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Informationen zum Dokument  BGer 6B_192/2022  Materielle Begründung
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BGer 6B_192/2022 vom 03.03.2022
 
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6B_192/2022
 
 
Urteil vom 3. März 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Boller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl; Zustellfiktion; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 1. Dezember 2021 (AK.2021.461-AK).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies am 1. Dezember 2021 eine von A.________ erhobene Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Kreisgerichts Wil vom 3. September 2021 (Nichteintreten auf eine verspätete Einsprache gegen einen Strafbefehl) ab. A.________ wendet sich dagegen an das Bundesgericht.
 
2.
 
Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
 
3.
 
Der angefochtene Entscheid vom 1. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 31. Dezember 2021 am Schalter zugestellt. Die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann demnach unter Beachtung des Fristenstillstands bis und mit dem 2. Januar 2022 (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) am 3. Januar 2022 zu laufen und endete am 1. Februar 2022. Die Beschwerdeeingabe trägt zwar das Datum vom 31. Januar 2022, sie wurde der Post allerdings erst am 2. Februar 2022 und damit nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist übergeben. Die Beschwerde ist mithin verspätet. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht nicht geltend. Er stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung, sondern liess sich im Rahmen seiner Anhörung zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht vernehmen.
 
4.
 
Auf die Beschwerde ist infolge Verspätung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. März 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Boller
 
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