BGer 8C_135/2022 | |||
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BGer 8C_135/2022 vom 07.03.2022 | |
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8C_135/2022 |
Urteil vom 7. März 2022 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Nidwalden,
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Stansstaderstrasse 88, 6371 Stans,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 22. November 2021 (SV 21 13).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 28. Februar 2022 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 22. November 2021,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1),
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 28. Oktober 2020 mit der Begründung bestätigte, der Beschwerdeführerin sei es mit den bei der Verwaltung ins Recht gelegten Berichten nicht gelungen, eine rentenwirksame Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse im massgeblichen Vergleichszeitraum vom 24. September 2015 (Verfügungszeitpunkt der letzten Rentenablehnung) bis 15. Februar 2021 (Verfügungszeitpunkt des Nichteintretens auf die Neuanmeldung) zumindest glaubhaft zu machen,
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dass die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung des von Dr. med. B.________ abgefassten Berichts vom 22. September 2020 kritisiert, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht in Willkür verfallen oder sonstwie gegen Recht verstossen haben soll,
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dass es nämlich nicht ausreicht, lediglich einzelnen Punkte des dazu Erwogenen zu beanstanden; vielmehr hätte vorliegend dargelegt werden müssen, weshalb die Einschätzung der Vorinstanz insgesamt nicht haltbar ist; danach ist allein mit der Diagnose einer Tendosynovitis der Beugesehnen des bereits betroffenen rechten Handgelenks für die Frage, ob damit die rechte Hand noch weniger einsetzbar ist als der ersten Verfügung vom 24. September 2015 zu Grunde gelegt (kein arbeitsspezifischer Einsatz der rechten Hand), nichts gewonnen,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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dass sich demnach das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsabteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. März 2022
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Wirthlin
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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