BGer 5A_139/2022 | |||
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BGer 5A_139/2022 vom 03.03.2022 | |
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5A_139/2022 |
Urteil vom 3. März 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht Zug, Aabachstrasse 3, 6300 Zug,
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Beschwerdegegner,
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Melissa V. Weissmann.
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Gegenstand
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unentgeltliche Rechtspflege (vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 22. Februar 2022 (BZ 2022 4).
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Sachverhalt: | |
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_138/2022 verwiesen werden.
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Mit Entscheid vom 13. Oktober 2020 gewährte das Kantonsgericht Zug dem Beschwerdeführer für das Scheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Mit mehreren Entscheiden wies es hingegen die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das Massnahmeverfahren gemäss Art. 276 ZPO und Wiedererwägungsgesuche wegen Aussichtslosigkeit ab, letztmals mit Entscheid vom 5. Januar 2022.
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Die gegen den Entscheid vom 5. Januar 2022 erhobene Beschwerde sowie das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 22. Februar 2022 ab.
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Mit Beschwerde vom 23. Februar 2022 an das Bundesgericht wird die Aufhebung dieses Urteils und die Gutheissung der vorinstanzlichen Anträge verlangt; ferner wird auch für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege "gemäss Art. 2 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes" gestellt.
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Erwägungen: | |
1.
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Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche vorliegend den Beschwerdegegenstand bildet, betrifft ein Verfahren um vorsorgliche Massnahmen. Mithin kommt Art. 98 BGG zum Tragen und vor Bundesgericht können nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2.
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Vorab ist zu bemerken, dass sich das Bundesgericht bereits im Urteil 5A_306/2021 vom 20. Oktober 2021 mit der Thematik der Aussichtslosigkeit im Zusammenhang mit den verlangten vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens befasst hat.
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Vorliegend hat das Obergericht die Aussichtslosigkeit damit begründet, dass es bereits im Rahmen der Abänderung des Eheschutzentscheides über die Unterhaltsfestsetzung entschieden und dabei dem Beschwerdeführer kein hypothetisches Einkommen mehr angerechnet habe; dieser Entscheid sei durch das Bundesgericht im Urteil 5A_962/2020 vom 10. Februar 2022 geschützt worden. Inwiefern veränderte Verhältnisse vorliegen würden, sei nicht dargelegt worden. Insbesondere ergäben sich keine veränderten Verhältnisse in Bezug auf das Besuchsrecht aus den Ausführungen zur "neuropsychologischen Beurteilung vom 25.11.2020" und keine veränderten Verhältnisse in Bezug auf den Unterhalt aus den bereits in früheren Entscheiden behandelten Ausführungen zum Existenzminimum, aus den blosse Mutmassungen darstellenden und nicht nachvollziehbaren Erklärungen zur Unterhaltsberechnung sowie aus der Behauptung, wonach die Ehefrau bereichert sei, weil ihr Vater gelegentlich bei ihr und den Kindern übernachte und sie demzufolge in einem Mehrpersonenhaushalt lebe. Schliesslich sei die behauptete angebliche Aufstockung des Arbeitspensums der Ehefrau von 32 % auf 46 % unbelegt; solches ergebe sich insbesondere nicht aus der Aufstellung des Volksschulamtes, denn dort werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht der Beschäftigungsgrad definiert, sondern lediglich festgelegt werde, wie die Arbeitszeit aufgrund eines vorgängig festgelegten Beschäftigungsgrades verteilt werde. Insgesamt handle es sich bei den Ausführungen und Berechnungen des Beschwerdeführers um reine Mutmassungen, soweit sie überhaupt verständlich und nachvollziehbar seien. Schliesslich sei auch beim Video-Kontaktrecht keine wesentliche und dauernde Veränderung erkennbar, wenn der Beschwerdeführer technische Probleme geltend mache (die Kinder seien verpixelt und die Verbindung stocke, was unverzüglich abzuklären sei, zumal die Ehefrau nunmehr über genügend finanzielle Mittel verfüge, um eine vernünftige Qualität herzustellen).
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3.
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Der Beschwerdeführer macht zwar sinngemäss eine willkürliche Beweiswürdigung geltend im Zusammenhang mit der Aufstellung des Volksschulamtes. Indes legt er nicht dar, inwiefern sich daraus eine Erhöhung des Pensums ergeben soll. Vielmehr beschränkt er sich auf die abstrakte Behauptung, das Obergericht überschreite seine Kompetenz, indem es aufgrund summarischer Akten eine verbindliche Feststellung treffe, und auf die Aussage, es gehe um die "Huhn oder Ei"-Problematik, indem er im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen die Belege erhältlich machen wolle, welche seine Mutmassungen belegen würden. Damit fehlt es an jeglicher Substanziierung einer Verfassungsverletzung. Das gilt auch für die anschliessende unbelegte Behauptung, die Ehefrau arbeite zu 29 % im Schulhaus "C.________" und zu 17 % im Schulhaus "D.________", was eben die geltend gemachten 46 % ergebe.
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4.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5.
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Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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6.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. März 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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