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Informationen zum Dokument  BGer 9C_63/2022  Materielle Begründung
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BGer 9C_63/2022 vom 14.03.2022
 
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9C_63/2022
 
 
Urteil vom 14. März 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Williner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dezember 2021 (200 20 913 IV).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 2. Februar 2022 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dezember 2021,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3),
3
dass die Eingabe vom 2. Februar 2022 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, ihre gesundheitlichen und finanziellen Schwierigkeiten zu schildern, sich aber nicht ansatzweise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und ihren Ausführungen insbesondere auch nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
4
dass die Eingabe darüber hinaus keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält,
5
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
6
 
erkennt der Präsident:
 
1.
7
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
8
2.
9
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
10
3.
11
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
12
Luzern, 14. März 2022
13
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
15
Der Präsident: Parrino
16
Der Gerichtsschreiber: Williner
17
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