BGer 6B_214/2022 | |||
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BGer 6B_214/2022 vom 03.03.2022 | |
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6B_214/2022 |
Urteil vom 3. März 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
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Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme, Kosten; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Januar 2022 (UE210247-O/U/BEE).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm eine Strafuntersuchung gegen eine unbekannte Täterschaft wegen falscher Anschuldigung am 30. Juli 2021 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. Januar 2022 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
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3.
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Streitgegenstand ist ausschliesslich der Nichteintretensbeschluss (Art. 80 Abs. 1 StPO). Vor Bundesgericht kann es daher nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen und auf die Beschwerde mangels Leistung der verlangten Sicherheit für allfällige Prozesskosten nicht eintreten durfte. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht. Inwiefern die Vorinstanz Art. 383 StPO, Art. 136 StPO oder eine andere Gesetzesnorm verletzt haben könnte, sagt er nicht. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss verfassungs- bzw. rechtswidrig sein könnte. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss den vorinstanzlichen Kostenspruch anficht, zeigt er ebenfalls nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Art. 428 StPO unrichtig angewendet haben könnte. Sollte er mit seiner Eingabe einen Kostenerlass verlangen wollen (was vom Wortlaut her nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint), hätte hierüber erstinstanzlich nicht das Bundesgericht zu entscheiden (vgl. Art. 425 StPO; Art. 80 Abs. 1 und 90 BGG). Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4.
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Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege würde damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. März 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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