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Informationen zum Dokument  BGer 4A_68/2022  Materielle Begründung
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BGer 4A_68/2022 vom 08.03.2022
 
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4A_68/2022
 
 
Verfügung vom 8. März 2022
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ FC,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vitus Derungs,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Fédération Internationale de Football Association
 
(FIFA),
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Rückzug,
 
Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 14. Januar 2022
 
(CAS/2021/A/8014).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 11. Februar 2022 gegen den Schiedsspruch des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 14. Januar 2022 samt Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung vom 18. Februar 2022 mit Schreiben vom 7. März 2022 zurückgezogen hat;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. März 2022
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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