BGer 9C_45/2022 | |||
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BGer 9C_45/2022 vom 14.03.2022 | |
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9C_45/2022 |
Urteil vom 14. März 2022 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 6. Januar 2022 (IV.2021.00746).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 18. Januar 2022 gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Januar 2022, mit welchem dieses auf die Beschwerde des A.________ mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten ist und auf eine Überweisung an das zuständige Gericht mangels schutzwürdigem Interesse verzichtete,
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in Erwägung, | |
dass unerörtert bleiben kann, ob der Beschwerdeführer, welchem eine Beistandsperson zur Seite steht, ohne Zustimmung im Sinne von Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB zur Beschwerde legitimiert ist, weil auf das Rechtsmittel - wie sich aus dem Folgenden ergibt - ohnehin nicht eingetreten werden kann,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3),
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dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falls auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_334/2021 vom 30. Juni 2021),
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dass die Eingabe vom 18. Januar 2022 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie weder Ausführungen zur Eintretensfrage noch zur Frage der unterbliebenen Überweisung an das zuständige Gericht enthält,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Berufsbeistandschafts- und Betreuungsdienst der Stadt X.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. März 2022
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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