BGer 8C_742/2021 | |||
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BGer 8C_742/2021 vom 04.03.2022 | |
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8C_742/2021 |
Urteil vom 4. März 2022 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
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Bundesrichter Maillard,
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Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
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Bundesrichter Abrecht,
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Gerichtsschreiber Cupa.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Braunschweig,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Taggeld; Rückerstattung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 30. September 2021 (605 2021 11).
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Sachverhalt: | |
A.
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Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) zahlte der A.________ AG als Arbeitgeberin eines verunfallten Arbeitnehmers für die Zeit vom 14. September 2016 bis 28. Februar 2017 Unfalltaggelder im Betrag von Fr. 22'572.- aus. Diese leitete dem verunfallten B.________ einen Betrag von Fr. 7518.05 weiter und zahlte ihm ab Januar 2017 keinen Lohn mehr. Ab 1. März 2017 erbrachte die Suva Taggeldleistungen direkt an den Versicherten. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 forderte sie von der A.________ AG Taggelder in der Höhe von Fr. 15'053.95 unter Verweis auf unterbliebene Lohnfortzahlungen an B.________ zurück. Dessen Taggeldanspruch für die Zeit vor dem 1. März 2017 beglich die Suva mittels Direktzahlung an ihn im Februar 2020. Infolge eines Rechenfehlers reduzierte sie den Rückforderungsbetrag gegenüber der A.________ AG einspracheweise auf Fr. 13'613.95 (Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2020).
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ AG wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 30. September 2021 ab.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die A.________ AG beantragen, es sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass seitens der Suva kein Rü ckforderungsanspruch bestehe. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht verzichtete auf einen Schriftenwechsel.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist es nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.1). Die Rückerstattung von Geldleistungen fällt in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung (Urteil 8C_648/2020 vom 4. März 2021 E. 1.2 mit Hinweisen; JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 42 und 45 zu Art. 105 BGG).
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2.
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Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die laut Einspracheentscheid von der Beschwerdeführerin zugunsten der Suva zu leistende Rückerstattung von Unfalltaggeldern in Höhe von Fr. 13'613.95 schützte. Dabei steht erstens die Frage im Zentrum, ob es die von der Beschwerdeführerin gegenüber dem verunfallten Arbeitnehmer erklärte Verrechnung als unzulässig qualifizieren durfte und damit zu Recht von einer unrechtmässig bezogenen Leistung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ausging. Zweitens besteht Uneinigkeit darüber, wann die Suva Kenntnis von der Verrechnung hatte respektive hätte haben müssen und ob die Vorinstanz die Verwirkung der Rückforderung bei korrekter Fristenanwendung verneinen durfte.
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3. | |
3.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die prozessuale Revision und Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG; vgl. BGE 147 V 167 E. 4.2; 146 V 364 E. 4.2, je mit Hinweisen) sowie über die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 147 V 369 E. 2.2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.2. Gemäss Art. 50 UVG können Forderungen auf Grund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der IV, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV mit fälligen Leistungen verrechnet werden.
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4.
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In sachverhaltlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 und 2017 von der Suva erhaltene Unfalltaggelder von insgesamt Fr. 13'613.95 mit zivilrechtlichen Forderungen verrechnete, die sie gegenüber dem verunfallten Arbeitnehmer geltend gemacht hatte. Der vorinstanzlich festgestellte Umfang der Rückforderung durch die Suva bleibt, anders als ihr Bestand, vor Bundesgericht unbestritten.
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5. | |
5.1. Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass allfällige zivilrechtliche Forderungen der Beschwerdeführerin gegenüber dem ehemals bei ihr angestellten und verunfallten Arbeitnehmer nicht vom hier gegebenen Streitgegenstand umfasst sind (vgl. BGE 136 II 457 E. 2.2, 4.2 und 6.2; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1279 ff.). Dieser betrifft im Lichte des angefochtenen Urteils einzig die von der Suva erhobene Rückforderung der Unfalltaggelder.
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5.2. Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, die Voraussetzungen der Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG seien im Rahmen einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) erfüllt. Art. 50 UVG sehe nur eine einseitige Verrechnungsmöglichkeit des Unfallversicherers vor. Der Arbeitgeberin stehe diese Option hingegen nicht offen. Für die Erklärung einer auf Art. 120 OR gestützten zivilrechtlichen Verrechnung bleibe aufgrund des zwingenden öffentlich-rechtlichen Charakters des Unfallversicherungsrechts kein Platz.
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5.3. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sie sich hier nicht in einem Zivilprozess, sondern im Unfallversicherungsverfahren befindet. Sie geht unter Berufung auf Art. 120 OR stillschweigend davon aus, diese Norm würde im Bereich der Unfallversicherung vorbehaltlos zur Anwendung gelangen. Dem ist jedoch, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, nicht so.
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5.3.1. Unfalltaggelder sind zweckgebunden. Sie dienen dazu, einen unfallbedingt erlittenen Verdienstausfall mittels Entschädigung auszugleichen und so den Lebensunterhalt einer arbeitsunfähigen versicherten Person zu gewährleisten (vgl. Art. 20 und Abs. 22 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG; BGE 138 V 140 E. 3.1; 135 V 2 E. 6.1.1; Botschaft des Bundesrates vom 18. August 1976 zum UVG [nachfolgend: Botschaft UVG], BBl 1976 III 189, 203; einlässlich dazu bereits THEO KÜNDIG, Die Verrechnung im Sozialversicherungsrecht, Diss. Bern 1957, S. 72 ff.; siehe ferner JEAN-MAURICE FRÉSARD/MARGIT MOSER-SZELESS, L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Aufl. 2016, S. 973 N. 211 und S. 1065 N. 603 ff.; KASPAR GEHRING, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018 [nachfolgend: KOSS UVG], N. 1 ff. zu Art. 50 UVG). Die Bedeutung des Unterhaltszwecks von Unfalltaggeldern wird durch deren Unverpfändbarkeit und Unabtretbarkeit zusätzlich unterstrichen (vgl. Art. 22 Abs. 1 ATSG; REMO DOLF, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020 [nachfolgend: BSK ATSG], N. 9 zu Art. 22 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 23 zu Art. 22 ATSG).
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5.3.2. Die Möglichkeit, Forderungen auf Grund des UVG sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern anderer Sozialversicherungen mit fälligen Leistungen zu verrechnen, steht mit Blick auf Art. 50 UVG einseitig dem Unfallversicherer zu (vgl. Art. 64 UVV; BGE 110 V 183 E. 2; MARC HÜRZELER, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 14 zu Art. 50 UVG; KASPAR GEHRING, in: KVG/UVG Kommentar, 2018, N. 7 zu Art. 50 UVG).
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5.3.3. Zufolge Art. 49 UVG können die Versicherer die Auszahlung des Taggeldes der Arbeitgeberin übertragen. Laut Art. 19 Abs. 2 ATSG kommen Taggelder und ähnliche Entschädigungen in dem Ausmass der Arbeitgeberin zu, als sie der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt. Damit hat der Gesetzgeber die Grundlage für eine Drittauszahlung von Taggeldern an die Arbeitgeber statt an die versicherte Person geschaffen, diese aber in der Höhe auf die effektiv getätigte Lohnzahlung der Arbeitgeberin beschränkt (vgl. Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 266/06 vom 28. Dezember 2006 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 133 V 196; Urteile 8C_241/2019 vom 8. Juli 2019 E. 5.1; 9C_988/2010 vom 5. Dezember 2011 E. 3.7.2).
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5.3.4. Die Arbeitgeberin gehört zum Kreis der potenziell Rückerstattungspflichtigen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c ATSV; BGE 142 V 43 E. 3.1 f.; Urteil 8C_432/2012 vom 13. November 2012 E. 5.1). Ihre Rechtsstellung ist von der Lohnfortzahlung (vgl. Art. 324a Abs. 1 OR) abhängig. Soweit sie Lohnfortzahlungen für die versicherte Arbeitsunfähigkeit leistet, tritt nach Art. 19 Abs. 2 ATSG eine Subrogation (Legalzession) des Taggeldanspruches von der versicherten Person auf die Arbeitgeberin ein (vgl. Urteil U 266/06 vom 28. Dezember 2006 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 133 V 196; Urteil 8C_241/2019 vom 8. Juli 2019 E. 5.1). Der Eintritt der Legalzession ist allerdings davon abhängig, ob die Lohnfortzahlungen in Höhe des Taggeldanspruches der versicherten Person durch die Arbeitgeberin effektiv geleistet werden. Unterbleiben sie, kann von Gesetzes wegen keine Rechtsübertragung stattfinden (siehe zur aufschiebend bedingten Zession: BGE 84 II 355 E. 1; Urteil 4A_465/2018 vom 11. März 2019 E. 3.2.3).
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5.3.5. Hat die Arbeitgeberin vom Versicherer Unfalltaggelder erhalten (vgl. Art. 49 UVG), ohne ihrer Lohnfortzahlungspflicht (vgl. Art. 324a Abs. 1 OR) im geschuldeten Umfang gegenüber dem Arbeitnehmer nachzukommen, hat sie zwar eine faktische Verfügungsmacht inne, jedoch stehen ihr - ungeachtet allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche - an den Taggeldansprüchen der versicherten Person (vgl. Art. 16 Abs. 1 UVG) keine Rechte zu (vgl. Art. 19 Abs. 2 ATSG im Umkehrschluss; E. 5.3.4 hiervor). Diesfalls verfügt die versicherte Person über einen Direktauszahlungsanspruch gegen den Unfallversicherer (vgl. GEHRING, in: KVG/UVG Kommentar, N. 4 f. zu Art. 49 UVG; MARKUS SCHMID, in: KOSS UVG, N. 2 zu Art. 49 UVG; HÜRZELER, a.a.O., N. 10 zu Art. 49 UVG). Damit fehlt es im Verhältnis zwischen der Arbeitgeberin und der versicherten Person bereits an der für die Verrechnung erforderlichen Grundvoraussetzung der Gegenseitigkeit von Haupt- und Verrechnungsforderung (vgl. Art. 120 Abs. 1 OR; SVR 2007 UV Nr. 38 S. 128, U 507/05 E. 4.1; ANDREAS MÜLLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 5 ff. zu Art. 120 OR). Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Regeln des Obligationenrechts liessen, soweit sie denn überhaupt direkt Anwendung fänden, demnach keine Verrechnung zu. Vor diesem Hintergrund kann die Frage offenbleiben, ob Art. 50 UVG als insgesamt abschliessende Ordnung zu interpretieren wäre, die eine Verrechnung von eigenen (zivilrechtlichen) Ansprüchen der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin mit Taggeldansprüchen ihres Arbeitnehmers von vornherein ausschlösse.
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5.3.6. Die vorgängig beschriebene gesetzliche Ordnung dient dem Schutz der versicherten Person vor bestimmungswidriger Verwendung der Taggeldleistungen (vgl. Botschaft UVG, BBl 1976 III 203). Der Gesetzgeber wollte mit Art. 49 UVG den Versicherungsbetrieb erleichtern und zur Verminderung von Verwaltungskosten beitragen (vgl. Botschaft UVG, BBl 1976 III 202). Eine Verrechnung durch die Arbeitgeberin käme einer Zweckentfremdung von Unfalltaggeldern gleich, die hinsichtlich ihres Unterhaltszwecks unzulässig ist. Die in Art. 49 UVG und Art. 19 Abs. 2 ATSG vorgesehene Möglichkeit der Drittauszahlung (vgl. E. 5.3.3 hiervor) dient anders gesagt nicht dazu, die Arbeitgeberin zulasten der Unfallversicherung vor dem Risiko einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis oder unerlaubter Handlung zu schützen. Aufgrund der besonderen Natur des Unfalltaggeldes ist in Anlehnung an Art. 125 Ziff. 2 OR nur eine Realerfüllung zulässig (vgl. Urteil 8C_130/2008 vom 11. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).
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5.3.7. Folglich ging das kantonale Gericht gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zutreffend davon aus, die Beschwerdeführerin habe unrechtmässig Unfalltaggelder in der Höhe von Fr. 13'613.95 bezogen, und bejahte - vorbehaltlich einer allfälligen Verwirkung (vgl. E. 5.4 hiernach) - das Vorliegen eines Rückforderungsanspruchs der Suva zu Recht.
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5.4. Nach Ablauf der einschlägigen Verwirkungsfrist (vgl. Art. 25 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 1 ATSG; BGE 146 V 217 E. 2.1 mit Hinweisen) erlischt der Rückforderungsanspruch.
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5.4.1. Die Vorinstanz stellte fest, die Suva habe erst mit Einreichung der Bankauszüge durch den Versicherten am 25. November 2019 vom gesamten Ausmass des Lohnrückbehalts durch die Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt. Dem hält diese entgegen, die Suva habe bereits am 7. Februar 2017, spätestens aber am 2. März 2017, gewusst, dass die Unfalltaggelder nicht vollständig an den Versicherten weitergeleitet worden seien.
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5.4.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die vom kantonalen Gericht getroffene Sachverhaltsfeststellung als unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig (vgl. E. 1.2 hiervor) erscheinen zu lassen. Sie beruft sich auf die Korrespondenz mit der Suva. Darin bestätigte die Beschwerdeführerin, der Versicherte sei noch immer bei ihr angestellt, womit die Zahlungen weiterhin über sie als Arbeitgeberin abgewickelt würden. Von einer Verrechnung war keine Rede. Die Suva verlangte von ihr und ihrem Treuhänder mehrfach erfolglos sowohl schriftlich als auch telefonisch detaillierte Auskünfte über die Lohnzahlungen. Aus den am 28. September 2017 zuhanden der Suva eingereichten Lohnabrechnungen für die Zeitspanne von September 2015 bis und mit Januar 2017 ergeben sich keine Hinweise auf eine Verrechnung. Die Suva zahlte dem Versicherten die Taggelder ab 1. März 2017 für die verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses direkt aus, weil er einen bevorstehenden Konkurs seiner Arbeitgeberin befürchtete. Dies geschah zudem im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin. Daraus auf ausreichende Hinweise zu schliessen, die Taggelder seien im Zeitraum vor März 2017 in unzulässiger Weise (vgl. E. 5.3 hiervor) verrechnet worden, geht nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz nicht an. Daran ändert auch das Anwaltsschreiben des Versicherten vom 26. Januar 2017 nichts, auf welches sich die Beschwerdeführerin beruft. Mit Blick auf die der Arbeitgeberin obliegende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 28 Abs. 1 ATSG) hat die Beschwerdegegnerin in Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit (vgl. SVR 2013 IV Nr. 24 S. 66, 9C_454/2012 E. 4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 139 V 106; JOHANNA DORMANN, in: BSK ATSG, N. 52 zu Art. 25 ATSG) das Nötige getan, um die Sachlage zu klären. Damit ist für die Auslösung des Laufs der Verwirkungsfristen nach der nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Feststellung das Anwaltsschreiben des Versicherten vom 25. November 2019 massgebend, mit welchem er erstmals den Verrechnungsnachweis erbrachte.
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5.4.3. Die Beschwerdegegnerin erliess ihre Rückforderungsverfügung am 20. Dezember 2019. Sie handelte fristwahrend. Sowohl die relative Revisionsfrist von 90 Tagen (vgl. Art. 67 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1) als auch die bisher ein- respektive seit 1. Januar 2021 neu dreijährige relative Verwirkungsfrist (vgl. Art. 25 Abs. 2 Satz 1 und Art. 83 Abs. 1 ATSG) sowie die absolute zehnjährige Revisions- und fünfjährige Verwirkungsfrist (vgl. Art. 67 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG respektive Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG; BGE 140 V 514 E. 3.3) sind eingehalten. Das kantonale Gericht hat die Fristen korrekt angewandt und durfte die Verwirkung der Rückforderung bundesrechtskonform verneinen. Erwägungen zu den von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen intertemporalrechtlichen Fragen erübrigen sich.
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5.5. Zusammengefasst hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die laut Einspracheentscheid von der Beschwerdeführerin zugunsten der Suva zu leistende Rückerstattung von Unfalltaggeldern in Höhe von Fr. 13'613.95 schützte. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
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6.
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Die Gerichtskosten werden der unterliegen den Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, I. Sozialversicherungsgerichtshof, B.________ und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. März 2022
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Wirthlin
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Der Gerichtsschreiber: Cupa
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