BGer 6B_1467/2021 | |||
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BGer 6B_1467/2021 vom 07.03.2022 | |
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6B_1467/2021 |
Urteil vom 7. März 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einsprache gegen Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von einer Einvernahme; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 26. November 2021 (BS 21/020/BKO).
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Die Präsidentin zieht in Erwägung: | |
1.
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Das Obergericht des Kantons Obwalden trat mit Beschluss vom 26. November 2021 auf eine kantonale Beschwerde nicht ein. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde leitete das Obergericht zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.
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2.
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Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
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3.
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Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 Frist bis zum 12. Januar 2022 und mit Verfügung vom 9. Februar 2022 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 23. Februar 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Beide mittels Gerichtsurkunde versandten Verfügungen konnten zugestellt werden.
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4.
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Zu der nach Erhalt der Nachfristverfügung eingegangen Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2021 (Poststempel) nahm das Bundesgericht ausführlich Stellung, hielt am Kostenvorschuss fest und liess der Beschwerdeführerin die Nachfristverfügung und einen Einzahlungsschein für die Bezahlung des Kostenvorschusses erneut zugehen. Es erläuterte zudem, dass die Nichtbezahlung des Kostenvorschussses nicht als Rückzug der Beschwerde gelte; ein solcher müsse schriftlich erklärt werden.
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5.
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Da der Kostenvorschuss (auch) innert Nachfrist nicht einging und die Beschwerdeführerin auch sonst nicht mehr reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Darüber hinaus wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen lässt und damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
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6.
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Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt die Präsidentin: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. März 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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