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Informationen zum Dokument  BGer 1C_401/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_401/2020 vom 01.03.2022
 
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1C_401/2020
 
 
Urteil vom 1. März 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti,
 
Bundesrichter Haag und Müller,
 
Gerichtsschreiberin Gerber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Cordelia Bähr,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Beat Schmid,
 
Einwohnergemeinde Ferden,
 
3916 Ferden,
 
Einwohnergemeinde Kippel,
 
Hauptstrasse 61, 3917 Kippel,
 
Staatsrat des Kantons Wallis,
 
Regierungsgebäude, Place de la Planta 3,
 
Postfach 478, 1951 Sitten.
 
Gegenstand
 
Wasserrechtskonzession zur Nutzung der Wasserkräfte
 
des Färdabachs,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
 
Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 3. Juni 2020
 
(A1 19 158).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Die B.________ AG steht im Eigentum der Gemeinden Ferden und Kippel. Sie beabsichtigt, das Wasser des Färdabachs (auch Färdan- oder Ferdenbach) ab 1772 m.ü.M. und des Krummbachs (auch Kummenalpbach genannt) ab 1785 m.ü.M. bis auf 1375 m.ü.M. (Wasserrückgabe) zur Stromproduktion zu nutzen, mit einer erwarteten durchschnittlichen Jahresproduktion von 7.1 GWh, Anlagekosten von rund 10 Mio. Franken und einer Restwassermenge von 19 l/s vom 1. November bis 31. August und von 50 l/s vom 1. September bis 31. Oktober.
2
Am 8. Mai 2012 erteilte der Gemeinderat von Kippel und am 20. Februar 2017 der Gemeinderat von Ferden der B.________ AG die entsprechenden Konzessionen zur Nutzung der Wasserkraft. Die Urversammlungen von Kippel und Ferden stimmten am 22. Juni 2012 bzw. am 23. März 2017 zu.
3
B.
4
Gegen das Wasserkraftprojekt erhoben die WWF Sektion Oberwallis und A.________ Einsprache. Sie erachteten den Kurzbericht zu den Umweltauswirkungen (inklusive Restwasserbericht) der Pronat Umweltingenieure AG, Brig, vom 5. April 2017 (nachfolgend: Kurzbericht Umweltauswirkungen) als unzureichend und reichten ein Gutachten des Büros für Gewässerökologie Benthos und von Verena Lubini (Gewässerökologie, Zürich) vom 16. Juli 2018 ein ("Makrozoobenthos Färdan- und Faldumbach, Lötschental, Wallis", nachfolgend: Gutachten Benthos). Dieses kam zum Ergebnis, der Färdabach und der benachbarte Faldumbach (wo ebenfalls eine Wasserfassung geplant ist) zeichneten sich durch eine hohe Artenvielfalt aus und beherbergten u.a. die auf der Roten Liste als stark gefährdet (EN) eingestufte Steinfliege Leuctra schmidi von hoher nationaler Priorität (NP2).
5
Daraufhin holte die B.________ AG ein Gutachten der Pronat Umweltingenieure AG vom 21. Dezember 2018 ein ("Makrozoobenthos, Vorkommen und Arten der Roten Liste im Lötschental", nachfolgend: Gutachten Pronat). Dieses empfahl als Schutzmassnahme die Verlegung des Fassungsstandorts auf 1756 m.ü.M., unterhalb des Zusammenflusses von Krumm- und Färdabach. Die B.________ AG stimmte dieser Massnahme zu.
6
C.
7
Mit Entscheid vom 29. Juli 2019 genehmigte der Staatsrat die Wasserrechtskonzessionen unter Auflagen und Bedingungen und wies die Einsprache des WWF ab. Er hielt in Ziff. 3.2 des Genehmigungsentscheids fest, dass eine einzige Wasserfassung im Färdabach auf der Kote 1756 m.ü.M. zu erfolgen habe; das verliehene Recht zur Fassung des Krummbachs auf 1785 m.ü.M. sowie des Färdabachs auf 1772 m.ü.M. dürfe nicht ausgeübt werden.
8
Gegen den Staatsratsentscheid erhob der WWF, Sektion Oberwallis, am 30. August 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Wallis. Dieses wies die Beschwerde am 3. Juni 2020 ab.
9
D.
10
Dagegen hat der A.________ am 6. Juli 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, die Entscheide des Kantonsgerichts und des Staatsrats seien aufzuheben. Die B.________ AG habe dem Beschwerdeführer die Kosten für die Erstellung des Gutachtens Benthos im Umfang von Fr. 17'000.-- zu erstatten. Eventualiter sei die Sache mit Vorgaben zur Neubeurteilung im Sinne der Beschwerdebegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
11
In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es seien eine Stellungnahme des BAFU und ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung des Gebiets Färdabach ab Kummenalp einzuholen und ein Augenschein an der Restwasserstrecke vorzunehmen.
12
E.
13
Die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) beantragt, die Beschwerde sowie die Verfahrensanträge seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Staatsrat hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Gemeinde Ferden hat sich nicht vernehmen lassen. Die Gemeinde Kippel hat sich erstmals mit Eingabe vom 16. September 2021 geäussert und betont die Bedeutung des Projekts für die Bergdörfer.
14
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt gestützt auf eine von ihm eingeholte Analyse von Info Habitat vom 3. Dezember 2020 (nachfolgend: Info Habitat) zum Ergebnis, es sei eine Erhöhung der Mindestrestwassermenge zu prüfen; dazu seien weitere Abklärungen erforderlich.
15
Im weiteren Schriftenwechsel äussern sich die Parteien zur Stellungnahme des BAFU und halten an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin reicht Zusatzberichte der Pronat Umweltingenieure AG vom 12. Februar 2021 und der Geoplan AG ("Bachfassung Färdabach, Beurteilung aus Sicht Hochwasser, Geschiebe & Wasserqualität" vom 9. Februar 2021) sowie eine Stellungnahme der EnAlpin AG vom 10. Februar 2021 ein.
16
 
Erwägungen:
 
1.
17
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Kantonsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG).
18
Dem Beschwerdeführer steht das Beschwerderecht gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) zu (vgl. Ziff. 3 des Anhangs zur Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutz beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO; SR 814.076]). Die Bewilligung des Kleinwasserkraftwerks stellt bereits aufgrund der Restwasserfestlegung gemäss Art. 29 ff. GSchG (SR 814.20) eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG dar und unterliegt daher der Verbandsbeschwerde gemäss Art. 12 ff. NHG (vgl. z.B. in BGE 140 II 262 nicht publizierte E. 1.2). Da alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.
19
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Dieses wendet das Bundesgericht - mit Ausnahme der Grundrechte (Art. 106 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Trotzdem obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in seiner Beschwerde sachbezogen mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht - oder nicht rechtzeitig - vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Vorliegend hat der Beschwerdeführer erstmals in seiner Replik und damit verspätet die Frage der Richtplanpflicht aufgeworfen. Auf diese Frage ist daher hier nicht weiter einzugehen.
20
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
21
Neue Vorbringen einer beschwerdeberechtigten Bundesbehörde sind zulässig, sofern diese am kantonalen Verfahren nicht beteiligt war (vgl. Urteile 2C_50/2017 22. August 2018 E. 3.2.2 und 3.2.3 mit Hinweisen; 1C_356/2019 vom 4. November 2020, in BGE 147 II 164 nicht publizierte E. 2.1 mit Hinweisen). Vorliegend wurde im Konzessionsverfahren eine Stellungnahme des BAFU zur Restwassermenge (gemäss Art. 35 Abs. 3 GSchG) eingeholt; allerdings lag damals erst der Kurzbericht zu den Umweltauswirkungen vor, der keinen Hinweis auf die Anwesenheit von Rote-Liste-Arten enthielt. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil sich die Vernehmlassung des BAFU und die ihr zugrundeliegende Analyse Info Habitat darauf beschränken, die bereits in den Akten liegenden Gutachten der Parteien zu analysieren und zu den darin aufgeworfenen Fragen aus fachlicher Sicht Stellung zu nehmen. Dies ist gerade Aufgabe der nach Art. 102 BGG konsultierten Umweltfachbehörde des Bundes und ist vor Bundesgericht zu berücksichtigen, unabhängig von früheren Äusserungsmöglichkeiten der Behörde (vgl. Urteil 1C_526/2015 vom 12. Oktober 2016, in BGE 142 II 517 nicht publ. E. 6.5 in fine).
22
1.3. Den Parteien ist zur Stellungnahme des BAFU und den von ihm eingereichten Unterlagen (Info Habitat) das Replikrecht zu gewähren (Art. 29 Abs. 1 und 2; Art. 6 Ziff. 1 EMRK); soweit nötig, können sie in diesem Rahmen auch neue Unterlagen zu den Akten reichen (BGE 136 II 359 E. 1.3 S. 364).
23
2.
24
Angefochten sind die von den Gemeinden Ferden und Kippel erteilten Wasserrechtskonzessionen zur Nutzung der Wasserkraft des Färdabachs und der zugehörige Genehmigungsentscheid des Staatsrats.
25
Art. 54 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80) regelt den obligatorischen Inhalt der Wasserrechtskonzessionen. Dazu gehört insbesondere die gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 29 GSchG, welche die nutzbare Wassermenge festlegt (vgl. Art. 54 lit. b WRG) sowie Auflagen und Bedingungen, insbesondere zum Schutz von Umwelt, Natur und Landschaft, enthält (Art. 54 lit. d WRG; ENRICO RIVA, Wasserkraftanlagen: Anforderungen an die Vollständigkeit und Präzision des Konzessionsentscheids, URP 2014 S. 19 f.). Im Rahmen des Konzessionsverfahrens müssen grundsätzlich sämtliche wesentlichen Aspekte der Anlage behandelt werden (BGE 140 II 262 E. 4.3 S. 270 mit Hinweisen). Dies bedingt die koordinierte Anwendung der einschlägigen Rechtsbestimmungen und eine umfassende Interessenabwägung (vgl. Art. 22 und 39 WRG).
26
3.
27
Vorab ist zu prüfen, ob - wie der Beschwerdeführer vorbringt - eine Begutachtung durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) erforderlich ist.
28
3.1. Die Einholung eines Gutachtens der ENHK ist obligatorisch, wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen (Art. 7 Abs. 2 NHG). Vorliegend handelt es sich nicht um ein Inventargebiet, weshalb Art. 7 NHG nicht einschlägig ist.
29
3.2. In wichtigen Fällen kann die Kommission von sich aus ein Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben (Art. 8 NHG). Liegt ein wichtiger Fall vor und beantragt eine Partei ein fakultatives Gutachten der ENHK, so muss die Behörde bzw. das Gericht die Sache der ENHK zuleiten, damit diese entscheiden kann, ob sie eine Begutachtung vornehmen will (BGE 136 II 214 E. 4.3 S. 222 f.).
30
Vorliegend verneinte das Kantonsgericht das Vorliegen eines wichtigen Falles, so dass die Angelegenheit nicht der ENHK unterbreitet werden müsse. Es führte aus, die Dienststellen hätten allesamt eine positive Vormeinung zum Projekt abgegeben und auch das BAFU habe in seiner Stellungnahme bezüglich des Landschaftsschutzes keine Bedenken geäussert resp. auf eine Beurteilung dieses Aspekts verzichtet. Auch das BAFU hält den Einbezug der ENHK nicht für geboten.
31
Dieser Auffassung ist zu folgen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügt die Tatsache, dass sich Fachfragen im Zusammenhang mit der Rote-Liste-Art Leuctra schmidi im Lötschental stellen, nicht, um einen wichtigen Fall im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu begründen.
32
4.
33
In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer in erster Linie eine fehlerhafte Interessenabwägung und erhebt in diesem Zusammenhang verschiedene Sachverhalts- und Gehörsrügen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung des Färdabachs als einzigartiger Lebensraum für artenreiche Lebensgemeinschaften wirbelloser Tiere, inkl. mehrerer Rote-Liste-Arten, sowie dessen landschaftliche Bedeutung als einer der letzten unverbauten Bergbäche des Wallis, müsse auf das Kleinwasserkraftwerk verzichtet werden. Jedenfalls aber müsse die Mindestrestwassermenge erhöht, anstatt - wie geschehen - herabgesetzt werden.
34
Im Folgenden sind zunächst die spezifischen Rügen zur Festlegung der Restwassermenge zu prüfen.
35
4.1. Gemäss Art. 76 Abs. 3 BV erlässt der Bund Vorschriften u.a. über den Gewässerschutz und die Sicherung "angemessener Restwassermengen". Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber in den Art. 29 ff. GSchG nachgekommen. Wer einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung über den Gemeingebrauch hinaus Wasser entnehmen will, benötigt dazu gemäss Art. 29 lit. a GSchG eine Bewilligung. Die Entnahme kann in der Regel nur bewilligt werden, wenn die Anforderungen nach Art. 31-35 GSchG erfüllt sind (Art. 30 lit. a GSchG; vgl. BGE 120 Ib 233 E. 5a S. 240). Diese umschreiben ein zweistufiges Verfahren (vgl. zum Regelungskonzept VERONIKA HUBER-WÄLCHLI, in: Hettich/Jansen/Norer, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 53 ff. vor Art. 29-36 GSchG) :
36
4.1.1. In einer ersten Stufe legt Art. 31 GSchG Mindestrestwassermengen fest, die (vorbehältlich Art. 32 GSchG) nicht unterschritten werden dürfen. Art. 31 Abs. 1 GSchG definiert ein "quantitatives Existenzminimum" in Abhängigkeit von der Abflussmenge Q347. Das ist jene Abflussmenge, die - gemittelt über zehn Jahre - durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist (Art. 4 lit. h GSchG).
37
Diese Mindestrestwassermenge muss nach Art. 31 Abs. 2 GSchG erhöht werden, wenn dies erforderlich ist, um die wichtigsten Funktionen eines Fliessgewässers sicherzustellen ("qualitatives Existenzminimum"). Insbesondere muss die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden (lit. a), und seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden (lit. c).
38
Art. 32 GSchG lässt in gewissen Fällen eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge unter das nach Art. 31 Abs. 1 und 2 GSchG erforderliche Mass zu, namentlich bei Wasserentnahmen aus Nichtfischgewässern bis zu einer Restwasserführung von 35 % der Abflussmenge Q347 (lit. b).
39
4.1.2. In einem zweiten Schritt ist die Mindestrestwassermenge gemäss Art. 33 GSchG insoweit zu erhöhen, als sich dies aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die Wasserentnahme ergibt (vgl. BGE 125 II 18 E. 4a/bb S. 22 mit Hinweis). Erst mit der definitiven Festlegung der Restwassermenge aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung sind angemessene Restwassermengen i.S.v. Art. 76 Abs. 3 BV festgelegt (BUWAL, Angemessene Restwassermengen - Wie können sie bestimmt werden - Wegleitung 2000, Ziff. 4.6 S. 57). Interessen für die Wasserentnahme sind nach Abs. 2 namentlich öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll (lit. a), die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets (lit. b), die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will (lit. c) sowie die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll (lit. d). Interessen gegen die Wasserentnahme sind gemäss Abs. 3 namentlich die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement (lit. a), die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung (lit. b) und die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen (lit. c).
40
4.2. Vor Bundesgericht ist nicht mehr streitig, dass die Abflussmenge Q347 des Färdabachs unterhalb der geplanten Wasserfassung 55 l/s beträgt. Die Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 1 GSchG beträgt daher 50 l/s.
41
4.3. Die von den Parteien in Auftrag gegebenen Gutachten (Benthos einerseits und Pronat andererseits) haben am Färdabach eine artenreiche Lebensgemeinschaft wirbelloser Tiere nachgewiesen, darunter die stark gefährdete Steinfliege
42
4.4. Im Konzessions- und Genehmigungsentscheid wurde die Mindestrestwassermenge gestützt auf Art. 32 lit. b GSchG auf 19 l/s, d.h. auf 35 %, der Abflussmenge Q347, reduziert. Die so ermittelte Restwassermenge wurde aufgrund der Interessenabwägung gemäss Art. 33 GSchG in den Monaten September und Oktober auf 50 l/s erhöht, um die negativen Auswirkungen auf das Landschaftserlebnis und die Gewässerdynamik zu minimieren.
43
Das Kantonsgericht führte dazu aus, die Restwasserstrecke werde nicht fischereilich genutzt; aufgrund der geringen Abflussmenge resp. der geringen Wassertiefe im Winter, der ungünstigen Morphologie und der Lawinenereignisse handle es sich nicht um ein Fischgewässer. Die Voraussetzungen gemäss Art. 32 lit. b GSchG seien damit erfüllt und es liege im Ermessen der Behörde, die Mindestrestwassermenge auf 35 % des Q347 herabzusetzen.
44
Der Beschwerdeführer hält die Reduktion der Mindestrestwassermenge für unzulässig; die Mindestrestwassermenge müsse vielmehr nach Art. 31 Abs. 2 lit. a (zur Einhaltung der Wasserqualität) und lit. c (zur Erhaltung seltener Lebensräume und -gemeinschaften) erhöht werden. Auch das BAFU ist der Auffassung, es müsse geprüft werden, ob, in welchem Umfang und in welcher Form eine Erhöhung der Restwassermenge nach Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG erforderlich sei, um den Färdabach als seltenen Lebensraum zu erhalten. Dazu seien weitere Abklärungen erforderlich. Eine Reduktion der Mindestrestwassermenge von 50 l/s gestützt auf Art. 32 lit. b GSchG sei unzulässig, weil eine Beeinträchtigung der seltenen Lebensgemeinschaft der Leuctra schmidi nicht ausgeschlossen werden könne. Die Beschwerdegegnerin macht dagegen geltend, das Wasserkraftprojekt gefährde weder die Wasserqualität noch den seltenen Lebensraum.
45
4.5. Die Vorinstanz hat eine Erhöhung der Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 2 GSchG nicht geprüft, sondern hat die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erst im Rahmen der Gesamtinteressenabwägung nach Art. 33 GSchG berücksichtigt. Dies ist an sich systemwidrig, weil diese Bestimmung ausschliesslich die Erhöhung der nach Art. 31 Abs. 1 und 2 GSchG berechneten Mindestrestwassermengen von einer Interessenabwägung abhängig macht (vgl. oben, E. 4.1). In Rahmen von Art. 33 GSchG geht es nicht mehr um die Einhaltung der Mindestanforderungen nach Art. 31 Abs. 2 lit. a-e GSchG ("qualitatives Existenzminimum"), sondern nur noch um weitere, noch nicht berücksichtigte Interessen gegen die Wasserentnahme, die mit den für die Wasserentnahme sprechenden Interessen abzuwägen sind, um "angemessene Restwassermengen" festzulegen (vgl. BUWAL, Wegleitung Restwassermengen, S. 62; HUBER-WÄLCHLI, a.a.O., N. 6 sowie N. 33 und 36 zu Art. 33 GSchG).
46
4.6. Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge nach Art. 32 lit. b GSchG vorliegen und es daher im Ermessen der Behörden lag, auch die Mindestrestwassermenge gemäss Art. 31 GSchG zu unterschreiten. Bei der dafür gebotenen Interessenabwägung (vgl. sogleich, E. 4.7) stehen die in Art. 31 Abs. 2 lit. a-e genannten Interessen im Vordergrund (HUBER-WÄLCHLI, a.a.O.; so auch das BAFU in seiner Vernehmlassung); allerdings können auch weitere Interessen mitberücksichtigt werden. Insofern erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, die Prüfung nach Art. 31 Abs. 2, Art. 32 und Art. 33 GSchG - wie vorliegend geschehen - zusammenzufassen und eine gesamthafte Interessenabwägung vorzunehmen, sofern die gesetzlichen Anforderungen an Abklärung und Begründung erfüllt und die Interessenabwägung materiell gesetzeskonform durchgeführt worden ist.
47
4.7. Als Ausnahme vom quantitativen bzw. qualitativen Existenzminimum eines Gewässers bedarf die Herabsetzung der Mindestrestwassermenge einer besonders sorgfältigen Abklärung und Begründung (HUBER-WÄLCHLI, a.a.O., N. 13 zu Art. 32 GSchG; MARTIN PESTALOZZI, Sicherung angemessener Restwassermengen - alles oder nichts?, URP 1996 S. 719/720; MAURUS ECKERT, Rechtliche Aspekte der Sicherung angemessener Restwassermengen, Diss. Zürich 2002, S. 84 f.). Um zu entscheiden, ob und in welchem Ausmass die Mindestrestwassermenge herabgesetzt werden soll, ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen (HUBER-WÄLCHLI, a.a.O., N. 20 zu Art. 32 GSchG). Dies ergibt sich - soweit der Erhalt seltener Lebensräume und damit von wertvollen Biotopen streitig ist - bereits aus Art. 18 Abs. 1ter NHG und Art. 14 Abs. 6 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV; SR 451.1), wonach die Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe nur zulässig ist, wenn sich diese unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lassen. Art. 78 Abs. 4 BV beauftragt den Bund, Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt zu erlassen und bedrohte Arten vor dem Aussterben zu bewahren: Dieser Auftrag umfasst alle Lebensräume und -arten und nicht nur Fische und Fischgewässer.
48
Schutzwürdig sind insbesondere auch Lebensgemeinschaften von Insekten: Die Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (SCNAT) hat in einem 2021 erschienenen Bericht die besorgniserregende Situation der Insekten in der Schweiz dargestellt. Dies gilt nicht nur im Mittelland, sondern zunehmend auch im Jura und in den Alpen, (WIDMER, MÜHLETHALER ET AL., Insektenvielfalt in der Schweiz: Bedeutung, Trends, Handlungsoptionen, Swiss Academies Reports 16[9], S. 7). Besonders gefährdet sind gewässergebundene Insekten, wie Eintags-, Stein- und Köcherfliegen (a.a.O., S. 7 und 20). Der Bericht erachtet es als vordringlich, bislang noch nicht inventarisierte, ungeschützte "Insektenhotspots" zu identifizieren und zu erhalten (a.a.O.; S. 65 und Tabelle A.2 Ziff. 1.1 S. 95).
49
4.8. Auf der anderen Seite ist das Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien zu berücksichtigen. Es handelt sich grundsätzlich um ein Interesse von nationaler Bedeutung (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [EnG; SR 730.0]), dem vor dem Hintergrund des Klimawandels eine herausragende Stellung zukommt (vgl. zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 1C_573/2018 vom 24. November 2021 E. 13.2). Die Bedeutung einzelner Anlagen bestimmt sich jedoch anhand der vom Bundesrat festgelegten Schwellenwerte (Art. 12 Abs. 4 EnG), unter Berücksichtigung von Kriterien wie Leistung und Produktion sowie die Fähigkeit, zeitlich flexibel und marktorientiert zu produzieren (Art. 12 Abs. 5 EnG). Vorliegend ist mit einer mittleren Energieproduktion von ca. 6.8 GWh zu rechnen. Diese Produktion ist nicht geringfügig, erreicht jedoch nicht den Schwellenwert für die nationale Bedeutung von 20 GWh gem. Art. 8 Abs. 1 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01). Hinzu kommt, dass nur 13 % der Produktion des Kleinwasserkraftwerks auf das Winterhalbjahr entfällt, wenn der Bedarf für Heizenergie und Strom am höchsten und die Energieproduktion von Wasserkraftwerken und Solaranlagen tief ist. Das Kleinkraftwerk trägt insofern kaum zur Verbesserung der Versorgungssicherheit bei.
50
Auch das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdegegnerin an der Realisierung des Wasserkraftwerks ist bescheiden: Der von ihr eingereichten Stellungnahme der EnAlpin AG lässt sich entnehmen, dass die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV; rund 15.4 Rp/KWh) nur knapp über den Gestehungskosten liegt.
51
4.9. Bei dieser Ausgangslage kann das Kraftwerksprojekt nur bewilligt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Lebensraums der
52
5.
53
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auswirkungen des Projekts auf den Lebensraum von Leuctra schmidi seien offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig festgestellt worden, und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Er wirft dem Kantonsgericht vor, sich einzig auf das Gutachten Pronat zu stützen, ohne das Gutachten Benthos inhaltlich berücksichtigt zu haben, obwohl dieses unter Mitwirkung von Vera Lubini, der führenden Makroinvertebratenspezialistin der Schweiz, erstellt worden sei. Deren Stellungnahme zum Gutachten Pronat vom 25. April 2019 sei im angefochtenen Entscheid nicht einmal erwähnt und die mehrfachen Beweisanträge auf Befragung von Vera Lubini seien abgewiesen worden.
54
5.1. Das Kantonsgericht hielt (in E. 6.3.2.3) grundsätzlich fest, dass sich das Kraftwerk bzw. die Verringerung der Abflussmenge negativ auf den Lebensraum auswirke, mit entsprechenden Folgen für die Biodiversität und die Zusammensetzung der Arten. Allerdings habe das Vorkommen der stark gefährdeten Steinfliege
55
Der Beschwerdeführer hatte vor Kantonsgericht geltend gemacht, nicht nur der Mündungsbereich, sondern die gesamte Restwasserstrecke stelle einen Brennpunkt für die stark gefährdete Steinfliege Leuctra schmidi dar und sei als wertvoller Lebensraum für gefährdete Arten zu erhalten; die Verschiebung der Fassung um wenige Meter talwärts ändere kaum etwas an den negativen Auswirkungen des Projekts. Das Kantonsgericht setzte sich mit diesem Einwand nicht auseinander, obwohl er sich auf das Gutachten Benthos und die Stellungnahme von Vera Lubini zum Gutachten Pronat stützen konnte:
56
Pronat hatte den Färdabach einzig im September 2018 beprobt und zu diesem Zeitpunkt eine deutlich höhere Individuendichte adulter Fliegen auf 1780 m Höhe festgestellt (19 Exemplare), gegenüber nur 4 Individuen auf 1375 m.ü.M. (Gutachten Pronat, Ziff. 5.3 S. 13 und Tabelle 5 S. 15). Das Gutachten Benthos (Anh. 3) hatte dagegen den Färdabach sowohl im Juli 2017 als auch im September 2017 untersucht. Während es im September zu einem vergleichbaren Ergebnis kam wie das Gutachten Pronat (nur vereinzelte Individuen auf 1375 m.ü.M.), fand es an derselben Stelle im Juli 2017 eine "mässige Dichte" von Leuctra schmidi vor. Dies entspricht 10-50 Individuen und kommt damit der von Pronat auf 1780 m.ü.M. festgestellten Dichte gleich. Dies legt den Schluss nahe, dass der Schwerpunkt des Lebensraums saisonalen Schwankungen unterliegt.
57
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Steinfliegen den grössten Teil ihres Lebens als Larven im Gewässer verbringen. Info Habitat führt aus, dass die Larven natürlicherweise bachabwärts verdriftet würden; das Adulttier kompensiere diese Verdriftung, indem es zur Eiablage in höhere Gebiete fliege. Insofern ist es naheliegend, dass der aquatische Lebensraum der Larven die gesamte Restwasserstrecke umfasst. Dies stimmt auch mit den Daten des Schweizerischen Zentrums für die Kartografie der Fauna (SZKF/CSCF) überein, wonach das hauptsächliche Vorkommen der Leuctra schmidi zwischen 1'000 und 2'000 m.ü.M. liegt (die Restwasserstrecke befindet sich zwischen 1'756 und 1'369 m.ü.M.).
58
5.2. In Erwägung E. 6.3.2.3 zitiert das Kantonsgericht weiter die Aussage des Gutachtens Pronat, wonach
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Dennoch setzte es sich auch in diesem Punkt nicht mit den Einwänden des Beschwerdeführers und der Stellungnahme Lubini auseinander. Diese hatten dargelegt, die am Dornbach gefundene Dichte sei zu gering, um ein Überleben der Art zu ermöglichen, d.h. es sei anzunehmen, dass der Dornbach immer wieder von den benachbarten, hydroelektrisch nicht genutzten Bächen aus neu besiedelt werde.
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Dieser Einwand erscheint plausibel und wird insbesondere auch vom BAFU geteilt: Dieses führt in seiner Vernehmlassung aus, der Färda- und der Faldumbach dienten gewissermassen als Reservoir bzw. sicheres Rückzugsgebiet der gesamten Population im Lötschental, von wo aus sich die Tiere stets von neuem wieder in die anderen, genutzten Bäche ausbreiten könnten. Ohne die beiden Bäche sei deshalb ein sich selbst erhaltender Bestand im ganzen Gebiet in Frage gestellt.
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5.3. Das Kantonsgericht hat es somit unterlassen, sich mit für die Entscheidfällung wesentlichen Vorbringen und Argumenten des Beschwerdeführers und der von ihm eingereichten Unterlagen (Gutachten Benthos; Stellungnahme Vera Lubini) auseinanderzusetzen, sondern hat ausschliesslich auf das Gutachten Pronat der Beschwerdegegnerin abgestellt. Gründe hierfür sind nicht ersichtlich. Insbesondere kommt keinem der beiden Gutachten per se ein höherer Stellenwert zu: Bei beiden handelt es sich nicht um amtliche Gutachten, sondern um Parteigutachten. Dies stellt eine formelle Rechtsverweigerung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; vgl. in BGE 140 II 345 nicht publ. E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 137 II 266 E. 3.4). Der vom Kantonsgericht festgestellte Sachverhalt beruht somit auf einer Rechtsverletzung i.S.v. von Art. 95 BGG.
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6.
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In dieser Situation kann das Bundesgericht die Sache an eine der Vorinstanzen zurückweisen, oder aber den Sachverhalt selbst berichtigen und ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Letzteres rechtfertigt sich vor allem, wenn die streitigen Fragen - unter Berücksichtigung der Eingaben der Parteien und des BAFU - liquide erscheinen und keine weiteren Abklärungen erfordern. Dies ist vorliegend nicht der Fall, wie im Folgenden kurz darzulegen sein wird.
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6.1. Info Habitat geht davon aus, dass die vorgesehenen Restwassermengen dem heutigen Gewässercharakter eines dynamischen Wildbachs nicht gerecht werden und zu einer massiven Veränderung der Lebensgemeinschaft und der schützenswerten Lebensräume führen würden.
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6.2. Das BAFU kommt zum Ergebnis, aufgrund der vorliegenden Grundlagen und Kenntnisse sei derzeit keine genaue Aussage über die Auswirkung des geplanten Wasserkraftwerks auf den betroffenen Lebensraum und die Population der
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Das BAFU hält einen Rückgang der Dichte bis hin zum Zusammenbruch der Population im Lötschental durch die Intensivierung der hydroelektrischen Nutzung nicht für ausgeschlossen. Dies könnte zu einem Dominoeffekt auch für die Bestände im Berner Oberland führen. Den Bächen bei Ferden komme besondere Bedeutung auch für den genetischen Austausch zwischen den Populationen im Berner Oberland und im Lötschental zu. Ohne diesen Austausch sei es fraglich, ob die kleinen und isolierten Populationen von Leuctra schmidi im Berner Oberland langfristig überleben könnten.
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6.3. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die Bestände der
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Überdies macht sie geltend, dass aufgrund der örtlichen Verhältnisse am Färdabach keine erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensgemeinschaft zu erwarten seien. Sie reicht hierfür Zusatzberichte der Pronat und der Geoplan AG ein. Aufgrund des hohen Gefälles des Färdabachs führe die Wasserentnahme nicht zu einer Verringerung der Fliessgeschwindigkeit. Auch die Dynamik des Bachs bleibe grösstenteils erhalten: Fassung und Ausbauwassermenge seien zu klein, um die Schneeschmelze, den Sommerabfluss und die regelmässig wegen Gewitter und Starkniederschlägen auftretenden Hochwasser aufzunehmen. Es seien auch nur äusserst geringe Veränderungen der Wassertemperatur zu erwarten: Die Restwasserstrecke sei sehr steil (ca. 20 %), so dass das Wasser rasch abfliesse; sie verlaufe durch einen schluchtartigen Abschnitt und sei daher stark abgeschattet. Schmelzwasser aus dem Ferden- und Oberferdengletscher sowie aus Altschneefeldern minimiere zudem die jahreszeitliche Wassertemperatur. Gleiches gelte für die Kolmations- und Geschiebehaushaltsproblematik: Das Tirolerwehr sorge dafür, dass das Geschiebe bei normalem Abfluss durchtransportiert werde, wobei das Feinmaterial im Entsander aufgefangen werde. Bei Hochwasserereignissen könne das Geschiebe durch das Wasserfassungsbauwerk durchtransportiert werden. Eine Kolmation der Bachsohle sei daher nicht zu erwarten. Vor diesem Hintergrund dürfe davon ausgegangen werden, dass der Lebensraum für die Leuctra schmidi erhalten bleibe. Im Winter und Frühling liege die Abflussmenge unter der Nutzschwelle, weshalb nicht turbiniert werden könne, d.h. die Problematik des Zufrierens in der Restwasserstrecke werde gegenüber dem natürlichen Zustand nicht verstärkt.
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6.4. Der Beschwerdegegnerin ist einzuräumen, dass das Risiko einer Reduktion der Fliessgeschwindigkeit, der Erwärmung und der Kolmation am steilen Färdabach geringer erscheint als an flacheren Gewässerstrecken. Allerdings fehlen Feststellungen der Vorinstanz zu den in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen (z.B. zur Beschattung/Besonnung, zum Entsander und zum Spülregime).
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Zwar trifft es zu, dass das Kraftwerk im Winter wegen des geringen Abflusses (weniger als 60 l/s) nicht betrieben werden kann. Es verlängert jedoch den Zeitraum mit minimalem Abfluss: Dieser setzt neu schon Anfang November ein (statt heute Ende Dezember/Anfang Januar) und dauert bis Mitte Mai (statt heute Mitte April); zudem reduziert sich die Abflussmenge auch im November und Dezember auf 19 l/s, d.h. die heute vorhandenen Abflussspitzen bei starken Niederschlägen treten nicht mehr auf (vgl. Kurzbericht zu den Umweltauswirkungen S. 33 Abb. 4). Dies könnte ein Zufrieren des Bachbetts begünstigen.
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Die Dynamik des Flusses wird durch die Wasserentnahme deutlich reduziert, sowohl quantitativ als auch saisonal: Heute schwankt der Abfluss zwischen weniger als 60 l/s (von Ende Dezember bis Mitte April) und Spitzen von über 2000 l/s (im Mai/Juni). Im Herbst nimmt der Abfluss allmählich ab (von rund 200 auf 100 l/s), allerdings treten immer wieder Abflussspitzen (bis 800 l/s) infolge Regens/Gewitter auf (Kurzbericht zu den Umweltauswirkungen, S. 33, Abb. 4). Durch die geplante Wasserentnahme treten künftig Abflüsse über 1000 l/s nur noch an wenigen Tagen im Jahr auf. Von August bis Dezember reduziert sich der Abfluss auf 19 l/s bzw. 50 l/s im September und Oktober. Dies führt zu einer deutlichen Reduktion der benetzten Breite und damit des aquatischen Lebensraums. Es erscheint plausibel, dass damit ein Rückgang auch der Substratvielfalt und damit der Biodiversität einhergeht (Gutachten Benthos, Ziff. 5.3 S. 18). Hinzu kommt, dass aufgrund des Klimawandels mit einem Rückgang des Gletscher- und Schneeschmelzwassers zu rechnen ist, d.h. nicht gewährleistet ist, dass die heute festgestellten Überflüsse (d.h. Abflussmengen über der Ausbauwassermenge von 750 l/s) auch in Zukunft (während der gesamten Konzessionsdauer von 80 Jahren) noch auftreten werden.
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Zu berücksichtigen ist ferner das Wasserkraftprojekt am Oberlauf des Faldumbachs (dieser wird heute schon im Unterlauf gefasst und in das Staubecken Ferden geleitet). Wie das BAFU darlegt, sind die südexponierten Bäche bei Ferden ökologisch vernetzt. Von den bisher nicht genutzten Gewässerstrecken (Färda- und Krummbach; Oberlauf des Faldumbachs) geht ein Besiedlungspotenzial für andere, hydrologisch genutzte Gewässer im Tal aus. Die Restwasserstrecken profitieren von deren hohen Biodiversität und können von dort aus immer wieder neu besiedelt werden. Dieses Reservoir könnte aufgrund der kumulativen Wirkung der geplanten Wasserkraftprojekte entfallen.
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6.5. Zusammenfassend ist mit dem BAFU festzuhalten, dass eine Beeinträchtigung des Lebensraums der
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7.
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Als begründet erweisen sich auch die Rügen im Zusammenhang mit den Ersatzmassnahmen.
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7.1. Gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG und Art. 14 Abs. 7 NHV müssen für (zulässige) Eingriffe in ein Biotop bestmögliche Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonsten angemessene Ersatzmassnahmen getroffen werden. Diese sind soweit als möglich zusammen mit der Eingriffsbewilligung rechtsverbindlich festzulegen und ihre Umsetzung sicherzustellen (KARL-LUDWIG FAHRLÄNDER, in: NHG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 18 N. 32). Bereits auf Stufe Konzessionserteilung müssen die Ersatzmassnahmen nach Art, Standort, Ausdehnung und Umfang bestimmt werden (Urteil 1C_57/2011 E. 9 vom 19. April 2012 E. 9.4; 1C_156/ 2012 12. Oktober 2012 E. 6.2.2 in URP 2013 357, E. 6.2.2; RIVA, a.a.O., S. 20).
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Vorliegend enthält der Genehmigungsentscheid des Staatsrats (Disp.-Ziff. 9.19) lediglich folgende Aussage: "Die geplante Neuanlage eines Amphibienlaichgebietes im Bereich der ARA Ferden soll als Ersatzmassnahme durch die KW Färdabach AG finanziell unterstützt werden. Die Details sind im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens (2. Stufe) mit der zuständigen Biologin der DWFL zu besprechen."
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7.2. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass der Umfang der finanziellen Unterstützung und die damit zu finanzierenden Massnahmen nicht bestimmt wurden. Zwar wird das Projekt "Bau und Unterhalt Ersatzbiotop für Amphibien" der Gemeinde Ferden im Bericht der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft vom 13. Oktober 2017 umschrieben. Daraus geht jedoch hervor, dass es sich um eine Schutz- bzw. Ersatzmassnahme für die Kantonsstrasse Ferden handelt. Soll dieses Projekt neu auch als Ersatzmassnahme für Eingriffe in den Färdabach und seine Ufervegetation dienen, müssten zusätzliche Massnahmen definiert werden, um eine unzulässige doppelte Anrechnung zu vermeiden.
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7.3. Hinzu kommt, dass die Ersatzmassnahmen möglichst gleichwertig sein müssen. Die Gleichwertigkeit beurteilt sich sowohl nach qualitativen als auch nach quantitativen Kriterien (vgl. FAHRLÄNDER, a.a.O., N. 38 zu Art. 18 NHG). Das Ersatzobjekt muss ähnliche ökologische Funktionen übernehmen können wie das zerstörte (Urteile 1C_393/ 2014 vom 3. März 2016 E. 10.6; 1A.82/1999 vom 19. November 1999 E. 4a, in: URP 2000 S. 369). Angemessen sind Massnahmen aus ökologischer Sicht, wenn ihr ökologischer Wert demjenigen des beeinträchtigten Lebensraums ebenbürtig ist und die ökologische Bilanz zumindest unverändert bleibt oder verbessert wird (FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 18 N. 38; BRUNO KÄGI/ANDREAS STALDER/MARKUS THOMMEN, Wiederherstellung und Ersatz im Natur- und Landschaftsschutz, in: BUWAL (Hrsg.), Leitfaden Umwelt Nr. 11, 2002, S. 43 ff.).
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Vorliegend dient das Amphibienbiotop dem Schutz der Grasfrösche, die bei ihrer Wanderung Opfer des Strassenverkehrs werden (Bericht vom 13. Oktober 2017, S. 1). Es schafft dagegen keinen Ersatzlebensraum für die auf kaltes, rasch fliessendes und dynamisches Wasser spezialisierten Arten im Färdabach.
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Zwar ist es - wie die Beschwerdegegnerin einwendet - nicht möglich, neue Bergbäche zu schaffen; als Ersatzmassnahme käme aber beispielsweise die Sanierung und ökologische Aufwertung von bereits beeinträchtigten Gebirgsbächen in Betracht, soweit dies über das nach GSchG ohnehin gebotene Mass der Sanierung (z.B. nach Art. 80 Abs. 1 GSchG) hinausgeht. Dies müsste zumindest geprüft werden.
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7.4. Der Beschwerdeführer weist zudem zutreffend darauf hin, dass auch 200 m˛ kalkreiche Quellfluren durch das Projekt in Anspruch genommen werden sollen (vgl. Stellungnahme der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft vom 22. Mai 2019 S. 1 f.). Diese stellen einen vom Aussterben bedrohten (CR) schützenswerten Lebensraumtyp gemäss Anh. 1 NHG dar (vgl. Rote Liste der Gefährdeten Lebensräume Schweiz, 2016). Auch hierfür sind Ersatzmassnahmen notwendig.
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8.
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Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid schon wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Zusammenhang mit den Restwassermengen an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Diesem steht es frei, die Sache weiter an den Staatsrat zurückzuweisen. Sollte an dem Projekt festgehalten werden, müssten zudem angemessene Ersatzmassnahmen festgesetzt werden.
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Da noch nicht feststeht, ob und, wenn ja, mit welchen Auflagen und Bedingungen das Kleinwasserkraftwerk bewilligt werden kann, erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. Damit bleibt im vorliegenden Zusammenhang auch offen, in welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen der erforderlichen Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG und Art. 5 WaG zu prüfen sind (vgl. BGE 140 II 262 E. 4.3 mit Hinweisen). Auch besteht zurzeit keine Veranlassung, die - derzeit ohnehin noch offene - Frage der Richtplanpflicht von Amtes wegen aufzugreifen (Art. 8 Abs. 2 und Art. 8b RPG i.V.m. Art. 10 EnG; Art. 7a EnV in der Fassung vom 24. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 [AS 2021 828]; JÄGER/SCHLÄPPI, Art. 10 und 12 EnG in der Raumplanung, in: Abegg/Dörig, Aktuelle Herausforderungen beim Bau von Energieanlagen, Zürich 2021). Dasselbe gilt auch für die Kostenrüge: Der angefochtene Kostenentscheid wird ohnehin, aufgrund des Obsiegens des Beschwerdeführers vor Bundesgericht, aufgehoben und das Kantonsgericht wird die Kosten und Entschädigungen neu festsetzen müssen.
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9.
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Vor Bundesgericht wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 und 68 BGG). Allerdings übersteigt der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand die Ansätze gemäss Art. 6 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3), wonach das Honorar für Streitsachen ohne Vermögenswert, je nach Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach Arbeitsaufwand, maximal 18'000 Fr. beträgt (vorbehältlich besonderer Fälle nach Art. 8 des Reglements). Die in Rechnung gestellten Kosten von über Fr. 20'000.- netto überschreiten diesen Ansatz und sind angemessen zu kürzen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 3. Juni 2020 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht Wallis zurückgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der B.________ AG auferlegt.
 
3.
 
Die B.________ AG hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, den Einwohnergemeinden Ferden und Kippel, dem Staatsrat des Kantons Wallis, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. März 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber
 
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