BGer 1B_137/2022 | |||
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BGer 1B_137/2022 vom 15.03.2022 | |
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1B_137/2022 |
Urteil vom 15. März 2022 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident,
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Postfach 2401, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Prozesskaution,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, vom 16. Februar 2022 (UE220030-O/Z01).
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Erwägungen: | |
1.
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Das Stadtrichteramt Zürich bestrafte B.________ mit Strafbefehl vom 10. Januar 2022 wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von A.________ mit einer Busse. A.________ erhob dagegen beim Stadtrichteramt Einsprache. Er machte sinngemäss geltend, dass B.________ nicht nur wegen einer mit Busse geahndeten Übertretung, sondern wegen eines mit einer schwereren Strafdrohung versehenen Delikts zu bestrafen sei. Damit focht er die mit dem Strafbefehl ebenfalls ergangene implizite Einstellung des Verfahrens wegen "Angriffs" etc. an. Das Stadtrichteramt überwies am 2. Februar 2022 die Einsprache an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, um sie gegebenenfalls als Beschwerde zu behandeln.
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2.
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Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte A.________ mit Verfügung vom 16. Februar 2022 auf, innert 30 Tagen, von der Mitteilung dieser Verfügung an gerechnet, zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'200.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
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3. | |
A.________ führt mit Eingabe vom 8. März 2022 (Postaufgabe 11. März 2022) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2022. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4. | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Er macht indessen nicht geltend, dass er im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht ein solches Gesuch gestellt hätte. Weshalb sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl verletzt worden sein sollte, ist weder ersichtlich noch legt er dies dar. Aus seinen im Übrigen sachfremden Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Verfügung der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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5. | |
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. März 2022
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Jametti
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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