BGer 5A_153/2022 | |||
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BGer 5A_153/2022 vom 03.03.2022 | |
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5A_153/2022 |
Urteil vom 3. März 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Alters- und Pflegeheim B.________ AG,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf, Bettlistrasse 22, Postfach 234, 8600 Dübendorf.
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Gegenstand
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Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. Februar 2022 (PA220009-O/U).
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Sachverhalt: | |
Im April 1981 verletzte A.________ in einer psychotischen Episode seinen Vater tödlich mit dem Beil. Seither befindet er sich, wie dem Bundesgericht aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt ist, aufgrund seiner chronischen paranoiden Schizophrenie quasi ohne Unterbruch in psychiatrischen Kliniken und seit Juli 2017 lebt er (weiterhin im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung) in einem betreuten Wohnheim.
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Vorliegend geht es um die letzte Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB am 25. Januar 2022. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Uster mit Entscheid vom 4. Februar 2022 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. Februar 2022ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit Eingabe vom 1. März 2022 gelangt A.________ an das Bundesgericht mit dem Begehren, er sei aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen und dürfe sich eine Wohnung suchen.
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Erwägungen: | |
1.
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Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2.
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Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbst- und drittgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung des Wohnheims unter Bezugnahme auf das erstellte (und in Einklang mit sämtlichen früheren stehenden) Gutachten ausführlich dargestellt.
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Wie jeweils schon die früheren Beschwerden nimmt auch die vorliegende keinen konkreten Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Der Beschwerdeführer bringt vielmehr Dinge vor, die sich nicht oder höchstens indirekt auf die fürsorgerische Unterbringung beziehen (die Heimärztin Dr. med. C.________ gebe sich gerne als verständnisvolle Ärztin, sei aber eine militante Jüdin; er glaube jedoch nicht, dass sie Jüdin sei, weil sie immer lufti-Frauenhosen wie wüste Gottlosigkeit trage; die Medikamente würden Jung und Alt kastrieren und für die Hardlinerin Dr. med. C.________ seien sie eine edle Gabe an den geplagten Irren; ein furchtbares psychisch-geistiges Leiden habe die Schweizer Richter, Psychiater und Pfleger ergriffen und es breite sich Uni-Debilität aus; die Schweiz sei einwandfrei ein Drogen-Dealer-Ärzte-Staat; ohne Gott der Bibel sei der Mensch bloss Schmutz und Dreck; Abtreibung und Kastration seien das Ende der freien Schweiz und diese gehöre unter völkerrechtliche Vormundschaft).
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3.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4.
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Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Dübendorf und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
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Lausanne, 3. März 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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