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Informationen zum Dokument  BGer 1B_48/2022  Materielle Begründung
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BGer 1B_48/2022 vom 09.03.2022
 
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1B_48/2022
 
 
Urteil vom 9. März 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
c/o Eduard Wyrsch-Somsaard
 
Reussmattstrase 3, 6468 Attinghausen
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern, Amthaus 2, 4500 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 23. Dezember 2021 (BKBES.2021.197).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Mit Strafbefehl vom 25. Januar 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.________ wegen Beschimpfung und Drohung zum Nachteil des Staatsanwaltes Pascal Flückiger zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen.
 
A.________ erhob gegen diesen Strafbefehl Einsprache und beantragte u.a. sinngemäss die Beigabe eines amtlichen Verteidigers, was von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. März 2021 abgelehnt wurde. Diese Verfügung wurde am 29. November 2021 von der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern geschützt.
 
Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 23. Dezember 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
 
Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid des Obergerichts.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
 
2.
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).
 
Im angefochtenen Entscheid hat das Obergericht die Auffassung der Vorinstanzen geschützt, wonach dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf amtliche Verteidigung zusteht, weil es sich im Strafverfahren gegen ihn um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO handle, der keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten böte, denen er nicht gewachsen wäre. Damit setzt sich der Beschwerdeführer, dem die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde schon wiederholt erläutert wurden, indessen nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Obergericht dadurch Bundesrecht verletzte. Er macht vielmehr geltend, er wohne in Thailand. Die von den Solothurner Justizbehörden gegen ihn in Gang gesetzte Strafverfolgung sei krass rechtswidrig, weil sie, was für die Durchführung des Strafverfahrens zwingend erforderlich gewesen wäre, beim EJPD kein Internationales Rechtshilfebegehren gestellt hätten. Da er als betagter, rechtsunkundiger Auslandschweizer weder bei der Solothurner Justiz noch beim Bundesgericht "Rechte habe", werde er diesen abartigen Fall von orchestrierter Justizkriminalität "HUMANRIGHTS.CH" melden. Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. März 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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