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Informationen zum Dokument  BGer 6B_11/2022  Materielle Begründung
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BGer 6B_11/2022 vom 07.03.2022
 
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6B_11/2022
 
 
Urteil vom 7. März 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Erzeugung von vermeidbarem Lärm durch unbefugte Inbetriebnahme eines Lautsprechers mit Motorfahrzeug; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 24. November 2021 (2N 21 194).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 24. November 2021.
 
2.
 
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
 
3.
 
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 17. Januar 2022 Frist bis zum 31. Januar 2022 und mit Verfügung vom 7. Februar 2022 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 21. Februar 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Beide mittels Gerichtsurkunde versandten Verfügungen konnten an die vom Beschwerdeführer bezeichnete Adresse zugestellt werden.
 
4.
 
Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde und der Beschwerdeführer auch sonst nicht reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
5.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. März 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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