BGer 6B_323/2022 | |||
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BGer 6B_323/2022 vom 14.03.2022 | |
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6B_323/2022 |
Urteil vom 14. März 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. Februar 2022 (BK 22 41).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland nahm ein vom Beschwerdeführer angestrengtes Verfahren wegen "Mikrowellen-Verbrechen" und "Lärmterror" am 12. Januar 2022 nicht an die Hand. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 1. Februar 2022 ab. Zugleich wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
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2.
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Anfechtungsobjekt ist alleine der vorinstanzliche Beschluss (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit Anträgen, Rügen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den vorinstanzlichen Beschluss begrenzten Streitgegenstands liegen.
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3.
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In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 86 E. 2).
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4.
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Der Beschwerdeführer wirft der von ihm beanzeigten Person vor Bundesgericht nicht nur "Mikrowellen-Beschuss" und "Lärmterror", sondern auch "Giftattacken" und "Schlafentzug PUR" vor. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich nicht auseinander. Stattdessen macht er in seiner Beschwerde geltend, er und seine Ehefrau seien abermals Opfer der Berner Justiz geworden. Die Oberrichter würden Rechtsverweigerung und Amtsmissbrauch praktizieren. Seine Strafanzeigen würden willkürlich und rechtswidrig nicht an die Hand genommen und seine Beschwerden mit haltlosen und subjektiven Begründungen abgelehnt. Die beanzeigte Person gehöre einer kriminiellen Organisation an. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, dass und inwiefern der vorinstanzliche Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnte. Auch wenn der Beschwerdeführer von den von ihm geschilderten Übergriffen auf seine Person überzeugt ist, lässt sich seiner Beschwerde nichts entnehmen, was auch nur einigermassen konkret auf ein strafbares Verhalten des von ihm Beanzeigten hinweisen würde. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer auch nicht zu sagen, inwiefern mit der Abweisung seiner Beweisanträge und seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt worden sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG überhaupt legitimiert ist, kann unter diesen Umständen offen bleiben.
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5.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. März 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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