BGer 1C_150/2022 | |||
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BGer 1C_150/2022 vom 08.03.2022 | |
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1C_150/2022 |
Urteil vom 8. März 2022 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau,
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Moosweg 7a, Postfach 971, 8501 Frauenfeld,
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Rekurskommission für Strassenverkehrssachen
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des Kantons Thurgau,
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Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen.
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Gegenstand
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Warnungsentzug,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 26. Januar 2022 (VG.2021.111/E).
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Erwägungen: | |
1.
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Am 26. Januar 2022 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde von A.________ betreffend einen Warnungsentzug abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Das Urteil wurde dem Rechtsvertreter von A.________, Rechtsanwalt Roger Burges, am 1. Februar 2022 zugestellt.
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Mit als "Einsprache, Beschwerde Fristverlängerung" betitelter Eingabe vom 2. März 2022, welche er am 3. März 2022 bei der Post aufgab, beantragt A.________, ihm die Beschwerdefrist um 30 Tage zu verlängern. Sein Anwalt habe wegen eines Konflikts mit seinem Vater das Mandat niedergelegt; es habe, was seit dem 2. März 2022 offensichtlich geworden sei, kein Kompromiss gefunden werden können. Als Laie sei er für die Beschwerdeführung auf die Unterstützung eines Rechtsanwaltes angewiesen, weshalb er einen solchen suchen und das Bundesgericht darüber informieren werde.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2.
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Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).
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Der angefochtene Entscheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 1. Februar 2022 zugestellt, womit die Beschwerdefrist am 2. Februar 2022 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 3. März 2022 endete (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat somit am letzten Tag der Frist Beschwerde erhoben und deren Erstreckung beantragt. Dem Antrag kann indessen nicht entsprochen werden, weil sie als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Eingabe selber enthält keine Begründung, weshalb der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, und das ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist damit wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise abgesehen werden kann.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. März 2022
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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