BGer 8C_531/2021 | |||
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BGer 8C_531/2021 vom 07.03.2022 | |
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8C_531/2021 |
Urteil vom 7. März 2022 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
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Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiber Walther.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
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Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 2021 (VBE.2021.107).
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Sachverhalt: | |
A.
| 1 |
Die 1994 geborene A.________ meldete sich am 25. März 2014 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) holte das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Januar 2015 ein und verneinte mit Verfügung vom 15. Juni 2015 einen Leistungsanspruch mangels eines Gesundheitsschadens mit Krankheitswert bzw. längerdauernder oder dauerhafter Verminderung der Arbeitsfähigkeit. Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Urteil vom 10. Dezember 2015).
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Am 26. November 2019 meldete sich A.________ erneut bei Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 19. Januar 2021 trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf das Begehren nicht ein.
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B.
| 4 |
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 30. Juni 2021 ab.
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C.
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A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Verfügung vom 19. Januar 2021 sei auf das "Verfahren" einzutreten und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
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Erwägungen: | |
1.
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Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen BGE 145 V 57 E. 4).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Nichteintretensverfügung der IV-Stelle vom 19. Januar 2021 bestätigte.
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Soweit die Beschwerdeführerin letztinstanzlich die Ausrichtung gesetzlicher Leistungen beantragt, zielt dieses Rechtsbegehren über den gegebenen Streitgegenstand (vgl. BGE 125 V 413 E. 1; hier: Nichteintreten auf das Leistungsgesuch) hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. Urteil 9C_24/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.1).
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3.
| 13 |
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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4. | |
4.1. Das kantonale Gericht erwog, die IV-Stelle habe sich in der Verfügung vom 15. Juni 2015 auf das - mit Urteil vom 10. Dezember 2015 von ihm als beweiskräftig erachtete - psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________ vom 19. Januar 2015 gestützt. Dieser habe eine schwergradige dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) und eine leichtgradige chronische Schmerzstörung (Differentialdiagnosen: ICD-10 F45.38, F45.51, F45.40) diagnostiziert und eine sitzende, körperlich leichte manuelle Tätigkeit in einem Zeitrahmen von drei bis acht Stunden grundsätzlich als zumutbar erachtet. Im genannten Urteil vom 10. Dezember 2015 habe es einen invalidisierenden Gesundheitsschaden aus rechtlicher Sicht jedoch ausgeschlossen. Im Weiteren erkannte das kantonale Gericht, den von der Beschwerdeführerin revisionsweise eingereichten Berichten der Traumatherapeutin lic. phil. C.________, Psychotherapeutin ASP, vom 23. November 2019 und 16. November 2020 sowie des Spitals D.________ vom 7. Januar 2019 und vom 9. Januar 2020 seien als neue Diagnosen dissoziative Krampfanfälle (ICD-10 F45.5) und eine dissoziative Amnesie (ICD-10 F44.0) zu entnehmen. Zu den dissoziativen Krampfanfällen fänden sich in den Berichten keine weiterführenden Angaben. Betreffend die dissoziativen Amnesien werde dargelegt, die Beschwerdeführerin verliere bei den Anfällen, die nur Menschen in ihrer nächsten Nähe erkennen könnten, die Fähigkeit, Deutsch zu sprechen; es sei "wie ein Gedächtnisverlust". Demnach stehe weiterhin ein dissoziatives Geschehen im Vordergrund, wobei die Beschwerdeführerin wie im Vergleichszeitpunkt immer noch fähig sei, ihren Alltag - inzwischen sogar mit Kleinkind - zu organisieren. Unabhängig davon sei den von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichten keine Verschlechterung zu entnehmen. Die Traumatherapeutin habe ausgeführt, der Gesundheitszustand präsentiere sich als "weitgehend unverändert". Auch in den Berichten des Spitals D.________ werde von einem verbesserten und stabilisierten Zustand berichtet. Soweit die Ärzte des Spitals D.________ am 9. Januar 2020 ausgeführt hätten, dass die Schwere der Störungen und deren Auswirkungen grösser seien als beim letzten "IV-Bericht" angenommen, handle es sich lediglich um eine abweichende Beurteilung des gleichgebliebenen Sachverhalts. Gleiches erkannte die Vorinstanz auch hinsichtlich der von lic. phil. C.________ am 23. November 2019 und von der Spitexbetreuerin E.________ mit undatiertem Bericht verneinten Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Nachdem die geltend gemachten Beschwerden des Bewegungsapparates bereits bei der Erstanmeldung aktenkundig gewesen seien und sich dem Bericht der Physiotherapeuten F.________ und G.________ vom 28. August 2020 keine Zunahme entnehmen lasse, vermöge die Beschwerdeführerin auch somatischerseits keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen.
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4.2. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
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4.2.1. Soweit sie in weiten Teilen der Beschwerde vor Bundesgericht die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente wortwörtlich wiederholt, ist darauf von vornherein nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.3; Urteil 8C_542/2021 vom 26. Januar 2022 E. 7). Sodann hat das kantonale Gericht zu Recht darauf hingewiesen, dass alleine das Hinzutreten einer Diagnose für sich rechtsprechungsgemäss keinen Revisionsgrund oder eine hinreichende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse darstellt, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (vgl. Urteil 9C_353/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2.2). Inwiefern die Vorinstanz damit gegen Bundesrecht verstossen haben sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan.
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4.2.2. Betreffend die monierte Verletzung von Art. 8 Abs. 3 BV (Gleichberechtigung von Mann und Frau) und Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) bzw. Art. 14 BV (Recht auf Ehe und Familie) und Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschliessung) kann offen gelassen werden, ob die entsprechenden Rügen den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermöchten. Entgegen der Beschwerdeführerin kann keine Rede davon sein, dass ihr "eine Rente nur aufgrund des Umstands abgesprochen wurde, dass sie Mutter geworden ist". Wie dargelegt, erwähnte die Vorinstanz zwar, die Beschwerdeführerin könne ihren Alltag - soweit ersichtlich - auch mit einem Kleinkind weiterhin organisieren. Die Schlussfolgerung, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft gemacht sei, begründete das kantonale Gericht indes nicht mit der neuen Mutterrolle der Beschwerdeführerin, sondern gestützt auf die dargelegte medizinische Aktenlage (vgl. E. 4.1 hiervor).
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4.2.3. Bei den letztinstanzlich neu aufgelegten Unterlagen betreffend die Fremdbetreuung des Kindes handelt es sich sodann um - vor Bundesgericht von vornherein unzulässige - echte (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen) resp. unechte Noven, wobei die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Letzteren nicht darlegt, weshalb diese ausnahmsweise zulässig sein sollten (vgl. statt vieler: Urteil 8C_631/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 2.1). Die genannten Dokumente bleiben daher unbeachtlich, zumal die Inanspruchnahme von externer Kinderbetreuung ohnehin keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft machen würde. Letzteres gilt auch für die Unterstützung durch die Spitex, auf deren Hilfe die Beschwerdeführerin ausweislich des Gutachtens des Dr. med. B.________ überdies schon während des nach der Erstanmeldung angehobenen Verfahrens zurückgegriffen hatte.
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4.2.4. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise darzutun, dass die - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (vgl. Urteile 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 2.2 und 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.3) - vorinstanzlichen Feststellungen zur Glaubhaftigkeit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes offensichtlich unrichtig wären. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag sie diesbezüglich aus dem Umstand, dass eine Minderheit der Vorinstanz mit Blick auf die Diagnose der dissoziativen Amnesie der Ansicht war, eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands sei glaubhaft gemacht. Nachdem die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eintrat, ist schliesslich auch nicht zu beanstanden, dass sie auf ein stukturiertes Beweisverfahren verzichtete, wäre ein solches doch erst im Rahmen einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs durchzuführen (vgl. Urteil 8C_703/2020 vom 4. März 2021 E. 2.2).
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5.
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Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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6.
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Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. März 2022
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Wirthlin
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Der Gerichtsschreiber: Walther
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