geb. 1967; F.C.________, geb. 1985; G.C.________, geb. 1986) betraf, unterbreitete das BAR das Gesuch am 27. März 2018 dem dafür zuständigen Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Prüfung. Das SEM teilte dem BAR am 26. April 2018 und 23. Mai 2018 mit, das Gesuch sei abzuweisen. Daraufhin informierte das BAR A.________ mit E-Mail vom 28. Mai 2018 entsprechend darüber.
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A.c. Mit weiteren Eingaben per E-Mail und Schreiben vom 23. Juli 2018 gelangte A.________ erneut an das BAR und ersuchte um Wiedererwägung des ablehnenden Entscheids, eventualiter um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung gemäss Art. 22 der Verordnung vom 8. September 1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung (VBGA, SR 152.11). Mit E-Mail vom 27. Juli 2018 reichte er zudem ein Schreiben seines Doktorvaters, Prof. Dr. B.________, ein, in welchem dieser die grosse Bedeutung der nachgesuchten Akten für die Doktorarbeit von A.________ bestätigt. Das BAR gab ihm daraufhin Gelegenheit, mehrere offene Fragen zu beantworten und Unterlagen beizubringen, namentlich Einwilligungserklärungen und Identitätspapiere von D.C.________ und dessen im Dossier erwähnten Familienmitglieder.
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A.d. Am 24. Oktober 2018 übermittelte das BAR dem SEM ein Schreiben von A.________ vom 22. Oktober 2018, in welchem dieser auf die Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Einwilligungserklärung von D.C.________ hinwies und darum ersuchte, von der Beibringung von Einwilligungspapieren der übrigen Familienmitglieder sowie von Kopien rechtsgenüglicher Identitätspapiere sämtlicher Familienmitglieder abzusehen.
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A.e. Mit Verfügung vom 16. November 2018 gewährte das SEM Einsicht in die im Dossier N 126 971 abgelegten Zeitungsartikel; das Gesuch um Einsicht in die übrigen Akten des Dossiers wies es ab.
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B.
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Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 7. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 21. Januar 2021 abwies.
| 7 |
C.
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Dagegen erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und ihm sei Einsicht in das archivierte Dossier N 126 971 zu gewähren. Eventualiter sei die Einsichtnahme in das erwähnte Dossier mit Auflagen zu versehen. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
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Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das SEM reichte eine Stellungnahme ein, in welcher es grösstenteils auf die Erwägungen seiner Verfügung sowie jene des angefochtenen Entscheids verwies.
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Erwägungen: | |
1.
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Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Anwendung des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (BGA; SR 152.1). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor.
| 12 |
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt, zumal seinem Einsichtsgesuch nicht entsprochen wurde. Er ist daher nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerdeerhebung berechtigt.
| 13 |
Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
| 14 |
2. | |
2.1. Art. 16 Abs. 3 BV gewährleistet jeder Person das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. Ob eine Informationsquelle als allgemein zugänglich i.S.v. Art. 16 Abs. 3 BV zu gelten hat, ergibt sich weitgehend aus der entsprechenden Umschreibung und Wertung durch den Verfassungs- und Gesetzgeber (BGE 127 I 145 E. 4.c) aa; Urteile 1C_33/2016 vom 17. November 2016 E. 4.3; 1C_598/2014 vom 18. April 2016 E. 4.1).
| 15 |
2.2. Das Dossier, um das es im vorliegenden Verfahren geht, ist im Bundesarchiv abgelegt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGA steht das Archivgut des Bundes der Öffentlichkeit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der Artikel 11 und 12 unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung. Unterlagen, die bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv öffentlich zugänglich waren, bleiben dies auch weiterhin (Art. 9 Abs. 2 BGA). Gemäss Art. 11 Abs. 1 unterliegt Archivgut, das nach Personennamen erschlossen ist und besonders schützenswerte Personendaten enthält, einer Schutzfrist von 50 Jahren, es sei denn, die betroffene Person habe einer Einsichtnahme zugestimmt. Die verlängerte Schutzfrist endet drei Jahre nach dem Tod der betroffenen Person, wobei Artikel 12 vorbehalten bleibt (Art. 11 Abs. 2 BGA). Für nicht-personenbezogene Nachforschungen kann die Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist vom zuständigen Departement gestattet und durch Auflagen beschränkt werden (Art. 11 Abs. 3 BGA). Art. 13 BGA regelt die Voraussetzungen für die Einsichtnahme während der Schutzfrist.
| 16 |
3.
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Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil aus, die vorliegend betroffenen Akten des SEM seien nach Personennamen erschlossen und würden somit gemäss Art. 11 Abs. 1 BGA einer verlängerten Schutzfrist von 50 Jahren unterstehen. Die Frage von deren exaktem Ablauf könne offengelassen werden, da sie unabhängig von welchem Beginn man ausgehe (1988 oder 1995) im Verfügungszeitpunkt im Jahr 2018 noch nicht abgelaufen gewesen sei, sondern frühestens im Jahr 2038. Zudem sei die vom Beschwerdeführer beigebrachte Einwilligung von D.C.________ unvollständig und somit nicht rechtsgenüglich.
| 18 |
Die Vorinstanz prüfte sodann, ob dem Beschwerdeführer die vorzeitige Einsichtnahme während der Schutzfrist gemäss Art. 13 BGA oder Art. 11 Abs. 3 BGA zu gewähren sei. Sie erwog, dass der Einsichtnahme überwiegende private Interessen entgegenstehen würden. Weiter sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ab, sich auf die Forschungsfreiheit nach Art. 20 BV berufen zu können, da die verlangte Einsichtnahme in wissenschaftlicher Hinsicht nicht zwingend sei. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe nicht rechtsgenüglich dargetan, dass die von ihm anbegehrte Nachforschung nicht personenbezogen sei (nach Art. 11 Abs. 3 BGA), sodass die Einsichtnahme auch unter diesem Titel nicht zu bewilligen sei.
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4. | |
Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr zum Beginn bzw. Ablauf der Schutzfrist von 50 Jahren (Art. 11 Abs. 1 BGA) äussert, diese Eckdaten also nicht mehr bestreitet. Insbesondere stützt er sich nicht mehr auf die von ihm eingeholte, gemäss Vorinstanz nicht rechtsgenügliche Einwilligungserklärung von D.C.________. Weiter macht er nicht mehr geltend, es handle sich um eine nicht-personenbezogene Nachforschung gemäss Art. 11 Abs. 3 BGA. Schliesslich kann festgestellt werden, dass der Ende Februar 2021 vermeldete Tod von D.C.________ nichts an der hier zu beurteilenden Streitigkeit ändert.
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5.
| 21 |
Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung von Art. 18 Abs. 4 VBGA geltend. Ihm zufolge wurde D.C.________ zu Unrecht nicht als Person der Zeitgeschichte qualifiziert und die privaten Interessen deshalb zu Unrecht berücksichtigt.
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5.1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 BGA und Art. 18 Abs. 3 VBGA können die abliefernden Stellen auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 und 12 Abs. 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn (a) keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und (b) keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Bei Personen der Zeitgeschichte können hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Öffentlichkeit keine überwiegenden privaten Interessen entgegengestellt werden (Art. 18 Abs. 4 VBGA).
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5.2. Das Bundesgericht hat den Begriff der "Person der Zeitgeschichte" mehrmals im Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsrecht des ZGB bzw. mit Persönlichkeitsverletzungen verwendet. Dabei unterschied es zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte. Absolute Personen der Zeitgeschichte sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung solche, die kraft ihrer Stellung, ihrer Funktion oder ihrer Leistung derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, dass ein legitimes Informationsinteresse an ihrer Person und ihrer gesamten Teilnahme am öffentlichen Leben zu bejahen ist, was etwa für bekannte Personen aus den Bereichen Politik, Verwaltung, Sport, Wissenschaft und Kunst zutrifft (BGE 147 III 185 E. 4.3.3; 127 III 481 E. 2.c) aa). Merkmal der relativen Person der Zeitgeschichte ist es demgegenüber, dass ein zur Berichterstattung legitimierendes Informationsbedürfnis nur vorübergehend, aufgrund und in Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis besteht. Über daran beteiligte Personen darf ohne deren Einwilligung nur im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis resp. Anlass berichtet werden (BGE 147 III 185 E. 4.3.3; 127 III 481 E. 2.c) aa). Gemäss derselben Rechtsprechung vermag die strikte Zweiteilung in absolute und relative Personen der Zeitgeschichte jedoch nicht die gesamte Wirklichkeit sachgerecht zu erfassen. Den verschiedenen Abstufungen ist deshalb mit einer die Umstände des Einzelfalles würdigenden Abwägung gerecht zu werden, indem jeweils zu fragen ist, ob an der Berichterstattung über die betroffene, relativ prominente Person ein schutzwürdiges Informationsinteresse besteht, das deren Anspruch auf Privatsphäre überwiegt (BGE 147 III 185 E. 4.3.3; 127 III 481 E. 2.c) bb).
| 24 |
5.3. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz sind die Abweisung des Asylgesuchs von D.C.________ und seiner Familie und deren darauffolgende Ausschaffung zwar in den Medien eingehend und kontrovers diskutiert worden. Er sei auch öfters selbst an die Öffentlichkeit gegangen, um über "seinen Fall" zu informieren und habe schliesslich seine Erfahrungen in der 1988 erschienen Autobiographie mit dem Titel "L'asile en Suisse: nègres s'abstenir ou la démocratie à l'épreuve" zusammengefasst. Die Öffentlichkeit sei sowohl durch D.C.________ selbst als auch von behördlicher Seite gut über die Angelegenheit informiert gewesen. D.C.________ sei jedoch keine relative Person der Zeitgeschichte, da es schwer sei, ein konkretes Ereignis zu benennen, das für diese Qualifikation erforderlich wäre. Er sei auch keine absolute Person der Zeitgeschichte. Trotzdem liege es auf der Hand, D.C.________ eine gewisse Bekanntheit zuzugestehen. Dies treffe jedoch nicht auf seine Familienmitglieder zu, die im Gegensatz zu ihm nicht in der Öffentlichkeit gestanden hätten.
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Unabhängig von der Differenzierung von absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte sei vorliegend jedoch entscheidend, dass es nicht um die Zulässigkeit der Berichterstattung über die fraglichen Personen gehe - wie dies in der zitierten Rechtsprechung zu den Personen der Zeitgeschichte der Fall gewesen sei -, sondern um die Einsicht in über sie erstellte Akten, die einer verlängerten Schutzfrist unterstünden. Dieses Archivgut enthalte sensible Informationen über die betreffenden Personen; diesen komme deshalb ein schutzwürdiges Interesse daran zu, dass diese Dokumente ohne ihr Einverständnis nicht durch Dritte eingesehen werden könnten, zumal ihnen daraus in ihrem Heimatstaat, in welchem die politische Situation immer noch volatil sei, Nachteile entstehen könnten. Die vom Beschwerdeführer nachgesuchten Informationen würden das Asylverfahren und somit den Privat- und Geheimbereich betreffen. Auch wenn es sich bei den betroffenen Personen um Personen der Zeitgeschichte handeln würde - wie dies der Beschwerdeführer behaupte -, bestehe kein genügendes Informationsinteresse für die Einsicht in die Asylakten vor Ablauf der verlängerten Schutzfrist. Es handle sich vorliegend in jedem Fall nicht um derart bekannte Personen, dass das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Zugang zu den Informationen dem Persönlichkeitsschutz der noch lebenden betroffenen Personen vorgehen würde. Dies gelte für D.C.________ und somit erst recht für seine Familienmitglieder.
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5.4. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, der Begriff der Person der Zeitgeschichte sei untrennbar mit Berichten in den Medien verbunden. Die Familie C.________ bzw. deren Fall sei zwischen 1987 und 1989 regelmässig in den Schlagzeilen gewesen. Aufgrund von über 4'000 Beiträgen in den Schweizer Medien sei die Familie C.________ selbst der durchschnittlichen Bevölkerung ein Begriff gewesen und habe sich in das kollektive Gedächtnis eingeprägt. Dies beweise auch die 45-minütige "Temps présent"-Ausgabe der RTS, die im Jahr 1988 erstmals ausgestrahlt worden sei und heute auf der Seite der RTS integral und jederzeit abgerufen werden könne. Auch in jüngerer Zeit würde der Fall immer wieder in den Medien erwähnt; verschiedene Zeitungen hätten auch über den Tod von D.C.________ im Jahr 2021 berichtet. Der "Fall C.________" sei in der Öffentlichkeit extrem kontrovers wahrgenommen und behandelt worden; dies zeige auch der Umstand, dass am 3. März 1988 fünfzig Nationalrätinnen und Nationalräte die Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) zur Ausschaffung der Familie C.________ gefordert hätten. Die Darstellung, Interpretation und Würdigung des Falls C.________ sei seither in hohem Masse umstritten geblieben. D.C.________ habe sich selbst und seine Familienangehörigen bereits ab 1985 stark exponiert, unter anderem als Mitglieder des Koordinationskomitees der zaïrischen Opposition in der Schweiz. Weiter habe er während der Zeit im Versteck in der Schweiz eine Autobiographie geschrieben. Schliesslich habe er sich auch nach seiner Ausschaffung in den Medien weiter dafür eingesetzt, dass er und seine Familie rehabilitiert würden.
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Das Kriterium des Verhaltens, so der Beschwerdeführer, spiele bei der Qualifikation als Person der Zeitgeschichte eine Rolle. Vorliegend drehe sich die "Affäre C.________" um Fragen rund um das Asylverfahren und sei somit eindeutig aufs engste mit der von den betroffenen Personen durch ihr eigenes Verhalten herbeigeführten öffentlichen Rolle und Bedeutung verknüpft. Gesamthaft betrachtet handle es sich bei D.C.________ somit eindeutig um eine Person der Zeitgeschichte. Da die Familienmitglieder sowohl in der Autobiographie wie auch in der medialen Berichterstattung eine Rolle spielten, komme auch ihnen grundsätzlich der Status von Personen der Zeitgeschichte zu.
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5.5. | |
5.5.1. Was die Qualifikation der Familienmitglieder von D.C.________ als Personen der Zeitgeschichte betrifft, kann vorab auf die diesbezüglichen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Gegensatz zu D.C.________ selbst waren diese nie als Einzelpersonen im Fokus der Medien oder der Öffentlichkeit; blosse Hinweise auf sie in den Medienberichten wie auch in der Autobiographie von D.C.________ reichen nicht aus, um sie als absolute oder relative Personen der Zeitgeschichte zu qualifizieren. Im Übrigen substanziiert auch der Beschwerdeführer seine gegenteilige Auffassung kaum, indem er lediglich geltend macht, die Ausführungen betreffend D.C.________ träfen auch auf dessen Familienmitglieder zu.
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5.5.2. Mit Bezug auf D.C.________ gestaltet sich die Ausgangslage etwas schwieriger. Auch hier ist jedoch der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass es sich bei D.C.________ weder um eine absolute noch um eine relative Person der Zeitgeschichte gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu diesen Begriffen handelt (vgl. oben E. 5.2). In der Tat ist D.C.________ zwar relativ bekannt in der Öffentlichkeit, jedoch zu wenig, um als eine absolute Person der Zeitgeschichte zu gelten. Für die Qualifikation als relative Person der Zeitgeschichte fehlt, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, das diesbezüglich geforderte konkrete Ereignis.
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5.5.3. Das Bundesgericht hat jedoch in mehreren Urteilen auf die Unzulänglichkeiten einer Zweiteilung der bekannten Personen in absolute und relative Personen der Zeitgeschichte hingewiesen (BGE 147 III 185 E. 4.3.3; 127 III 481 E. 2.c) bb; Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.6; 5C.31/2002 vom 15. Mai 2002 E. 3.b) cc). Es gibt demnach Personen, die zwar weder absolute noch relative Personen der Zeitgeschichte, aber trotzdem "relativ bekannte" Persönlichkeiten (BGE 127 III 481 E. 2.c) bb) sind. Bei ihnen ist laut Bundesgericht eine den Umständen des Einzelfalls würdigende Abwägung zwischen dem Interesse an der Berichterstattung über sie und ihrem Anspruch auf Privatsphäre vorzunehmen (BGE 147 III 185 E. 4.3.3; 127 III 481 E. 2.c) bb). Da das Interesse an der Berichterstattung über "relativ bekannte Persönlichkeiten" höher liegt als bei einer Durchschnittsperson, müssen sie also gegebenenfalls einen grösseren Eingriff in ihre Privatsphäre dulden. Bei dieser Interessenabwägung ist unter anderem zu berücksichtigen, inwiefern die betroffenen Personen selbst die öffentliche (Medien-) Aufmerksamkeit gesucht haben (vgl. den Fall eines Zürcher Partyveranstalters, Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015, E. 5.6 f., der eine Art Symbiose mit den Medien und der Öffentlichkeit pflegte).
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5.5.4. Die Zugehörigkeit von Personen zur Gruppe der "relativ bekannten Persönlichkeit" ist archivrechtlich von Bedeutung. Während Personen der Zeitgeschichte überhaupt keine "überwiegenden Interessen" geltend machen können (Art. 18 Abs. 4 BGA), ist dies bei "relativ bekannten Persönlichkeiten" möglich, jedoch bloss in einem - verglichen mit der Durchschnittsperson - reduzierten Ausmass. Dies läuft auf die Vornahme einer Interessenabwägung hinaus, wie dies die Art. 13 Abs. 1 lit. b BGA bzw. Art. 18 Abs. 3 lit. b VBGA im Archivrecht vorsehen. Hervorzuheben ist noch, dass es vorliegend um ein Einsichtsgesuch geht und nicht um die Zulässigkeit einer öffentlichen Berichterstattung über eine Person. Wie weiter unten noch näher auszuführen sein wird (vgl. unten E. 6.5), ist dieser Umstand - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - ein Argument, das für und nicht gegen die Einsichtsgewährung spricht, zumal immer noch die Möglichkeit besteht, die Einsicht mit Auflagen betreffend die Veröffentlichung der Informationen zu versehen.
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5.5.5. Insgesamt kann also bezüglich des vorliegenden Falls festgehalten werden, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie D.C.________ aufgrund der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als Person der Zeitgeschichte gemäss Art. 18 Abs. 4 VBGA qualifiziert hat. Die privaten Interessen der "relativ bekannten Persönlichkeit" D.C.________ wiegen jedoch in der Interessenabwägung gegebenenfalls weniger schwer als jene einer Durchschnittsperson.
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6.
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Der Beschwerdeführer macht in zweierlei Hinsicht eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 lit. b BGA bzw. Art. 18 Abs. 3 lit. b VBGA geltend.
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6.1. Zunächst seien entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im vorliegenden Fall keine entgegenstehenden privaten Interessen auszumachen. Die Annahme der Vorinstanz, wonach sich im Archivgut sensible Informationen befänden, sei höchstwahrscheinlich unzutreffend, da ausserordentlich viele Tatsachen aus dem Asylverfahren bereits öffentlich zugänglich seien, insbesondere durch die Publikation der erwähnten Autobiographie von D.C.________ im Jahr 1988. Dort seien mehrere Dokumente abgedruckt, die sensible Informationen enthielten: der umstrittene negative Asylentscheid vom 25. Oktober 1985; das detailliert begründete Asylgesuch der Familie C.________ vom 16. Juli 1985; ein Brief des Schweizer Botschafters in Kinshasa vom 30. September 1987, in dem dieser über scheinbar politisch begründete Todesfälle in der Verwandtschaft rapportierte; die Rekursschrift vom 27. November 1985 gegen den Entscheid vom 25. Oktober 1985; wesentliche Protokollauszüge seiner Asylanhörung sowie jener seiner Frau E.C.________, die ausführlich besprochen und kommentiert würden. Die Autobiographie enthalte ausserdem persönliche Korrespondenz und somit sensible Informationen über die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seiner akademischen Laufbahn sowie mit dem Gesundheitszustand und der medizinischen Behandlung seiner Kinder. Schliesslich befänden sich auch im Bericht vom 13. März 1989 der Geschäftsprüfungskommission an den Nationalrat betreffend Aufsichtseingaben H.________ und C.________ (BBl 1989 II 545 ff.) Informationen über das Asylverfahren von D.C.________ (z.B. auf den Seiten 545, 549 und 580). Durch diese Publikationen würde sich ein sehr dichtes Bild der Asylgründe, der Lebensverhältnisse sowie der Exilopposition der Familie C.________ ergeben, insbesondere durch die Autobiographie, die D.C.________ bewusst veröffentlicht habe. Es bestünden somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Asylakten tatsächlich noch "sensible Informationen" enthalten würden, die nicht bereits publik seien und dem Geheim- und Privatbereich zugeordnet werden müssten. Im Übrigen habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie anerkannt habe, die Autobiographie enthalte sensible Informationen, dies jedoch bei ihrer Interessenabwägung nicht berücksichtigt habe.
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6.2. Der Beschwerdeführer zeigt in überzeugender Weise auf, dass mutmasslich viele der in den archivierten Akten enthaltenen Informationen, insbesondere jene über das Asylverfahren und jene, über die D.C.________ Bescheid wusste, bereits öffentlich zugänglich sind. Ein Grossteil dieser zwar als sensibel zu qualifizierenden Informationen hat die betroffene Person, D.C.________, zudem selbst aktiv an die Öffentlichkeit gebracht, unter anderem um eine öffentliche Diskussion über sein Asylverfahren anzuregen. Dieses Verhalten zeugt davon, dass dieser seine Geheim- und Privatsphäre, zumindest was sein Asylverfahren betrifft, nicht geheim halten wollte, im Gegenteil. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer eine Einwilligungserklärung von D.C.________ erhältlich gemacht hat, die zwar nicht als formeller Beweis gewertet werden kann, doch zumindest ein Indiz dafür ist, dass dieser weiterhin an einer öffentlichen Diskussion und einer Berichterstattung über seinen Fall interessiert war. Schliesslich ist D.C.________, wie oben ausgeführt (vgl. E. 5.5), eine "relativ bekannte Persönlichkeit", die sich in reduzierterem Masse als die Durchschnittsperson auf ihre Geheim- und Privatsphäre berufen kann.
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Aus all diesen Elementen kann jedoch noch nicht gefolgert werden, dass - wie der Beschwerdeführer behauptet - gar keine entgegenstehenden privaten Interessen auszumachen sind. Vielmehr haben diese in die Interessenabwägung einzufliessen.
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6.3. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 lit. b BGA bzw. Art. 18 Abs. 3 lit. b VBGA geltend. Er ist der Auffassung, die Vorinstanz habe die Interessenabwägung zwischen einer Einsichtnahme einerseits und dem Schutz der persönlichen Integrität andererseits fehlerhaft vorgenommen. Zunächst habe die Vorinstanz auf die "volatile" Situation im Heimatstaat der Familie C.________ verwiesen, ohne sich näher mit dem Widerspruch auseinanderzusetzen, dass die seinerzeit herrschenden politischen Verhältnisse nicht ausreichend volatil gewesen seien, um das Asylgesuch der Familie C.________ gutzuheissen. Weiter habe die Vorinstanz eine von der Rechtsprechung vorgeschriebene Prüfung der tatsächlichen und konkreten Schutzbedürfnisse unterlassen. Das öffentliche Interesse an der Aufarbeitung der Geschichte spiele bei der Anwendung des Archivgesetzes trotz fehlendem Wissenschaftsprivileg und gemäss Botschaft des Bundesrates eine grosse Rolle. Vorliegend müsse berücksichtigt werden, dass es sich um Akten über Vorgänge handle, die historisch extrem kontrovers gewesen seien und denen deshalb für die öffentliche Diskussion der Gegenwart prinzipiell grosse Bedeutung zukomme.
| 39 |
6.4. Die vom BGA vorgesehene Einsicht vor Ablauf der Schutzfrist ist nicht von einem speziellen Interessennachweis oder von speziellen Qualifikationen abhängig; es wurde bewusst auf das problematische und letztlich nicht überprüfbare sog. Wissenschaftsprivileg verzichtet. Im Sinne der Informationsfreiheit kommt damit zum Ausdruck, dass die Einsicht - vorbehältlich der entgegenstehenden Interessen - grundsätzlich allen frei gewährt werden soll (BGE 127 I 145 E. 4.c) bb; Botschaft vom 26. Februar 1997 über das Bundesgesetz über die Archivierung, BBl 1997 II 941 ff., 962 [nachfolgend: Botschaft Archivierungsgesetz]).
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Gemäss der Botschaft zum Archivierungsgesetz ist es zwar unbestritten, dass Personendaten einen besonderen Schutz beanspruchen. Dem Schutzbedürfnis der Betroffenen stehe jedoch immer ein legitimes - und häufig überwiegendes - Bedürfnis der Öffentlichkeit an der Aufarbeitung der kollektiven Vergangenheit gegenüber. Solche historischen Diskussionen sollen und können gemäss Botschaft nicht durch eine Behinderung des Zugangs zu Quellen unterbunden werden. Forschung solle nicht immer durch den Hinweis auf potentielle Gefahren unterbunden werden. Die Schutzbedürfnisse der Betroffenen sollen deshalb nicht a priori zur Sperrung des Archivguts vor einer Einsichtnahme führen, sondern in erster Linie dort geltend gemacht werden können, wo das Problem wirklich liegt, nämlich bei der Veröffentlichung des Archivguts (Botschaft Archivierungsgesetz, BBl 1997 II 959 f.). So hat das Bundesgericht in BGE 127 I 145 festgehalten, dass sowohl die Einsicht nach Ablauf der Schutzfrist als auch die vorgängige Einsicht keine freie Verfügbarkeit über die gewonnenen Daten zu Lasten der betroffenen Personen bedeuteten. Die Einsicht nehmende Person dürfe die dem Archiv entnommenen Informationen nicht durch Bekanntmachung, Aufmachung oder Publikation in einer Art verwenden, welche die betroffene Person in ihrer Persönlichkeit verletzen würde. Dem Archivbenutzer bzw. der Archivbenutzerin komme Verantwortung für den Persönlichkeitsschutz zu (E. 4.c) bb).
| 41 |
Das Bundesgericht hielt in BGE 127 I 145 überdies fest, bei der Anwendung des Archivierungsrechts könne im Einzelfall über den Schutz betroffener Interessen durch die Grundordnung hinaus nach den tatsächlichen und konkreten Schutzbedürfnissen gefragt werden (E. 4.c) bb).
| 42 |
6.5. Vor diesem Hintergrund macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, die Vorinstanz habe keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen.
| 43 |
6.5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass von keiner Seite behauptet wird, vorliegend würden gesetzliche Vorschriften (Art. 13 Abs. 1 lit. a BGA; Art. 18 Abs. 3 lit. a VBGA) oder schutzwürdige öffentliche Interessen (Art. 13 Abs. 1 lit. b BGA; Art. 13 Abs. 3 lit. b VBGA) einer Einsichtnahme entgegenstehen; dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
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6.5.2. Sodann scheint die Vorinstanz im Umstand, dass das Archivierungsgesetz kein Wissenschaftsprivileg enthält, eine Bestätigung darin zu erblicken, dass dem Beschwerdeführer keine Einsicht in die nachgesuchte Akte zu gewähren sei. Auf das Wissenschaftsprivileg wurde jedoch gemäss Botschaft und bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich aus Gründen der problematischen Grenzziehung zwischen wissenschaftlicher und nicht-wissenschaftlicher Auswertung verzichtet. Daraus folgt also vielmehr, wie bereits erwähnt, dass die Einsicht im Sinne der Informationsfreiheit - vorbehältlich der entgegenstehenden Interessen - grundsätzlich allen frei gewährt werden soll. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse an der Aufarbeitung der Geschichte hat somit - entgegen der vorinstanzlichen Argumentation - vielmehr als gewichtiges Interesse in die Interessenabwägung einzufliessen. Dabei ist auch zu beachten, dass sein Einsichtsinteresse durch die legitime Anrufung der Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV) zusätzlich verstärkt wird (vgl. unten E. 7; KLEY/ZIHLER, Geschichtswissenschaftliches Arbeiten im Rahmen der Kommunikationsgrundrechte, Medialex 2003, S. 86).
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6.5.3. Weiter hat sich die Vorinstanz zu den der Einsicht entgegenstehenden privaten Interessen zu wenig differenziert geäussert. Es mag zwar zutreffen, dass das Asyldossier zum Geheim- bzw. Privatbereich der betroffenen Personen gehört und die Veröffentlichung einiger Informationen der Archivakte heikel sein könnte. Bei der Ermittlung der privaten Interessen an der Geheimhaltung der betroffenen Personen hätte die Vorinstanz aber insbesondere auch die Eigenschaft der "relativ bekannte Persönlichkeit" von D.C.________ in Betracht ziehen müssen (vgl. oben E. 5.5), weshalb ihm ein weniger weit reichender Anspruch auf Privatsphäre zukommt. Weiter hätte sie berücksichtigen müssen, dass D.C.________ viele der Informationen über sein Asyldossier und sein Leben insgesamt - und somit Informationen aus seinem Geheim- bzw. Privatbereich - selbst an die Öffentlichkeit getragen hat. Aus diesem Verhalten ist ein Interesse an einer möglichst grossen Publizität seines Asylverfahrens und überhaupt seiner Lebensumstände abzuleiten. Die Vorinstanz hätte zudem auch beachten müssen, dass durch die aktive Veröffentlichung von Informationen über sein Leben durch D.C.________ selbst sowie den Bericht der Geschäftsprüfungskommission an den Nationalrat viele Details aus seinem Privat- und Geheimbereich bereits öffentlich zugänglich sind (vgl. oben E. 6.2). Schliesslich wäre zu fragen gewesen, inwiefern allfällige private Geheimhaltungsinteressen mehrere Jahrzehnte nach Abschluss des Asylverfahrens und nach der Ausreise D.C.________s aus der Schweiz noch fortbestehen.
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6.5.4. Überdies hat die Vorinstanz die "volatile" Situation im Heimatstaat der Familie C.________ als Argument gegen eine Einsichtsgewährung aufgeführt. Allerdings hat sie es unterlassen, diese Umschreibung der Lage in der Demokratischen Republik Kongo näher zu erklären. Sie hat nicht dargelegt, inwiefern diese "Volatilität" einer Einsichtnahme des Beschwerdeführers in das Archivgut entgegenstehen könnte. Eine blosse Vermutung in diese Richtung kann jedenfalls nicht ausreichen, um die Einsicht in das Archivgut zu verweigern, zumal sich aus einer "volatilen" Situation in einem bestimmten Land nicht in allgemeiner Weise folgern lässt, es bestehe ein Interesse - oder gar ein erhebliches Interesse - einer Privatperson, Gegebenheiten geheim zu halten, die sich vor mehreren Jahrzehnten in der Schweiz abgespielt haben.
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6.5.5. Schliesslich hat die Vorinstanz in ihrer Interessenabwägung ausser Acht gelassen, dass das Problem der Persönlichkeitsverletzung vor allem bei der Veröffentlichung des Archivguts liegt, und kaum bei der Einsichtnahme durch einen Wissenschaftler oder eine Wissenschaftlerin zu Forschungszwecken. Aus der Botschaft zum Archivierungsgesetz ergibt sich klar, dass - wo möglich - die Einsicht gewährt werden muss, wobei bei der Veröffentlichung des Archivguts aufgrund des Schutzes der Privatsphäre allenfalls Auflagen gemacht werden können (vgl. oben E. 6.4). Dieser Ansatz ergibt sich ebenfalls aus dem allgemeinen Verhältnismässigkeitsprinzip, das der Beschwerdeführer im Übrigen auch anruft. Ausserdem ist der privat- und strafrechtliche Persönlichkeitsschutz auch durch Forschende zu respektieren, denen Einsicht in Archive gewährt wird. Vorliegend ist überdies noch zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Doktorarbeit anscheinend insbesondere an der Handhabung der Affäre C.________ durch die staatlichen Behörden bzw. an deren Bedeutung für die Schweizerische Asylpolitik und weniger an den Details des Privatlebens der Familie C.________ interessiert ist. Auch dieses Element hat in die Interessenabwägung als Argument für eine Einsichtnahme miteinzufliessen.
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6.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Interessenabwägung fehlerhaft vorgenommen und somit Bundesrecht verletzt hat. Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gutzuheissen. Die Sache ist an die Vorinstanz zur erneuten Vornahme der Interessenabwägung unter Berücksichtigung der obenstehenden Ausführungen zurückzuweisen.
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Hierbei wird die Vorinstanz insbesondere abklären müssen, ob und inwiefern eine Einsicht in bzw. eine Veröffentlichung gewisser archivierter Informationen über das Asylverfahren der Familie C.________ die dort lebenden Familienmitglieder von D.C.________ gefährden könnten. Dabei ist zu beachten, dass eine allfällige Veröffentlichung heikler Informationen in der Schweiz und im Rahmen einer durch einen Universitätsprofessor betreuten Doktorarbeit geschieht: eine nach anerkannten Forschungsregeln durchgeführte Dissertation sollte Gewähr dafür bieten, dass Informationen nicht aus ihrem Kontext gerissen und einseitig manipuliert werden.
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Neben den unter E. 6.5 aufgelisteten Elementen hat die Vorinstanz bei der Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass das Recht auf Schutz des Geheim- und Privatbereichs der Familienangehörigen von D.C.________ gegebenenfalls höher zu gewichten ist als jenes von D.C.________ selbst, insbesondere soweit deren Intim- bzw. Privatleben auch heute noch in relevanter Weise betroffen sein sollte.
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Schliesslich hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips in Erwägung zu ziehen, die Einsicht bzw. Veröffentlichung unter Auflagen zu gewähren.
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Um die Interessenabwägung in Kenntnis der Sachlage durchzuführen, steht es der Vorinstanz frei, bei Bedarf das umstrittene Dossier zu sichten oder allenfalls das SEM damit zu beauftragen.
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7.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK und Art. 16 Abs. 3 BV) und der Wissenschaftsfreiheit (Art. 10 EMRK, Art. 20 BV, Art. 19 UNO-Pakt II) näher zu prüfen. Es sei jedoch bemerkt, dass Letztere durch den negativen Entscheid betreffend Einsichtsgesuch, im Gegensatz zu den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz, berührt ist und gebührend in die Interessenabwägung einzufliessen hat.
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8.
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Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Der Bund (Staatssekretariat für Migration) hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von 3'000.-- auszurichten.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. März 2022
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Die Gerichtsschreiberin: Hänni
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