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Informationen zum Dokument  BGer 5A_155/2022  Materielle Begründung
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BGer 5A_155/2022 vom 03.03.2022
 
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5A_155/2022
 
 
Urteil vom 3. März 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Anschlussrechtsmittel (Persönlichkeitsverletzung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. Februar 2022 (PP210068-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
Klageweise verlangte der rubrizierte Beschwerdeführer die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Bezahlung von Fr. 4'000.-- wegen Persönlichkeitsverletzung. Widerklageweise verlangte dieser eine Genugtuung von mindestens Fr. 4'000.--. An der Hauptverhandlung vom 2. September 2021 zog er die Widerklage unter Vorbehalt der Wiedereinbringung einer Persönlichkeitsverletzungsklage zurück. Mit Verfügung vom 5. November 2021 trat das Bezirksgericht Zürich auf die Klage nicht ein.
1
Fristgemäss erhob der Beschwerdeführer hiergegen eine Beschwerde mit dem Begehren, der Beschwerdegegner habe ihm Fr. 4'000.-- zu bezahlen. Am 12. Dezember 2021 erhob dieser "Anschlussbeschwerde", für welche das Obergericht des Kantons Zürich ein separates Beschwerdeverfahren eröffnete. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 teilte er mit, dass er keine eigene Beschwerde, sondern eine Anschlussbeschwerde im Rahmen des bereits bestehenden Beschwerdeverfahrens habe erheben und damit seinen erstinstanzlich erklärten Wiederklagerückzug widerrufen wollen.
2
Mit Beschluss vom 17. Februar 2022 trat das Obergericht auf das Anschlussrechtsmittel nicht ein. Es erwog, dass eine Anschlussbeschwerde gemäss Art. 323 ZPO unzulässig sei und auf die Eingabe auch im Sinn einer eigenständigen Beschwerde nicht eingetreten werden könne, weil die Beschwerdefrist am 10. Dezember 2021 abgelaufen und die Eingabe erst am 12. Dezember 2021 der Post übergeben worden sei.
3
Unter Erwähnung der Verfahrensnummer des genannten Beschlusses wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2022 an das Bundesgericht.
4
 
Erwägungen:
 
1.
5
Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Es ist erforderlich, dass das aktuelle und praktische Interesse an der Gutheissung der Beschwerde auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden ist (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2).
6
2.
7
Es ist nicht zu sehen, inwiefern der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss beschwert sein könnte. Mit diesem wurde auf das kantonale Anschlussrechtsmittel des Beschwerdegegners nicht eingetreten, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdegegner. Der Beschwerdeführer ist dadurch in keiner Weise belastet und ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse ist nicht erkennbar.
8
3.
9
Ohnehin mangelt es der Beschwerde auch an einem Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG) und an einer sachgerichteten Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Sie besteht aus Statements, auch strafrechtlicher Natur, die in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss stehen, sowie aus Gesetzeszitaten, insbesondere von Bestimmungen des (von der Schweiz in einer Volksabstimmung abgelehnten und nie ratifizierten) EWR-Abkommens und des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV), ferner von Bestimmungen des SchKG, der ZPO und der BV, die allesamt keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid aufweisen.
10
4.
11
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
12
5.
13
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
14
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
15
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
16
2.
17
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
18
3.
19
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
20
Lausanne, 3. März 2022
21
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
22
des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
24
Der Gerichtsschreiber: Möckli
25
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