BGer 5A_142/2022 | |||
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BGer 5A_142/2022 vom 04.03.2022 | |
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5A_142/2022 |
Urteil vom 4. März 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Appellationsgericht Basel-Stadt,
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St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege (Erbschaftsaufsicht),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. Februar 2022 (BEZ.2022.3).
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Sachverhalt: | |
Die am 7. Juni 2020 verstorbene B.________ hinterliess als eingesetzte Erbin ihre Tochter A.________.
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Gegen die zur Inventaraufnahme ergangene Gebührenrechnung des Erbschaftsamtes Basel-Stadt vom 10. März 2021 erhob A.________ bei der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt eine Beschwerde, welche mit Entscheid vom 30. Dezember 2021 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war.
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Dagegen erhob A.________ beim Appellationsgericht Basel-Stadt am 6. Januar 2022 Beschwerde. Am 17. Februar 2022 reichte sie eine weitere Eingabe ein. Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 wies das Appellationsgericht das in dieser Eingabe enthaltene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab; im Übrigen nahm es die Eingabe zu den Akten und wies darauf hin, dass die mit Verfügung vom 14. Februar 2022 bereits bis zum 28. Februar 2022 erstreckte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses nicht weiter erstreckt werden könne.
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Gegen diese Verfügung hat A.________ am 23. Februar 2022 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Gleichentags und in den Folgetagen reichte sie weitere Eingaben mit "Zusatzbegründungen" nach.
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Erwägungen: | |
1.
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Anfechtungsgegenstand ist ein negativer Entscheid über das für das Beschwerdeverfahren vor dem Appellationsgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Beschwerdeverfahren betrifft eine Gebührenverfügung über einige Hundert Franken in einer Erbschaftsangelegenheit. Der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- ist nicht erreicht und es steht deshalb einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG offen; als solche ist die Beschwerde entgegenzunehmen.
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2.
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Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3.
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Das Appellationsgericht hat die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege mit der Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens begründet, dies vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bei der vorgelagerten Aufsichtsbehörde nicht die Gebührenrechnung als solche, sondern vielmehr die Erbschaftssteuer per 29. Mai 1997 im Zusammenhang mit dem damaligen Nachlass des Vaters angefochten und vor Appellationsgericht die Revision der damaligen Erbschaftssteuer verlangt hat.
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4.
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Die Beschwerdeführerin macht in ihren Eingaben an das Bundesgericht keinerlei Verfassungsrügen geltend und geht mit ihren über grosse Strecken kaum nachvollziehbaren Ausführungen zu allerlei Vorkommnissen in den vergangenen Jahren auch nicht auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung ein.
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5.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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6.
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Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
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Lausanne, 4. März 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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