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Informationen zum Dokument  BGer 8C_151/2022  Materielle Begründung
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BGer 8C_151/2022 vom 09.03.2022
 
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8C_151/2022
 
 
Urteil vom 9. März 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2022 (IV 2020/232).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 3. März 2022 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2022,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
3
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1),
4
dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt,
5
dass es insbesondere nicht ausreicht, den einlässlichen vorinstanzlichen Ausführungen zur Beweiswertigkeit des interdisziplinären Gutachtens der SMAB AG St. Gallen vom 4. August 2020 sinngemäss entgegen zu halten, man habe sich von den Experten nicht ernst genommen gefühlt, so sei er lediglich zwei Mal rund dreissig Minuten persönlich untersucht und trotz anderweitiger Einschätzung durch Dr. med. B.________ nicht als arbeitsunfähig eingeschätzt worden,
6
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
7
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
8
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
9
 
erkennt der Präsident:
 
1.
10
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
11
2.
12
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
13
3.
14
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
15
Luzern, 9. März 2022
16
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
17
des Schweizerischen Bundesgerichts
18
Der Präsident: Wirthlin
19
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
20
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