BGer 5A_149/2022 | |||
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BGer 5A_149/2022 vom 08.03.2022 | |
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5A_149/2022 |
Urteil vom 8. März 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Wilfried Gaiser,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Erbschaftsbehörde U.________.
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Gegenstand
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Auskunftsbegehren und Aktenherausgabe (Erbschaftsangelegenheit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 28. Januar 2022 (60/2021/28).
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Sachverhalt: | |
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 an die Erbschaftsbehörde U.________ beanstandete A.________ die Erbenbescheinigung für die Alleinerbin B.________ und ersuchte um Herausgabe der Nachlassakte von C.________ selig. Die Erbschaftsbehörde wies diesen Antrag am 31. März 2021 ab und erachtete den Nachlassfall als abgeschlossen.
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Auf die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 17. September 2021 nicht ein, nachdem es zuvor mit Verfügung vom 10. Juni 2021 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens abgewiesen hatte und der in der Folge verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet worden war.
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Die hiergegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 28. Januar 2022 ab.
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Dagegen wendet sich A.________ mit Beschwerde vom 26. Januar 2022 an das Bundesgericht. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: | |
1.
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Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2.
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Das Obergericht hat erwogen, Anfechtungsgegenstand bilde einzig die Frage des (Nicht-) Eintretens. Auf das Rekursverfahren fänden gemäss Art. 88 Abs. 2 EG ZGB/SH die Bestimmungen von Art. 16 bis 29 VRG/SH Anwendung. Der Verweis sei allerdings insofern unvollständig, als davon gemäss dem (näher zitierten und erläuterten) Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege auch die allgemeinen Bestimmungen nach Art. 1 bis 15 VRG/SH erfasst seien. Es sei mithin auch Art. 14 VRG/SH betreffend die Kostenvorschusspflicht anwendbar, denn Rekursverfahren seien nach Art. 13 und 27 VRG/SH grundsätzlich gebührenpflichtig. Das Volkswirtschaftsdepartement habe deshalb einen Kostenvorschuss verlangen dürfen, nachdem es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen habe.
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3.
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Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, aufgrund des Konkursverfahrens sei ihre Prozessarmut amtsbekannt, geht von vornherein an der Sache vorbei, weil die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege einzig mit der Aussichtslosigkeit des Verfahrens begründet wurde.
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Aber auch, soweit die Beschwerdeführerin behauptet, Akteneinsichtsgesuche könnten nie aussichtslos sein, gehen die Ausführungen an der Sache oder jedenfalls am Anfechtungsobjekt vorbei, weil beim Obergericht nicht der bereits mit Verfügung vom 10. Juni 2021 erfolgte negative Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege, sondern vielmehr der wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses erfolgte Nichteintretensentscheid vom 17. September 2021 angefochten wurde. Einzig darauf kann sich die Beschwerdebegründung zu beziehen und die Fragen rund um die unentgeltliche Rechtspflege können nicht mehr aufgerollt werden.
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Betreffend den einverlangten Kostenvorschuss macht die Beschwerdeführerin geltend, das Obergericht räume selbst eine Gesetzeslücke ein, wenn es festhalte, dass der gesetzliche Verweis unvollständig sei, und es sich einzig auf Kommentarliteratur berufe, um diese zu füllen. Mit diesen rein appellatorischen Ausführungen verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Bundesgericht kantonale Bestimmungen und die betreffende Gesetzesauslegung durch die kantonalen Instanzen nicht frei, sondern nur auf Verfassungsverletzung hin überprüfen kann (BGE 140 III 385 E. 2.3 S. 387; 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Mithin kommt diesbezüglich das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zum Tragen, was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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4.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann und sie nicht insgesamt unzureichend begründet ist. Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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5.
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Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Erbschaftsbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt.
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Lausanne, 8. März 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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