BGer 5A_83/2022 | |||
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BGer 5A_83/2022 vom 14.03.2022 | |
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5A_83/2022 |
Urteil vom 14. März 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführerinnen,
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gegen
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Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Michelle Mehli,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kosten (Anfechtung von Stockwerkeigentümer-Beschlüssen),
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 7. Dezember 2021 (ZK1 21 20).
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Sachverhalt: | |
A.
| 1 |
Die rubrizierten Beschwerdeführerinnen bilden die Erbengemeinschaft des D.________ sel.
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B.
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Am 11. September 2019 reichten sie beim Regionalgericht Plessur gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________ eine Klage ein betreffend Feststellungen im Zusammenhang mit Schneeräumungskosten ihrer beiden Parkplätze sowie betreffend Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung vom 22. Februar 2019.
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Infolge Klagerückzuges schrieb das Regionalgericht das Verfahren mit Entscheid vom 12. Januar 2021 ab. Es auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 2'400.-- den Beschwerdeführerinnen und verpflichtete diese zu einer Parteientschädigung von Fr. 6'514.45 an die Stockwerkeigentümergemeinschaft.
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Beschränkt auf den Kostenpunkt erhoben diese am 17. Februar 2021 Beschwerde und verlangten die Aufhebung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung sowie für sich selbst eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.-- zulasten der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Am 17. März 2021 erklärten sie den Verzicht auf eine Entschädigung zu ihren Gunsten. Am 30. Juni 2021 verlangten sie eine angemessene Umtriebsentschädigung.
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Mit Urteil vom 7. Dezember 2021 wies das Kantonsgericht von Graubünden die Beschwerde ab. Es auferlegte den Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und verpflichtete sie zu einer Parteientschädigung von Fr. 2'241.75.
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C.
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Gegen dieses Urteil haben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesgericht zwei Beschwerden eingereicht, nämlich eine Beschwerde in Zivilsachen betreffend die Prozesskosten (vorliegendes Verfahren) sowie eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde betreffend Anfechtung eines Versammlungsbeschlusses (Verfahren 5D_17/2022).
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Im vorliegenden Verfahren verlangen die Beschwerdeführerinnen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, sämtliche angefallenen Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigungen für beide kantonalen Instanzen) seien dem Kanton Graubünden aufzuerlegen, eventualiter habe jeder die von ihm in Rechnung gestellten Kosten zu bezahlen (der Kanton die Gerichtskosten, die Rechtsanwältinnen je ihr Honorar und die Liegenschaftsverwaltung die von ihr geltend gemachten Kosten) und der Kanton Graubünden sei zu einer angemessenen Verfahrensentschädigung zu verpflichten.
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Die Beschwerde im Parallelverfahren 5D_17/2022 ist mit Entscheid vom heutigen Tag abgewiesen worden.
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Erwägungen: | |
1.
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Aufgrund des Konzeptes der Einheitsbeschwerde können gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid an sich nicht zwei verschiedene Rechtsmittel ergriffen werden. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde knüpft, wie es bereits in ihrem Namen zum Ausdruck kommt, daran, dass die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen steht (vgl. Art. 113 BGG). Weil jedoch die Beschwerdeführerinnen explizit in zwei verschiedenen Eingaben eine Beschwerde in Zivilsachen und eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemacht haben, welche auch je eine andere Thematik haben (vorliegend Kostenverlegung; im Verfahren 5D_17/2022 Fragen rund um die Anfechtung und Vertretung), wurden zwei Verfahren eröffnet, zumal die eine Beschwerdeführerin an mehreren Stellen betont, nicht nur Deutschlehrerin, sondern insbesondere auch Juristin und Rechtsberaterin zu sein.
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2.
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Vorliegend geht es um eine Kostenbeschwerde im Zusammenhang mit der Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Der Streitwert der Begehren, die vor dem Kantonsgericht streitig waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG), beträgt nach den nicht beanstandeten Feststellungen im angefochtenen Entscheid weniger als der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
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Die Beschwerdeführerinnen behaupten allerdings eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Eine solche liegt vor, wenn ein allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen (BGE 141 III 159 E. 1.2; 144 III 164 E. 1). Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt demgegenüber vor, wenn es lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht (BGE 133 III 493 E. 1.2; 134 III 115 E. 1.2).
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Wie das Kantonsgericht festgehalten hat, gilt bei einem Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend im Sinn von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Wenn die Beschwerdeführerinnen geltend machen, in ihrem Fall müsse Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO zur Anwendung kommen und eine andere Kostenverlegung erfolgen, geht es offenkundig nicht um ein allgemeines Interesse an einheitlicher Rechtsauslegung, sondern um Rechtsanwendung im Einzelfall; die Beschwerdeführerinnen machen selbst geltend, es gehe darum, "dass in diesem ganz speziellen Fall ganz besondere Umstände vorliegen, die es unbillig erscheinen lassen würden, wenn die Prozesskosten bei der Beschwerdeführerin auferlegt bleiben würden." Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lässt sich auch nicht daraus konstruieren, dass es um das "Leseverstehen Deutsch" von Art. 712t ZGB gehe und bezüglich dieser Norm in der Literatur sowie bei Gerichten und Anwälten in der ganzen Schweiz ein "falsches Leseverstehen Deutsch" herrsche, das fatale Auswirkungen auf das gesamte Stockwerkeigentum habe.
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Mithin ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben. Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).
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3.
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Die Beschwerdeführerinnen möchten Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO angewandt wissen. Sie legen indes nirgends in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern das Kantonsgericht ausgehend von der Tatsache des Klagerückzuges bei der Kostenverteilung in willkürlicher Weise oder in Verletzung anderer Verfassungsbestimmungen auf den Grundsatz von Art. 106 Abs. 1 ZPO abgestellt haben soll. Sie machen mit weitschweifigen und umständlichen Ausführungen sinngemäss geltend, die Verwaltung sei nicht zur Vertretung befugt gewesen, weil die "Vertretung" nach richtigem "Leseverstehen Deutsch" nicht das gleiche sei wie die "Vertretung nach aussen"; mit "Vertretung" sei die Stellvertretung nach Art. 32 OR und damit eine Vertretung nach innen gemeint, während es bei der "Vertretung nach aussen" im Sinn von Art. 712t Abs. 1 ZGB immer um die Vertretung einer Gruppe von in der Gruppe Gleichgestellten gehe. Demzufolge hätte keine Klagebewilligung ausgestellt werden dürfen, da es im Summarverfahren nie eine Schlichtungsverhandlung gebe und als Folge in einer Schlichtungsverhandlung nie ein Verwalter anwesend sein und die Gemeinschaft vertreten dürfe, selbst wenn er eine Vollmacht vorweise.
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Mit den Erwägungen des Kantonsgerichts, all dies könne zufolge des Klagerückzuges, welcher das Verfahren unmittelbar beendet habe, nicht geprüft werden, setzen sich die Beschwerdeführerinnen jedoch nicht auseinander, sondern sie behaupten direkt, das ganze Verfahren sei ungültig gewesen, weil das Regionalgericht nicht bemerkt habe, dass ein gesetzlich verbotener Vertreter in der Schlichtungsverhandlung gesessen habe, oder es dies bemerkt, aber einfach auf die Ansicht von WERMELINGER im Zürcher Kommentar abgestellt habe, welcher den ganzen Art. 712t ZGB falsch verstanden habe, indem er einfach "vertreten" und "nach aussen vertreten" gleichsetze.
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All diese Ausführungen erfolgen - wie auch das Vortragen der Sichtweise, es müsste Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO zur Anwendung gelangen und eine andere Kostenverteilung erfolgen - in appellatorischer Weise; Verfassungsverletzungen werden nicht behauptet, geschweige denn substanziiert. Ebenso wenig setzen sich die Beschwerdeführerinnen mit der zweiten Begründung des Kantonsgerichtes auseinander, wonach die Gegenstandslosigkeit infolge Klagerückzuges in Bezug auf die Kostenfolgen zwingend unter Art. 106 Abs. 1 ZPO falle. Appellatorisch wird schliesslich auch die Behauptung vorgebracht, man habe die Klage nicht vorbehaltlos zurückgezogen, sondern einfach ohne Angabe eines Grundes; ohnehin liesse sich daraus nichts ableiten.
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4.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
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Lausanne, 14. März 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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