BGer 6B_1372/2021 | |||
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BGer 6B_1372/2021 vom 03.03.2022 | |
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6B_1372/2021 |
Urteil vom 3. März 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Koch,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Merz,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Betrug, Urkundenfälschung; Landesverweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
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Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 26. August 2021
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(SB210120-O/U/cwo).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ wird vorgeworfen, der Sozialbehörde der Stadt U.________ vom 1. Juni 2016 bis 28. Februar 2018 über ein Dutzend verfälschte Lohnabrechnungen eingereicht zu haben, um ungerechtfertigt höhere Unterstützungsgelder zu erhalten. Zur Untermauerung der unwahren Lohnabrechnungen habe er der Sozialbehörde zudem verfälschte Auszüge seines Lohnkontos zukommen lassen. Auf diese Weise bereicherte er sich um Fr. 13'955.55.
| 1 |
B. | |
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 26. August 2021 zweitinstanzlich wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und sprach eine Landesverweisung von 5 Jahren aus, wobei es auf deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem verzichtete.
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C. | |
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, die Strafuntersuchung sei zu ergänzen und auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
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Erwägungen: |
1. | |
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.
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1.1. Nach dem Untersuchungsgrundsatz klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist von zentraler Bedeutung. Insofern ist es mit Blick auf die Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, dass die Gerichte eine aktive Rolle bei der Beweisführung einnehmen (BGE 144 I 234 E. 5.6.2; Urteile 6B_1189/2018 vom 12. September 2019 E. 2.1.1; 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.5.4). Nur wenn die Gerichte ihrer Amtsermittlungspflicht genügen, dürfen sie einen Sachverhalt als erwiesen (oder nicht erwiesen) ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen (Urteil 6B_1045/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.1.1; 6B_1189/2018 vom 12. September 2019 E. 2.1.1).
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Auf die Abnahme weiterer Beweise darf ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes verzichtet werden, wenn in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise die Überzeugung besteht, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der Schluss angezeigt ist, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen).
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Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Urteil 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
| 7 |
Wird eine Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet, obliegt der Partei im bundesgerichtlichen Verfahren eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Wird diese nicht beachtet, ist auf die entsprechende Rüge nicht einzutreten (BGE 143 IV 500 E. 1.1 mit Hinweis).
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1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafverfolgungsbehörde und die Vorinstanzen hätten mehrere Beweisanträge mit dem Hinweis abgewiesen, die Sozialbehörde könne kein Interesse daran haben, ihm zu schaden und Abrechnungen zu verfälschen. Auch wenn dieser Verdacht nicht naheliegend erscheine, so bestehe doch die Pflicht, seinen Vorbringen nachzugehen, um den Strafvorwurf zu erhärten.
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Im Einzelnen beanstandet der Beschwerdeführer, er habe keine Einsicht in die Originalakten der Sozialbehörde und der B.________-Arbeitslosenkasse erhalten. Weiter bemängelt er unvollständige Abklärungen zum Empfang der Verfügung der Sozialbehörde vom 7. Juni 2018 und zur Anhörung bei der Sozialbehörde vom 13. April 2018. Schliesslich kritisiert er, dass die Akten des früheren Verfahrens bei der B.________-Arbeitslosenkasse nicht beigezogen worden seien und eine "eingeschränkte Sachverhaltserstellung" stattgefunden habe.
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1.3. Mit seinen Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich wäre.
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1.3.1. Der Beschwerdeführer erklärt selbst, dass die angeblichen Versäumnisse in der Untersuchung je einzeln nicht sehr schwerwiegend erscheinen. Seiner Ansicht nach verdeutlichen sie aber in der Gesamtschau, dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft nur in eine Richtung ermittelt und ihm mögliche Verteidigungswege nicht geöffnet hätten. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers genügen zum Nachweis von Willkür offensichtlich nicht.
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1.3.2. Einen vermeintlichen Beleg für die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz den Beizug gewisser Originalakten verfügte und eine Mitarbeiterin der Sozialbehörde als Auskunftsperson befragte. Dies hätte gemäss Beschwerdeführer nicht erst nach abgeschlossenem Vorverfahren geschehen dürfen. Denn so sei der Verteidigung keine Reaktion mehr möglich gewesen, "zumal sie vor Gericht nur einige wenige Fragen und keine wohlüberlegten Beweisergänzungsanträge" habe stellen können.
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Auch hier ist nicht im Ansatz ersichtlich, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfallen sein sollte. Soweit sie die Beweisanträge des Beschwerdeführers abwies, begründete sie dies überzeugend. Zudem ist nur schon im Licht von Art. 343 StPO nicht ersichtlich, weshalb allfällige Beweisabnahmen verspätet erfolgt sein sollten.
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1.3.3. Der Beschwerdeführer scheint die Anforderungen an eine gehörige Sachverhaltsrüge vor Bundesgericht zu verkennen. Dies zeigt er zum Beispiel, wenn er vorträgt, möglicherweise habe eine Drittperson mit Zugang zur Wohnung und sehr naher Beziehung zur Familie des Beschwerdeführers die Lohnabrechnungen und die Lohnkontoauszüge ohne Wissen des Beschwerdeführers jeweils vor dem Einwurf verändert und wieder ins Couvert gesteckt, um so die Einkünfte der Familie aufzubessern. Abgesehen davon, dass dieses Szenario abwegig erscheint, belegt der Beschwerdeführer damit nicht im Ansatz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Selbst wenn diese Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, würde dies für die Annahme von Willkür nicht genügen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
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1.4. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Die Vorinstanz verfiel nicht in Willkür, als sie die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers verwarf. So erwägt sie überzeugend, es sei abwegig, dass die Sachbearbeiter der Sozialbehörde korrekt eingereichte Unterlagen abgeändert hätten, um dem Beschwerdeführer überhöhte Beiträge auszahlen zu müssen und sich in der Folge bei ihm zu rächen. Ebenso verwirft die Vorinstanz nachvollziehbar die Behauptung, dass eine unbekannte Drittperson die verfälschten Unterlagen in den Briefkasten der Sozialbehörde geworfen hat.
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Gegen die rechtliche Würdigung seines Verhaltens als mehrfacher Betrug und mehrfache Urkundenfälschung bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Auch die Strafzumessung ficht er nicht an.
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2. | |
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. Er behauptet einen schweren persönlichen Härtefall und ein überwiegendes privates Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz.
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2.1. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Zudem muss sie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteile 6B_877/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 4.1; 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1).
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Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2).
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Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.4; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.4 mit Hinweisen).
| 21 |
Das durch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 I 91 E. 4.2 und E. 5.1; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen).
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2.2. | |
2.2.1. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und machte sich des mehrfachen Betrugs im Bereich der Sozialhilfe schuldig, weshalb eine Katalogtat gegeben und der Beschwerdeführer grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen ist (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB).
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2.2.2. Die Vorinstanz bejaht einen schweren persönlichen Härtefall und verweist auf die erstinstanzliche Begründung. Demnach verbrachte der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte seines Lebens in der Schweiz. Er hat zwei minderjährige Kinder, die hier geboren wurden, zur Schule gehen und nach seinen Angaben erst einmal in Nigeria zu Besuch waren.
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Hingegen verneint die Vorinstanz ein überwiegendes privates Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz.
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2.2.3. Der Beschwerdeführer wurde am 2. Februar 1964 in Nigeria geboren, besuchte dort alle Schulen bis hin zur Universität, obschon er diese nicht abschloss, und stand in der Heimat rund zwei Jahre im Erwerbsleben, bevor er im Oktober 1991 mit rund 27 ¾ Jahren in die Schweiz migrierte.
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Die Vorinstanz erwägt, obwohl der Beschwerdeführer fast drei Jahrzehnte in der Schweiz gelebt habe, sei seine Integration nur beschränkt gelungen. Zwar sei er meistens einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe sich um Arbeit bemüht, doch sei er oft nur temporär und teilzeitlich tätig gewesen oder sogar arbeitslos. Deswegen habe er immer wieder Geld von der Sozialbehörde bezogen. Seine wirtschaftliche Integration sei nur teilweise gegeben. Aktuell sei er zwar seit rund drei Jahren vollzeitlich angestellt, doch von einer langjährigen stabilen beruflichen Situation könne keine Rede sein.
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Auch in persönlicher und sozialer Hinsicht verneint die Vorinstanz eine hinreichende Integration. Sehe man von der Beziehung zur Kernfamilie und dem gelegentlichen Kontakt zum volljährigen Sohn ab, sei der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht integriert. Die hartnäckige, mehrjährige Delinquenz und die fehlende Einsicht sprechen gemäss Vorinstanz gegen eine gelungene persönliche Integration. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren.
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2.2.4. Weiter erwägt die Vorinstanz, die Legalprognose des Beschwerdeführers sei getrübt. Es bestehe eine nicht geringe Rückfallgefahr für strafbare Handlungen der bisherigen Art. Daran ändere nichts, dass er aktuell eine feste Anstellung habe. Der von ihm verfasste Lebenslauf zeige unzählige temporäre Einsätze von wenigen Monaten bis maximal zwei Jahren. Die berufliche Situation müsse daher als ungefestigt bezeichnet werden, was das Rückfallrisiko erhöhe. Die Vorinstanz gibt zu bedenken, dass die Straftaten des Beschwerdeführers nur innerhalb des weiten Strafrahmens als noch leicht zu gewichten seien. Die Vorinstanz betont, dass die - gemäss Verteidigung - sehr stabilen Familienverhältnisse mit Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern den Beschwerdeführer nicht von seinen strafbaren Handlungen abhalten konnten.
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2.2.5. Zur Reintegration des Beschwerdeführers in seinem Heimatland führt die Vorinstanz aus, er habe dort seine ganze Kindheit und Jugend sowie das an die Volljährigkeit anschliessende Jahrzehnt verbracht. Dort sei er sozialisiert worden. Er sei mit der Kultur und den Sprachen bestens vertraut. Im Jahr 2003 habe er eine Frau aus seinem Herkunftsdorf geheiratet, die ihm 2004 in die Schweiz gefolgt sei und mit welcher er eine Familie gegründet habe. Die Eltern des Beschwerdeführers seien zwar verstorben, doch habe er weitere nahe Verwandte in Nigeria, namentlich eine Schwester, einen Onkel und Cousins. Unter diesen Umständen wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, in der Heimat sozial und beruflich Fuss zu fassen. Dass ein Leben in der Schweiz komfortabler sein dürfe als in Nigeria und die Wirtschaftslage dort schwieriger ist als in der Schweiz, vermag eine Landesverweisung praxisgemäss nicht zu hindern. Entgegen den anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers kommt es auf die wirtschaftliche Lage im Heimatland nicht an (Urteil 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11).
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2.2.6. Die Vorinstanz erklärt, dass die Landesverweisung nicht zwingend zu einer familiären Trennung führt. Denn die Kernfamilie könne den Beschwerdeführer in das Heimatland begleiten. Die Ehefrau stamme aus dem gleichen Dorf wie er und habe dort Verwandte. Sie habe in Nigeria ein Wirtschaftsstudium absolviert. Daran anknüpfend und in Kombination mit ihren beruflichen Erfahrungen aus der Schweizer Gastronomie könne sie auch in Nigeria zum Familienunterhalt beitragen. Die beiden Kinder seien nigerianische Staatsangehörige. Sie seien in der Schweiz zur Welt gekommen, sprächen neben Deutsch aber auch Englisch, eine der Amtssprachen Nigerias. Eine Rückkehr der gesamten Familie nach Nigeria sei somit zumutbar.
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2.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, ist unbegründet.
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2.3.1. Nachdem beide Vorinstanzen einen schweren persönlichen Härtefall bejaht haben, ist auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzugehen.
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2.3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Einschätzung seiner wirtschaftlichen Integration. Allerdings vermag er die überzeugenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen, indem er etwa vorträgt, er habe den Willen, auf eigenen Füssen zu stehen und der Allgemeinheit möglichst wenig zur Last zu fallen. Gleiches gilt für seinen Hinweis, dass er sich ab August 2018 mit einer festen Anstellung von der Sozialhilfe habe lösen können. Diesen Umstand bezieht die Vorinstanz bereits in ihre Erwägungen mit ein.
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2.3.3. Der Beschwerdeführer behauptet, er sei in der Schweiz auch in persönlicher Hinsicht gut integriert. Dass die Vorinstanz dazu keine Hinweise in den Akten findet, wirft der amtlich verteidigte Beschwerdeführer den Strafverfolgungsbehörden vor, die ihn dazu nicht hinreichend befragt hätten. Es ist offensichtlich, dass diese Rüge unbegründet ist, zumal der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner angeblichen Integration auch vor Bundesgericht lediglich vorträgt, dass er seit dem Jahr 2000 an der gleichen Adresse wohne, die Miete pünktlich bezahle und mit den Nachbarn ein gutes Einvernehmen habe. Zudem verweist er auf die Gründung eines Vereins für Eltern, von denen ein Teil aus Afrika stammt. Damit habe er wichtige Integrationsarbeit geleistet. Selbst wenn diese Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig wären (Art. 99 Abs. 1 BGG), würden sie nichts an der vorinstanzlichen Einschätzung ändern, dass keine hinreichende Integration vorliegt.
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2.3.4. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den vorinstanzlichen Vorwurf der hartnäckigen, mehrjährigen Delinquenz. Abgesehen von der vorliegenden Verurteilung sei er nur einmal im Strafregister verzeichnet. Er erachtet die vorinstanzliche Legalprognose als "unnötig ungünstig". Zwar erwähne die Vorinstanz positiv, dass er derzeit eine feste Anstellung habe, mache ihm aber seine kurzen temporären Arbeiten zum Vorwurf. Diese häufigen Stellenwechsel belegten seinen Arbeits- und Integrationswillen.
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Gegen den Beschwerdeführer wurde im Jahr 2014 wegen Vergehens im Sinne von Art. 105 Abs. 1 und 5 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (SR 837.0; Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) eine bedingte Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je Fr. 50.- sowie eine Busse von Fr. 500.-- ausgefällt. Die Vorinstanz entnimmt der Begründung des Strafbefehls, dass der Beschwerdeführer bei der B.________-Arbeitslosenkasse in U.________ als arbeitslos gemeldet war. Für die Monate Januar bis März 2011 und September 2011 bis März 2012 habe er angegeben, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, obwohl er in Wirklichkeit bei zwei Firmen angestellt gewesen sei. Dadurch habe er die B.________-Arbeitslosenkasse um Fr. 16'037.80 geschädigt.
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Die Vorinstanz erwägt, diese Straftat sei nicht direkt einschlägig. Dennoch sei sie vergleichbar mit der aktuellen Tat. Denn der Beschwerdeführer habe ebenfalls mit unwahren oder unvollständigen schriftlichen Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen staatliche Leistungen erschlichen. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer von der Vorstrafe nicht beeindrucken liess und erneut in ähnlicher Weise delinquierte. Seine aktuellen strafbaren Handlungen setzten kurz nach der Vorstrafe ein, noch während der Probezeit.
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Erschwerend weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer die aktuellen Taten teilweise während einer damals laufenden Strafuntersuchung beging. Zwar sei das ebenfalls durch eine Strafanzeige der Sozialbehörde der Stadt U.______ im März 2016 ausgelöste Strafverfahren im November 2016 eingestellt worden. Dennoch werfe es kein gutes Licht auf den Beschwerdeführer, dass er sich trotz einer laufenden Strafuntersuchung nicht davon abhalten liess, strafbare Handlungen zu begehen. Dies zeuge wiederum von fehlendem Respekt gegenüber der Rechtsordnung. Diese überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden.
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2.3.5. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Einschätzung seiner Sprachkenntnisse.
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Die Vorinstanz erwägt, gemessen an seinem langen Aufenthalt in der Schweiz habe der Beschwerdeführer bescheidene Deutschkenntnisse. Alle Einvernahmen seien mit einem Dolmetscher durchgeführt worden. Auch an der Berufungsverhandlung sei er teilweise auf die Übersetzung angewiesen gewesen.
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Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer begegnet der vorinstanzlichen Erwägung bloss mit dem Hinweis, er spreche sehr ordentlich Deutsch mit einem beträchtlichen Wortschatz und teilweise erstaunlichen Kenntnissen der Grammatik. Dass der Beschwerdeführer seit drei Jahrzehnten in der Schweiz lebt und trotzdem während des ganzen Strafverfahrens Dolmetscher eingesetzt werden mussten, bestreitet er aber nicht.
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2.3.6. Der Beschwerdeführer verweist auf seinen Bluthochdruck, seine Augenprobleme und eine latente Tuberkulose. Die Vorinstanz setzt sich mit diesen körperlichen Beeinträchtigungen auseinander. Dabei macht sie zu Recht keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme aus, die einer Landesverweisung entgegenstehen würden. Auch der Beschwerdeführer anerkennt in seiner Beschwerde an das Bundesgericht, dass er nicht zwingend auf eine medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen ist. Dass die Gesundheitsversorgung in Nigeria mit Blick auf die latente Tuberkulose ungünstiger erscheint, ist eine Folge der Landesverweisung und hinzunehmen. Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt nur dann vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen, einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil 6B_1111/2019 vom 25. November 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Solches ist weder dargetan noch ersichtlich.
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2.3.7. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz werte sein Verschulden als noch leicht. Daher bleibe kein Raum für eine Landesverweisung. Seiner Ansicht nach überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung nur, wenn die Schwere der Straftat den Verzicht darauf ausschliesst. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn die Straftat eine gewisse Schwere erreiche.
| 44 |
Es mag sein, dass der Deliktsbetrag relativ gering erscheint. Doch weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer jenen Staat schädigte, der ihn bereits seit Jahren finanziell unterstützt hatte. Es kommt hinzu, dass es dem Beschwerdeführer an Respekt für die schweizerische Rechtsordnung mangelt. Die Vorinstanz hält fest, dass er völlig uneinsichtig ist. Er bestritt die Vorwürfe vehement und versuchte, die Sachbearbeiter der Sozialbehörde in ein schlechtes Licht zu rücken. Er deutete sogar an, sie hätten sich strafbar gemacht, um ihren Hals zu retten. Der Beschwerdeführer bekundet gemäss Vorinstanz auch keine Reue. Zum Beispiel knüpfte er die Rückerstattung der unrechtmässig erlangten Gelder an die Bedingung eines Freispruchs.
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2.3.8. Der Beschwerdeführer stellt in Aussicht, dass ihn seine Familie nicht in das Heimatland begleiten wird, weil sich seinen Kindern in der Schweiz bessere Zukunftsperspektiven bieten.
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Die Vorinstanz weist darauf hin, dass es der Ehegattin des Beschwerdeführers frei steht, mit den Kindern, die bald 9 und 13 Jahre alt werden, in der Schweiz zu bleiben und den Kontakt zum Beschwerdeführer durch technische Kommunikationsmittel oder Besuche aufrechtzuerhalten. Damit bleibe der Kontakt auch bei einer Trennung möglich, selbst wenn wegen der grossen geografischen Distanz eine unmittelbare persönliche Beziehung zumindest vorübergehend entfallen werde. Obwohl die Interessen der Kinder miteinzubeziehen seien, gingen diese nicht zwingend den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung vor.
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Diese Erwägungen stehen im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und sind nicht zu beanstanden (Urteile 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.3). Selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern bedürfte es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt (Urteil 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Solche ausserordentlichen Umstände sind nicht gegeben.
| 48 |
2.4. Die Landesverweisung erweist sich als rechtens. Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kommt damit nicht zur Anwendung.
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3. | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenbemessung Rechnung zu tragen (Art. 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. März 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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