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Informationen zum Dokument  BGer 8C_799/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_799/2021 vom 03.03.2022
 
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8C_799/2021
 
 
Urteil vom 3. März 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Polla.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Locher,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. Oktober 2021 (I 2021 42).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Die 1960 geborene A.________ war seit November 2014 teilzeitlich im Umfang von 60 % im Hausdienst (Reinigungsdienst) des Unternehmens B.________ tätig. Am 20. November 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf Beschwerden im Zusammenhang mit der operativ versorgten rechten Schulter (Rotatorenmanschettenrekonstruktion) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 17. Mai 2021 das Leistungsbegehren ab.
2
B.
3
Mit Entscheid vom 19. Oktober 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die dagegen eingereichte Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab.
4
C.
5
A.________ lässt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei ihr in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ab 1. Juli 2020 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
9
 
2.
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 17. Mai 2021 verfügte Verneinung eines Anspruchs auf Invalidenrente bestätigte.
10
2.2. Im angefochtenen Entscheid sind die rechtlichen Grundlagen in Bezug auf die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben sind auch die Grundsätze zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen). Gleiches gilt für die Ausführungen betreffend die bei teilerwerbstätigen versicherten Personen anwendbare gemischte Methode der Invaliditätsbemessung unter Berücksichtigung des seit 1. Januar 2018 geltenden Berechnungsmodells (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27
11
3.
12
Die Vorinstanz erachtete die Beschwerdeführerin gestützt auf die Darlegungen des RAD-Arztes Dr. med. C.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 18. März 2021 in einer leichten, an die Schulterbeschwerden angepassten Tätigkeit ab 1. November 2020 als vollständig arbeitsfähig.
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Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bestätigte die Vorinstanz das Vorgehen der Beschwerdegegnerin. Diese stellte aufgrund des Konkurses der letzten Arbeitgeberin für den Einkommensvergleich bezüglich Validen- und Invalideneinkommen auf denselben Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab. Obwohl die Vorinstanz, wie soeben ausgeführt, grundsätzlich von einer 100%igen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausging, korrigierte sie bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads zugunsten der Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin angenommene 50%-ige Arbeitsfähigkeit nicht. Somit resultierte ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerb von maximal 30 %. Im Aufgabenbereich Haushalt hielt die Vorinstanz eine 21,5%ige Einschränkung fest, was in diesem Bereich einen Teilinvaliditätsgrad von 8,6 % und addiert mit der Einschränkung in der Erwerbstätigkeit einen Invaliditätsgrad von insgesamt 38,6 % ergab. Schliesslich verneinte die Vorinstanz einen Anspruch auf die subeventualiter beantragten beruflichen Eingliederungsmassnahmen infolge fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit.
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4.
 
4.1. Die Parteien sind sich einig, dass der Invaliditätsgrad gestützt auf die gemischte Methode (vgl. vorstehende E. 2.2) zu bestimmen ist, wobei der Anteil im Erwerbsbereich 60 % und der Anteil Aufgabenbereich (Haushalt) 40 % beträgt.
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4.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Ermittlung des Invalideneinkommens und verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsgutachten von THOMAS GÄCHTER, PHILIPP EGLI, MICHAEL E. MEIER UND MARTINA FILIPPO "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" vom 22. Januar 2021 und Schlussfolgerungen aus dem Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" vom 22. Januar 2021 sowie JÜRG GUGGISBERG, MARKUS SCHÄRRER, CÉLINE GERBER, SEVERIN BISCHOF "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung" vom 8. Januar 2021.
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Hieraus lässt sich nichts für die Beschwerdeführerin ableiten. Fehl geht insbesondere ihr damit verbundener Einwand, wonach in diesen Gutachten nachgewiesen worden sei, dass der Medianwert der LSE keine geeignete Grundlage für die Bestimmung des Invalideneinkommens darstelle. Es sei auf den Wert der 1. Quartile abzustellen. Da hier jedoch beide Vergleichseinkommen zu Recht auf derselben Grundlage ermittelt wurden, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 mit Hinweis).
17
 
4.3.
 
4.3.1. Soweit die Beschwerdeführerin ferner einen leidensbedingten Abzug (BGE 126 V 75 E. 5b) von 10 % fordert, ist dies einzig mit ihrem Verweis auf "Teilarbeitsfähigkeit, Alter, Sprachschwierigkeiten, keine schweren Tätigkeiten mehr" nicht stichhaltig begründet. Sie legt namentlich nicht dar, inwiefern die Nichtberücksichtigung eines Abzugs vom Invalideneinkommen bundesrechtswidrig sein soll.
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4.3.2. Es ist zu betonen, dass die Rechtsprechung insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen gewährt, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb; SVR 2019 UV Nr. 43 S. 164, 8C_560/2018 E. 5.3.1 i.f.). Hier ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit mit dem zumutbaren Belastungsprofil gemäss Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 3. Dezember 2020 (leichte körperliche Arbeit, ohne Arbeiten über Kopf, ohne repetitives Heben und Tragen bis max. 5 kg mit der rechten Hand bis Brusthöhe) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen möglich sein soll (vgl. Urteile 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3 und 8C_693/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Obwohl die Vorinstanz feststellte, dass die Beschwerdeführerin ärztlicherseits in einer leidensadaptierten Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig angesehen wurde, beliess sie es, wie ausgeführt (vorstehende E. 3), bei der in der Verfügung vom 17. Mai 2021 zugrunde gelegten 50%igen Restarbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, welche gesundheitlichen Einschränkungen bei dieser zu ihren Gunsten erfolgten Beurteilung nicht bereits enthalten sein sollen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweis) und daher einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen begründen könnten. Rechtsprechungsgemäss ist sodann der Umstand allein, dass nur noch leichte Arbeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der LSE-Tabellenlohn im hier beigezogenen Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.2 mit Hinweis).
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4.3.3. Ebenso wenig vermöchte ihr Alter einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen. Denn insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten muss sich ein fortgeschrittenes Alter auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) praxisgemäss nicht zwingend lohnsenkend auswirken. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2). Gleiches gilt auch hinsichtlich der beschränkten Deutschkenntnisse, wenn - wie hier - der statistische Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) angewendet wird (vgl. dazu die Urteile 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.2; 8C_705/2018 vom 16. Mai 2019 E. 4.3 und 8C_238/2014 vom 1. Juni 2015 E. 6.3.2). Zudem ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei teilzeitlich tätigen Frauen unter dem Titel Beschäftigungsgrad kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (vgl. Urteil 8C_210/2019 vom 11. Juli 2019 E. 7.2 mit Hinweis). Die Nichtgewährung eines Abzugs vom statistischen Wert ist zusammenfassend nicht bundesrechtswidrig (Urteile 8C_49/2018 vom 8. November 2018 E. 6.2.2.2; 8C_482/2016 vom 15. September 2016 E. 5.4.3, je mit Hinweisen).
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4.4. Bei dieser Sach- und Rechtslage braucht auf die weitere Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die vorinstanzliche Annahme einer mehr als 50%igen Arbeitsfähigkeit willkürlich sei, nicht weiter eingegangen zu werden. Eine geringere als die veranschlagte Restarbeitsfähigkeit von 50 % macht sie nicht geltend und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit rechtens.
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5.
22
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. März 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla
 
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