BGer 5A_150/2022 | |||
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BGer 5A_150/2022 vom 04.03.2022 | |
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5A_150/2022 |
Urteil vom 4. März 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________ und B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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C.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Blum,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unterlassungsklage,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 12. Januar 2022 (ZK 21 581).
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Sachverhalt: | |
C.________ ist Eigentümer des Grundstücks xxx, für welches zu Lasten des angrenzenden Grundstücks yyy ein Quellen- und Durchleitungsrecht eingetragen ist. Das Ehepaar A.________ hat das an die Nr. yyy angrenzende Grundstück zzz zu Eigentum. Die Parteien sind sich uneinig, wo die Grenze zwischen den Grundstücken Nrn. yyy und zzz genau verläuft und auf welchem Grundstück sich die dienstbarkeitsbelastete Quelle befindet.
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Auf Gesuch von C.________ hin verbot das Regionalgericht Oberland dem Ehepaar A.________ mit Massnahmeentscheid vom 18. September 2020 vorsorglich, die Quelle samt dazugehörigen Vorrichtungen zu beschädigen, zu verschmutzen, zu entfernen oder die Ausübung des Quellen- und Durchleitungsrechts sonstwie zu stören, und es setzte C.________ Frist zur Klage im ordentlichen Verfahren.
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Mit Entscheid vom 9. Juli 2021 wies das Regionalgericht die betreffende Klage ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde des Ehepaares A.________ trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. Januar 2022 mangels eines Rechtsbegehrens und mangels einer hinreichenden Begründung nicht ein.
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Gegen diesen Entscheid gelangt das Ehepaar A.________ mit Beschwerde vom 28. Februar 2022 an das Bundesgericht.
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Erwägungen: | |
1.
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Während dem Massnahmeverfahren ein Streitwert von Fr. 7'000.-- zugrunde lag, beträgt derjenige des Hauptverfahrens nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid Fr. 36'000.--. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Mithin ist anhand einer konkreten Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht Recht verletzt hat, wenn es auf das kantonale Rechtsmittel der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist.
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2.
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Wie bereits das kantonale Rechtsmittel enthält auch die Beschwerde an das Bundesgericht kein Rechtsbegehren. Sodann enthält sie auch keine Beschwerdebegründung, welche den genannten Anforderungen gerecht würde. Vielmehr äussern sie sich - vorbeizielend an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, wonach das Regionalgericht gerade nicht festgelegt habe, auf welchem Grundstück sich die Quelle befinde - zur Lage der Quelle und ferner zu einem angeblichen Walddiebstahl, zu den Kosten der Wassertransporte für das Vieh u.ä.m. All dies steht in keinem Zusammenhang mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides.
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3.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4.
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Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.
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Lausanne, 4. März 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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