BGer 6B_1034/2021 | |||
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BGer 6B_1034/2021 vom 03.03.2022 | |
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6B_1034/2021 |
Urteil vom 3. März 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichter Denys,
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Bundesrichter Muschietti,
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Bundesrichterin van de Graaf,
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Bundesrichterin Koch,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Verfahrensbeteiligte | |
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb,
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Beschwerdegegner,
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1. B.B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Olga Gamma Ammann,
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2. C.C.________,
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3. D.C.________,
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4. E.C.________,
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alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Kramer.
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Gegenstand
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Gehilfenschaft zu Mord und Raub,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. Juni 2021 (SB200228-O/U/ad).
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Sachverhalt: | |
A.
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Nach der Anklageschrift vom 5. Februar 2019 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Dossier 1, Anklagepunkt 1.1) entschloss sich F.F.________, G.B.________ (nachfolgend: Opfer), der einen Lastwagen zum Verkauf ausgeschrieben hatte, anlässlich einer Probefahrt widerstandsunfähig zu machen und zu zwingen, einen Kaufvertrag für den Lastwagen zu unterschreiben, und ihn dann zu töten. F.F.________ habe mit dem Opfer auf den 3. Juni 2016 eine Probefahrt vereinbart und seine Ehefrau H.F.________ und A.________ über seinen Tatplan informiert.
| 2 |
Am 3. Juni 2016 trafen sich F.F.________ und A.________. Dieser liess seinen Wagen stehen und fuhr mit F.F.________ in dessen Ford mit angehängtem Anhänger zum Treffpunkt in der Nähe der Einstellhalle des Opfers. Dort wurde der Anhänger an den Subaru von H.F.________ angehängt und diese von F.F.________ angewiesen, ihnen bei der Probefahrt zu folgen.
| 3 |
Beide Männer trafen sich um 16:15 Uhr mit dem Opfer bei der Einstellhalle. A.________ montierte die von F.F.________ mitgebrachten Kontrollschilder an den Lastwagen und setzte sich ans Steuer. Das Opfer setzte sich auf den Beifahrersitz. F.F.________ fuhr mit dem Ford hinter dem Lastwagen her. Als der Lastwagen auf einem Parkplatz abgestellt war und das Opfer die Führerkabine erläuterte, zielte F.F.________ mit einer Pistole auf das Opfer und A.________ legte auf Anweisung dem Opfer Handschellen an und umwickelte ihm Knie und Füsse mit Klebeband. F.F.________ umwickelte ihm die Augen mit 2-3 Lagen Klebeband, nahm ihm das Mobiltelefon ab und schaltete es auf Flugmodus.
| 4 |
Ab 17:10 Uhr lenkten F.F.________ den Lastwagen, A.________ den Ford und H.F.________ den Subaru. Um 17:35 Uhr fuhren die Drei auf den Rastplatz U.________. Um 18:40 hielten sie auf einen Parkplatz bei V.________ an, wo der Anhänger vom Subaru wieder an den Ford angehängt wurde. F.F.________ wies H.F.________ an, das Mobiltelefon des Opfers bei dessen Einstellhalle zu deponieren, und beide Eheleute tauschten ihre Telefone aus. Nach der Anklage sollte eine Spur gelegt werden, wonach das Opfer zurückgefahren sei und man mit dessen Tötung nichts zu tun habe. H.F.________ fuhr um 19:00 Uhr mit dem Subaru los und schaltete unterwegs den Flugmodus im Telefon des Opfers aus.
| 5 |
Gleichzeitig fuhren F.F.________ mit dem Lastwagen mit dem gefesselten Opfer und A.________ mit dem Ford los und hielten die Fahrzeuge um 19:40 Uhr auf einem Kiesplatz an. F.F.________ lud das Opfer in den Anhänger, befestigte es mit Spanngurten und klebte ihm den Mund mit Klebeband zu, während A.________ "Schmiere stand".
| 6 |
In dieser Zeit deponierte H.F.________ das Mobiltelefon des Opfers nach telefonischer Rücksprache mit A.________ bei der Einstellhalle in einem Kornfeld.
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In der Folge lenkten A.________ den Lastwagen und F.F.________ den Ford mit Anhänger an den Ort, wo der Verkauf des Lastwagens an den Käufer vorgesehen war. Von dort aus fuhr A.________ im Ford mit F.F.________ um 21:00 Uhr zu einer Tankstelle bei W.________, wo um 22:00 Uhr auch H.F.________ im Subaru eintraf und die Eheleute ihre Telefone wieder wechselten. H.F.________ fuhr A.________ anschliessend zu seinem Fahrzeug zurück, von wo er an seinen und sie an ihren Wohnort weiterfuhren.
| 8 |
F.F.________ lenkte den Ford mit dem im Anhänger gefesselten Opfer von W.________ an seinen Wohnort, wo er um 22:45 Uhr eintraf und das Opfer zwang, den Kaufvertrag zu unterschreiben. Dann klebte er ihm 3-4 Lagen Klebeband über die Nase, "wodurch G.B.________ nicht mehr atmen konnte und starb, was der Beschuldigte F.F.________ wusste und wollte".
| 9 |
B.
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A.________ wurde vom Bezirksgericht Bülach am 13. Dezember 2019 wegen Gehilfenschaft zu Mord, wegen mehrfach qualifizierten Raubes, versuchter qualifizierter Erpressung, Freiheitsberaubung und Entführung sowie weiterer Straftaten zu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
| 11 |
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 15. Juni 2021 den bezirksgerichtlichen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu Mord und sprach A.________ der Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub und Raub, der versuchten Erpressung, der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug sowie der Veruntreuung schuldig. Es sprach ihn vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz frei und stellte die Rechtskraft der weiteren bezirksgerichtlichen Schuldsprüche fest. Es bestrafte ihn mit 11 Jahren und 11 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 1836 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren).
| 12 |
C.
| 13 |
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und (im Rahmen des Dossiers 1) A.________ des Mordes in Mittäterschaft und des qualifizierten Raubes in Mittäterschaft schuldig zu sprechen und ihn mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu bestrafen sowie eventualiter die Sache in diesem Umfang zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1.
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Die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG grundsätzlich ohne Einschränkung zur Beschwerde berechtigt (BGE 145 IV 65 E. 1.2; 134 IV 36 E. 1.4.3; Urteil 6B_564/2018 vom 2. August 2018 E. 1).
| 16 |
Zu den Beteiligten ist ergänzend auf die Urteile 6B_1051/2021 und 6B_1052/2021 vom 3. März 2022 zu verweisen.
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2. | |
2.1. Die Beschwerdeführerin behauptet, unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sei die vorinstanzliche Feststellung betreffend die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdegegner mit der Ermordung des Opfers durch F.F.________ habe rechnen müssen. Nach der Vorinstanz habe er erst beim Umladen des Opfers mit dessen Tötung rechnen müssen, als er erfahren habe, dass H.F.________ dessen Mobiltelefon bei seiner Einstellhalle deponiert habe. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass bereits ab dem Zeitpunkt der Überwältigung des Opfers sämtliche Tathandlungen anzurechnen seien, insbesondere auch die Fesselung. Es sei "erstellt", dass der Beschwerdegegner ab diesem Moment mit der Tötung habe rechnen müssen. Zumindest habe er die Tötung ab diesem Zeitpunkt in Kauf genommen. Die Beteiligten hätten ihre Identität nicht verschleiert. Das Opfer wäre bei der Freilassung umgehend zur Polizei gegangen. Er habe gewusst, dass F.F.________ nur wenige Wochen zuvor I.C.________ getötet hatte. Der erstellte Sachverhalt lasse unter Einbezug der allgemeinen Lebenserfahrung und logisch betrachtet keinen Raum zu einer anderen Schlussfolgerung. Die offensichtlich unrichtige und lückenhafte Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich.
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2.2. Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung über ein erhebliches Ermessen verfügt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 144 V 50 E. 4.1 f.; 120 Ia 31 E. 4b). Willkür ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Verbleibende, bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeutung, da sie immer möglich sind (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1). Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
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2.3. Die Sachverhaltsrüge genügt den Begründungsanforderungen nicht und erweist sich als appellatorisch. Im relevanten Zusammenhang, welche Handlungen dem Beschwerdegegner in Mittäterschaft zuzurechnen sind, geht es hier um eine Rechtsfrage. Massgebend ist der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG).
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3. | |
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als unzutreffend. Der Beschwerdegegner habe entgegen der Vorinstanz an den Tathandlungen in massgebender Weise mitgewirkt. Ohne diese Mitwirkung wäre die Beraubung und Ermordung auf die geplante Art und Weise (Entführung, Beraubung, Ermordung und Vertuschung der Tat) gar nicht möglich gewesen. Die Vorinstanz lasse das Nachtatverhalten unberücksichtigt. Der Beschwerdegegner habe einschätzen können, dass der Verkauf des Lastwagens nicht mehr als Fr. 40'000.-- einbringen würde. Sein Anteil von Fr. 10'000.-- sei ein sehr hohes Entgelt, für das er bereit gewesen sei, auch einen sehr grossen Einsatz zu leisten.
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3.2. Nach der vorinstanzlichen Darstellung zum Tötungsdelikt erfolgten sämtliche Handlungen des Beschwerdegegners bestehend in der Suche eines Käufers für den Lastwagen und dem Mitfahren bzw. Lenken des Lastwagens in der Absicht einer betrügerischen Wegnahme des Lastwagens bis es zur unvorhergesehenen Überwältigung des Opfers kam. Nach der Bedrohung unter Vorhalten der Waffe durch F.F.________ fesselte der Beschwerdegegner auf dessen Geheiss das Opfer mittels Handschellen. Damit habe sich dieser durch aktives Tun mit Wissen und Willen an der Raubtat beteiligt. Sein Handeln werde als Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub gewürdigt.
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In der Folge erfuhr der Beschwerdegegner beim Telefonanruf von H.F.________, dass sie das Mobiltelefon des Opfers bei der Einstellhalle deponierte. Es konnte nicht erstellt werden, dass der Beschwerdegegner mitbekommen hatte, dass sie dieses Telefon von F.F.________ erhalten hatte und sie und F.F.________ gleichzeitig ihre Mobiltelefone tauschten, sie demzufolge mit dem Telefon des Opfers und demjenigen von F.F.________ zur Deponierung fuhr. Mit der Erkenntnis, dass H.F.________ das Telefon des Opfers deponierte, habe der Beschwerdegegner erkennen können, dass eine falsche Spur gelegt wurde. Ab diesem Zeitpunkt habe er damit rechnen müssen, dass F.F.________ das Opfer umbringen werde. Er habe sich danach nicht von der Tat distanziert und habe den Lastwagen zum Kaufinteressenten, den er für den entwendeten Lastwagen gefunden habe, gefahren. Es genüge nicht, wenn er mit einer Tötung des Opfers durch F.F.________ rechnete. F.F.________ habe selbständig darüber entschieden, ob die Tötung überhaupt und wann, wo und wie erfolgen werde. Mittäterschaft scheide deshalb aus (Urteil S. 98 f.).
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Wie die Vorinstanz weiter festhält, wirkte der Beschwerdegegner aktiv bei der Überwältigung des Opfers mit, indem er ihm Handschellen anlegte. In einer späteren Phase realisierte er, dass das Opfer in absehbarer Zeit von F.F.________ umgebracht werden könnte und nahm dies im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf. Auch wusste er, dass das Motiv in der Elimination eines Tatzeugen bestand. Damit seien ihm die groben Umrisse der Tat bekannt gewesen, was für die Bejahung der Gehilfenschaft ausreichend sei, denn der Gehilfe müsse weder das Opfer, noch die Person des Täters oder die genauen Modalitäten der Tatausführung kennen. Es genüge, dass er nach den konkreten Umständen erkennen könne oder zumindest in Kauf nehme, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördere, deren groben Umrisse er kenne (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 25 StGB). Indem er nicht intervenierte, als er realisierte, dass F.F.________ das Opfer eventuell umbringen würde, sondern den Lastwagen noch an den Bestimmungsort brachte, habe er einen aktiven Tatbeitrag geleistet, der die Erfolgschancen des Tötungsdelikts erhöhte. Deshalb sei er der Gehilfenschaft zu Mord schuldig zu sprechen (Urteil 99 f.).
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Im Rahmen der Strafzumessung geht die Vorinstanz von untergeordneten Tatbeiträgen aus. Erst als H.F.________ sich telefonisch gemeldet habe, habe er realisiert, dass es zur Tötung kommen könnte. Auf die Durchführung des Tötungsdelikts habe er keinen Einfluss gehabt. F.F.________ habe die Tatabläufe vorgegeben, es habe keine gemeinsame Planung und Entschlussfassung gegeben. Seine kriminelle Energie sei gering gewesen. Der Tatentschluss, die Tatplanung und Tatausführung seien allein in den Händen von F.F.________ gelegen. Der Beschwerdegegner habe keine Entscheidungskompetenz gehabt (Urteil S. 104).
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3.3. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Die Begründung für diese Praxis liegt unter anderem darin, dass gerade raffinierte Delinquenten sich bei der Tatausführung häufig im Hintergrund halten und die "Handarbeit" andern überlassen. Solche Delinquenten sind Mittäter, obschon sie sich zur Zeit der Tatausführung allenfalls an einem ganz andern Ort aufhalten und auf den Geschehensablauf und die Details der Tatausführung keinen Einfluss mehr haben (BGE 108 IV 88 E. I.2/a). Immer aber ist entscheidend, dass der Beteiligte sich dem Tatentschluss unter Bedingungen oder im Masse assoziiert, dass er nicht als nebensächlicher, sondern hauptsächlicher Teilnehmer erscheint ("qui le font apparaître comme un participant non pas secondaire, mais principal", BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil 6B_1052/2020 vom 19. Juli 2021 E. 2.1.2). Der Beteiligte muss in massgebender Weise mitwirken, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 133 IV 76 E. 2.7). Wirken mehrere bewusst zusammen, so ist jeder, dessen Mitwirkung in der angegebenen Weise erfolgte, Mittäter und als Täter zu behandeln (bereits ERNST HAFTER, Lehrbuch des schweizerischen Strafrechts, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1946, S. 223). Diese Rechtsprechung kann mit der Lehre in der Weise charakterisiert werden, dass Mittäterschaft gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei Begehung einer strafbaren Handlung ist (TRECHSEL/GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 13 Vor Art. 24 StGB; TRECHSEL/NOLL/PIETH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, S. 192). Der Beteiligte ist Mittäter, wenn er ein Verbrechen oder Vergehen
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3.4. Mit der Beteiligung an der Entführung und Beraubung lässt sich der Tötungsvorsatz nicht schon begründen und ebenso wenig mit dem Nachtatverhalten als solchem (der Beschwerdegegner habe sich nach der Ermordung um den Weiterverkauf des Lastwagens bemüht, ohne dies wäre das Ziel der Erlangung der Fr. 40'000.-- und damit seines Anteils von Fr. 10'000.-- nie erreicht worden; Beschwerde S. 7 f.), das lediglich einen irrelevanten dolus subsequens (nach der Tat entstandener Vorsatz; TRECHSEL/NOLL/PIETH, a.a.O., S. 98) begründen könnte. Nicht anders verhielte es sich, wäre in tatsächlicher Hinsicht auf den von der Beschwerdeführerin vertretenen Zeitpunkt (oben E. 2) abzustellen. Die Tötung erfolgte durch F.F.________, nachdem er mit dem gefesselten Opfer an seinen Wohnort gefahren war, d.h. ohne Mitwirkung, Beteiligung oder Anwesenheit des Beschwerdegegners.
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Das Verhalten vor der Tat verdient Berücksichtigung, soweit es in direktem Zusammenhang mit der Tat steht, was ebenso grundsätzlich für das Verhalten nach der Tat gilt, wobei allerdings grössere Zurückhaltung geboten ist (TRECHSEL/GETH, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 112 StGB). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 127 IV 10 E. 1a; 141 IV 61 E. 4.1). Insoweit der Mordtatbestand (auch) eine Strafzumessungsregel darstellt (vgl. SCHWARZENEGGER/STÖSSEL, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 69 Vor Art. 111 StGB), muss diese Tatsache im Blick auf die angedrohte Höchststrafe im Sinne der Auslegung des Tatbestands nach dem Strafmass bei der in Grenzfällen heiklen normativen Abgrenzung von Mittäterschaft und Gehilfenschaft mitberücksichtigt werden.
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3.5. Das Bestehen der Mittäterschaft ist in Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände zu entscheiden (BGE 141 IV 61 E. 4.1). Der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist, dass der Beschwerdegegner sich mit F.F.________ zur Einstellhalle des Opfers begab in der Absicht, diesem den Lastwagen zu entwenden, ohne dafür zu bezahlen. Der Beschwerdegegner hatte vorgängig Kaufinteressenten für den Lastwagen, den sie zu entwenden beabsichtigten, kontaktiert. Für diese Vermittlung eines Käufers und die Teilnahme bei der Entwendung hatte ihm F.F.________ Fr. 10'000.-- versprochen (Urteil S. 95). Wie die Vorinstanz feststellt, war keine Raubtat geplant. Weder der Einsatz einer Waffe noch die grausame Behandlung des Opfers waren abgesprochen. Der Beschwerdegegner hat sich jedoch nicht von der Tat des F.F.________ distanziert. Sein Tatbeitrag bestand darin, dem Opfer auf Anweisung des mit einer Waffe drohenden F.F.________ die Handschellen anzulegen, den Lastwagen zu lenken und diesen zum Kaufinteressenten zu bringen, sodass sein Tatbeitrag zur qualifizierten Tatbegehung im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB letztlich von untergeordneter Natur war und rechtlich als Gehilfenschaft qualifiziert werden kann (Urteil S. 97 f.).
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Nach der Beschwerdeführerin müsste entgegen der Vorinstanz das gesamte Verhalten des Beschwerdegegners, auch das Fesseln, "als Tatbeitrag zum qualifizierten Raub und Mord berücksichtigt werden"; er habe "F.F.________ im gesamten weiteren Tatablauf massgeblich" unterstützt: "Somit muss sich [der Beschwerdegegner] das Handeln von F.F.________ vollumfänglich anrechnen lassen" (Beschwerde S. 7). Dem kann nach dem massgebenden Sachverhalt nicht gefolgt werden. Das Verhalten und Handeln des Beschwerdegegners verblieb im Rahmen der Raubtat, so insbesondere die für ihn unvorhergesehene bewaffnete Überwältigung (oben E. 3.2) und das von ihm nicht gebilligte Umladen des Opfers in den Anhänger. Bereits dieses Vorgehen und nicht erst die Tötung des Opfers sprengen den Rahmen des von ihm vorgestellten Handlungsablaufs, nämlich "den Lastwagen zu entwenden, ohne dafür zu bezahlen", also einer in der Vorstellung auf einen Diebstahl oder einfachen Raub gerichteten Verbrechensabrede. F.F.________ hielt sich nicht im Hintergrund und überliess die "Handarbeit" nicht anderen (oben E. 3.3). Wie bereits bei der Überwältigung und dem Umladen des Opfers war der Beschwerdegegner überfordert und so wenig in der Lage zu intervenieren wie nach jenem Zeitpunkt der telefonischen Unterrichtung durch H.F.________, als er nach der Vorinstanz hatte erkennen können, dass eine falsche Spur gelegt wurde, sodass er damit habe rechnen müssen, dass F.F.________ das Opfer eventuell umbringen würde. Wie die Vorinstanz indes feststellt, entschied F.F.________ selbständig darüber, ob, wann, wo und wie die Tötung erfolgen werde. Von einem gleichwertigen koordinierten Zusammenwirken bei der Ermordung des Opfers kann nicht die Rede sein.
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3.6. Zusammengefasst sahen sich der Beschwerdegegner und H.F.________ von einem Diebstahl ausgehend unversehens durch F.F.________ in ein Raubgeschehen involviert
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4.
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Die Beschwerdeführerin betrachtet die Strafzumessung mit den Anträgen im Schuldpunkt mitangefochten (Beschwerde C/1). Ausgangsgemäss ist mangels eigenständiger Begründung darauf nicht einzutreten.
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5.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Anwalt des Beschwerdegegners teilte dem Bundesgericht seine Interessenvertretung mit und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG). Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt. Dem Beschwerdegegner sind vor Bundesgericht keine Umtriebe entstanden. Das Gesuch ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Urteil 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 6).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, B.B.________, C.C.________, D.C.________, E.C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. März 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: Briw
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