BGer 5A_175/2022 | |||
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BGer 5A_175/2022 vom 15.03.2022 | |
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5A_175/2022 |
Urteil vom 15. März 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Scheidung auf Klage,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 9. Februar 2022 (ZKBER.2022.13).
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Erwägungen: | |
1.
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Mit Urteil vom 11. Juni 2019 schied das Richteramt Solothurn-Lebern die Ehe der Parteien. Das unbegründete Urteil wurde der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 12. Juni 2019 zugestellt. Der Beschwerdeführer verlangte in der Folge keine schriftliche Begründung des Urteils.
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Mit Eingabe vom 26. Dezember 2021, in der Schweiz eingegangen am 28. Januar 2022, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Scheidungsurteil. Mit Beschluss vom 9. Februar 2022 trat das Obergericht des Kantons Solothurn auf das Rechtsmittel nicht ein und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Angelegenheit künftig unbeantwortet abgelegt werden. Es erhob keine Kosten.
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Mit einer auf den 24. Februar 2022 datierten Eingabe (Übergabe an die Schweizerische Post am 8. März 2022) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2.
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Soweit der Beschwerdeführer das erstinstanzliche Scheidungsurteil anficht, kann darauf nicht eingetreten werden. Vor Bundesgericht ist einzig der Beschluss des Obergerichts anfechtbar (Art. 75 BGG). Der obergerichtliche Beschluss ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht zu Recht auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, wonach er keine schriftliche Begründung verlangt habe, was nach Art. 239 Abs. 2 ZPO als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides gelte. Zwar erhebt er in abstrakter Weise Vorwürfe gegen seine damalige Rechtsanwältin, wonach es keine Unterredungen und Absprachen zwischen ihnen gegeben habe und sie ihm nicht geantwortet habe, doch finden diese Behauptungen im angefochtenen Beschluss keine Grundlage und bleiben unbelegt.
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Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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3.
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Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.
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Lausanne, 15. März 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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