BGer 2C_189/2022 | |||
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BGer 2C_189/2022 vom 08.03.2022 | |
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2C_189/2022 |
Urteil vom 8. März 2022 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
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Bundesrichter Beusch,
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Bundesrichterin Ryter,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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B.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Eidgenössische Steuerverwaltung,
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Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
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Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2012-2017,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 27. Januar 2022 (A-5238/2021).
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) betreibt die Einzelunternehmung "B.________" mit Sitz in U.________/ZH. In einem mehrwertsteuerlichen Verfahren betreffend die Steuerperioden 2012 bis 2017 erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) am 29. Oktober 2021 gegenüber der Steuerpflichtigen einen Einspracheentscheid. Darin hielt die ESTV fest, dass die Steuerpflichtige Mehrwertsteuern von insgesamt Fr. 148'840.-- zu entrichten habe. Der Versand des Einspracheentscheids erfolgte im Verfahren "A-Post Plus" und war an das Postfach der externen Unternehmung mit Sitz ebenfalls in U.________/ZH adressiert, welche der Steuerpflichtigen als Sekretariat dient. Gemäss elektronischer Sendungsverfolgung "Track& Trace" der Post CH AG wurde das Schriftstück am Samstag, 30. Oktober 2021, um 07.17 Uhr via das genannte Postfach zugestellt.
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1.2. Gegen den Einspracheentscheid gelangte die Steuerpflichtige mit Beschwerde vom 29. November 2021 (Postaufgabe: 30. November 2021) an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses eröffnete das Verfahren A-5238/2021 und verfügte am 9. Dezember 2021 den Kostenvorschuss. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_1029/ 2021 vom 28. Dezember 2021 nicht ein, dies mangels Vorliegens einer hinreichenden Beschwerdebegründung.
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1.3. Mit einzelrichterlichem Entscheid vom 27. Januar 2022 im Verfahren A-5238/2021 trat das Bundesverwaltungsgericht alsdann auf die Sache nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, aufgrund der elektronischen Sendungsverfolgung "Track&Trace" bestehe die natürliche Vermutung, dass die Zustellung am Samstag, 30. Oktober 2021 vorgenommen worden sei. Der Fristenlauf habe daher am 31. Oktober 2021 eingesetzt und sei am Montag, 29. November 2021 ausgelaufen. Mit der Postaufgabe vom 30. November 2021 habe die Steuerpflichtige die Frist nicht wahren können. Der Steuerpflichtigen gelinge es nicht, die natürliche Vermutung umzustossen.
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1.4. Die Steuerpflichtige gelangt mit Eingabe vom 25. Februar 2022 an das Bundesgericht. In ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, was sie hauptsächlich damit begründet, dass die Vorinstanz gegen die Art. 8, Art. 9 und Art. 29 BV verstossen habe.
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1.5. Die Instruktionsrichterin (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 BGG, abgesehen.
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2. | |
2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) sind gegeben. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Dabei ist zu beachten, dass die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Der so umrissene Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1). Soweit die Steuerpflichtige Argumente vorbringt, welche die Höhe der mehrwertsteuerlichen Nachbelastung zum Gegenstand haben, ist dies nicht zu hören.
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2.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 II 300 E. 1). Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen werden, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), aber nur die geltend gemachten Rügen geprüft, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.2).
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2.3. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 194 E. 3.4; 147 II 44 E. 1.2; 147 V 156 E. 7.2.3). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 147 I 478 E. 2.4 Ingress; 147 IV 453 E. 1 Ingress; 146 I 62 E. 3; 146 IV 114 E. 2.1).
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2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 124 E. 1.1). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung, namentlich die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; vorne E. 2.3).
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3.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bundesgesetzeskonform und verfassungsrechtlich haltbar zum Ergebnis gelangt sei, dass die Steuerpflichtige die 30-tägige Beschwerdefrist versäumt habe.
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3.1.
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3.1.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.4) war der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2021 zutreffend adressiert. Er gelangte an die externe Dienstleisterin, die für die Steuerpflichtige tätig wird und insbesondere mit der Entgegennahme der Korrespondenz beauftragt ist. Vorinstanzlich festgestellt ist weiter, dass die Zustellung ins dortige Postfach, wie aus der elektronischen Sendungsverfolgung "Track& Trace" der Post CH AG hervorgeht, am Samstag, 30. Oktober 2021 erfolgte (vorne E. 1.1). Die Steuerpflichtige bringt hiergegen vor, dass die Korrespondenz physisch erst am Montag, 1. November 2021 in die Hände der externen Dienstleisterin gelangt sei (was im Übrigen auch der Eingangsstempel bezeuge). Der Postbote habe das Schriftstück erst zu diesem Zeitpunkt überbracht. Sie ergänzt: "Das sogenannte Postfach [der Dienstleisterin] existiert nur virtuell, da es effektiv nicht durch [die Dienstleisterin] genutzt wird."
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3.1.2. Das Bundesgericht hatte bereits Gelegenheit, sich mit den "virtuellen Postfächern" im Allgemeinen und dem dadurch ausgelösten Fristenlauf im Besonderen zu befassen. Im Urteil 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 ging es um eine Steuerpflichtige, die sich ebenso wie die heutige Steuerpflichtige durch eine externe Dienstleisterin vertreten liess. Diese unterhielt ihrerseits ein "virtuelles" Postfach, weshalb die Zustellung an einem Samstag dorthin ("via Postfach") erfolgte. Die Steuerpflichtige machte damals geltend, dass die Zustellung der Briefpost dadurch geschehe, dass die Post CH AG den gesamten Postverkehr an das Bürodomizil liefere, und zwar nur von Montag bis Freitag. Dies beruhe auf einer Vereinbarung betreffend Spezialzustellung zwischen der Post CH AG und der externen Vertretung. Diese habe mit einer Zustellung im "virtuellen" Postfach nicht rechnen müssen (damalige E. 3.3.1).
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3.1.3. Das Bundesgericht würdigte dies im Urteil 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 folgendermassen:
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"Die Steuerpflichtige bezieht sich auf die Vereinbarung einer 'Spezialzustellung', die darin bestanden habe, dass die Post CH AG die Briefpost (nur) montags bis freitags aus dem 'virtuellen' Postfach entnehme und ans Geschäftsdomizil verbringe. [...] Normalerweise wäre die Verfügung am Samstag [...] in den Briefkasten oder gegebenenfalls in ein Postfach der [externen Vertretung] gelegt worden. Die vereinbarte 'Spezialzustellung' erinnert, was die fehlende samstägliche Postzustellung betrifft, an einen freiwilligen Rückbehaltungsauftrag. Ein Zurückbehaltungsauftrag vermag die Frist weder zu hemmen noch zu verlängern. Selbst wenn die Rechtsvertretung auch samstags auf das 'virtuelle' Postfach keinen Zugriff haben sollte, wie sie vorbringt, müsste festgehalten werden, dass die 'Zwischenlagerung' im 'virtuellen' Postfach auf Geheiss der [externen Vertretung] erfolgte. Die streitbetroffene Verfügung verblieb einzig deshalb im Postgebäude, weil die [externe Vertretung] auf eine samstägliche Zustellung verzichtet hatte"
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(dortige E. 3.4.4). Der Fristenlauf konnte daher am Sonntag [...] einsetzen und endete am Montag [...] dortige E. 3.5; seither zur Zustellung am Samstag von Schreiben, die im Verfahren "A-Post Plus" versandt werden: Urteile 2C_882/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1 und 4.2; 8C_875/2018 vom 24. Juli 2019 E. 4 und 7; 8C_124/2019 vom 23. April 2019 E. 8.2.2 und E. 10.2).
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3.1.4. Die Sachlage, welche die Steuerpflichtige im vorliegenden Verfahren schildert, ist damit in der Rechtsprechung schon behandelt worden. Mit Blick auf das seinerzeitige Urteil, das in allen Teilen zu bestätigen ist, zeigt sich, dass die 30-tägige Beschwerdefrist am Sonntag, 30. Oktober 2021 einsetzte und am Montag, 29. November 2021 verstrich. Mit ihrer Beschwerdeschrift, die zwar das Datum vom 29. November 2021 trägt, aber erst am 30. November 2021 zur Post gebracht wurde (vorne E. 1.2), vermochte die Steuerpflichtige die gesetzliche Frist folglich nicht zu wahren.
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3.2. | |
3.2.1. Was die Steuerpflichtige dagegen vorbringt, überzeugt nicht: Zunächst ist kein Verstoss gegen Art. 8, Art. 9 und/oder Art. 29 BV ersichtlich, zumal die Steuerpflichtige keinerlei Einwände vorbringt, mit welchen sie der sie diesbezüglich treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.3) genügen könnte. Soweit sie für sich den Vertrauensschutz in Anspruch nimmt, wäre ihr entgegenzuhalten gewesen, dass der gelegentliche, aber nicht regelmässige und ohnehin nicht substantiiert behauptete Versand von Schriftstücken mit eingeschriebener Briefpost (anstelle der Versandart "A-Post Plus") durch die ESTV keine Vertrauensgrundlage im Sinne der strengen Praxis zum Vertrauensschutz verschafft (BGE 146 I 105 E. 5.1.1; 143 V 95 E. 3.6.2; 143 V 341 E. 5.2.1; 141 V 530 E. 6.2). Dasselbe gilt für die Vorankündigung des Postversandes, den die ESTV mittels eines E-Mails vorgenommen haben soll.
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3.2.2. Sodann ist offenkundig, dass Art. 85 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) von vornherein keine Anwendung findet (siehe Art. 1 Abs. 1 StPO). Die ESTV war nicht gehalten, die "Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei" vorzunehmen" (so Art. 85 Abs. 2 StPO, den die Steuerpflichtige anruft). Gemäss Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG 2009; SR 641.20) sind Verfügungen zuhanden der steuerpflichtigen Person schriftlich zu eröffnen (Urteil 2C_543/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.1). Zu den "Verfügungen" zählen auch die Einspracheentscheide (siehe den Titel "Verfügungs- und Rechtsmittelverfahren" vor Art. 81 MWSTG 2009). Nichts Anderes geht aus Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 173.32) hervor, der im Wege von Art 81 Abs. 1 MWSTG 2009 ergänzend heranzuziehen ist. Der ESTV war es freigestellt, in welcher Weise sie ihren Einspracheentscheid versenden will (BGE 145 IV 252 E. 1.7; 142 III 599 E. 2.4.1).
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3.2.3. Die Steuerpflichtige bestreitet in allgemeiner Weise, dass die Post CH AG den Einspracheentscheid am Samstag, 30. Oktober 2021 ins Postfach gelegt habe. Es ist ihr entgegenzuhalten, dass die Zustellung in der Versandart "A-Post Plus" eine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung begründet. Auf die Darstellung der Adressatin oder des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist (nur) abzustellen, wenn die Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspringt, wobei der gute Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Rein hypothetische Überlegungen und die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügen für sich allein nicht, um die Vermutung umzustossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteile 2C_566/ 2020 vom 10. Juli 2020 E. 4.2.1; 2C_901/2017 vom 9. August 2019 E. 2.2.2; 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2). Derartige gewichtige und einleuchtende Abweichungen vom Normbetrieb der Postzustellung bringt die Steuerpflichtige nicht vor.
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3.2.4. Einzugehen bleibt auf die Stellung der externen Vertretung. Auch hierzu herrscht eine klare bundesgerichtliche Rechtsprechung: Zieht die steuerpflichtige Person eine externe Vertretung bei, muss sie sich etwaige Fehlleistungen der Vertretung oder deren Hilfspersonen unmittelbar anrechnen lassen. Die steuerpflichtige Person trifft eine Sorgfaltspflicht betreffend das Auswählen, die Instruktion und die Beaufsichtigung ihrer Hilfspersonen (sog. cura in eligendo, instruendo und custodiendo; BGE 145 III 409 E. 5.5; 144 IV 176 E. 4.5.1; 135 III 198 E. 2.3; Urteile 2C_1052/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 3.3.2; 2C_103/2021 vom 9. Februar 2021 E. 3.2.3; 2C_461/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.3.2). Der Umstand, dass die Büros der externen Vertretung am Wochenende geschlossen seien, dass die externe Vertretung den Eingangsstempel "1. November 2021" angebracht haben bzw. das Schriftstück erst mit Verspätung an die Steuerpflichtige weitergeleitet haben soll, was diese beanstandet haben will, oder dass der Empfang eben nur "virtuell" erfolgt sei, muss daher für das vorliegende Verfahren ohne rechtserhebliche Bedeutung bleiben.
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3.3. Die Beschwerde erweist sich mithin als offensichtlich unbegründet. Die Sache kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG entschieden werden. Für alles Weitere darf auf den in allen Teilen bundesrechtskonformen und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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4.
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Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
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Lausanne, 8. März 2022
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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