BGer 8C_752/2021 | |||
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BGer 8C_752/2021 vom 15.03.2022 | |
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8C_752/2021 |
Urteil vom 15. März 2022 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
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Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Huber.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Theo Studer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für den Arbeitsmarkt,
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Rechtsdienst, Boulevard de Pérolles 25,1705 Freiburg,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 11. Oktober 2021 (605 2021 61).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.________, geboren 1950, ist Inhaber einer Zahnarztpraxis (ein nicht im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen). Er reichte dem Amt für den Arbeitsmarkt (AMA), Freiburg, am 9. November 2020 (Posteingang) eine Voranmeldung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb (3 betroffene Arbeitnehmende) für die voraussichtliche Dauer vom 4. November bis 31. Dezember 2020 ein. Das Gesuch begründete er folgendermassen: "Angesichts der aktuellen Situation und den steigenden Fallzahlen der Pandemie Covid-19, und des Expositionsrisikos von Herrn Dr. A.________, der als 'besonders gefährdete Person' gilt". Mit Verfügung vom 19. November 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2021, wies das AMA das Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung ab.
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B.
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Die von A.________ hiergegen geführte Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 11. Oktober 2021 ab.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, das angefochtene Urteil sei so abzuändern, dass ihm resp. seinen Angestellten Kurzarbeitsentschädigungen für die Periode vom 4. November bis 31. Dezember 2020 auszurichten seien. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Vorinstanzen seien anzuweisen, ihm resp. seinen Angestellten Kurzarbeitsentschädigungen für die Periode vom 4. November bis 31. Dezember 2020 auszurichten. Subeventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1.
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Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 10. Februar 2021 einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung verneint hat.
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3.
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Das kantonale Gericht hat die diesbezüglich massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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4.
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4.1. Die Vorinstanz hat erkannt, dass eine behördliche Einschränkung für Zahnarztpraxen nur zu Beginn der Pandemie bestanden habe. Ab dem 27. April 2020 sei es den ambulanten medizinischen Praxen mit einem geeigneten Schutzkonzept gemäss Art. 6a Abs. 1 der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2, SR 818.101.24; aufgehoben am 22. Juni 2020), in der Fassung vom 16. April 2020, wieder möglich gewesen, ihren normalen Betrieb aufzunehmen. Somit hätten während der hier relevanten Periode (4. November bis 31. Dezember 2020) keine behördlichen Restriktionen vorgelegen. Bereits deshalb könne nicht gehört werden, die Corona-Pandemie sei kausal zur Praxisschliessung ab November 2020 gewesen.
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Weiter hat das kantonale Gericht erwogen, 2020 seien einzig während der ersten Pandemiewelle die "besonders gefährdeten Personen" speziell geschützt und in der Covid-19-Verordnung 2 besonderen Regeln unterworfen gewesen. Mit der Aufhebung dieser Verordnung sei dieser besondere Schutz dahingefallen. In diesem Sinne habe das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in seinen laufend aktualisierten Weisungen "Sonderregelungen aufgrund der Pandemie" (Ziff. 2.9 der Weisung 2020/12) betreffend Kurzarbeitsentschädigung vorgesehen, dass der Umstand einer besonders gefährdeten Person nur für die Abrechnungsperioden März 2020 bis Juni 2020 habe berücksichtigt werden können.
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Auch wenn der Beschwerdeführer eine besonders gefährdete Person im Sinne von Art. 10b in Verbindung mit Anhang 6 der Covid-19-Verordnung 2 sei, könne seine gesundheitliche Situation für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gemäss Vorinstanz nicht berücksichtigt werden. Denn im hier relevanten Zeitraum (4. November bis 31. Dezember 2020) sei die Verordnung bereits seit mehreren Monaten aufgehoben gewesen, wie das kantonale Gericht erkannt hat.
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4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Die Vorinstanz hat sich mit dem Argument, er habe seine Zahnarztpraxis pandemiebedingt schliessen müssen, bereits auseinandergesetzt und weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig (vgl. E. 1 oben) dargelegt, dass während der hier relevanten Periode keine behördlichen Restriktionen bestanden hätten, aufgrund derer die Schliessung der Zahnarztpraxis notwendig gewesen wäre. Dies stellt der Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede. Auch mit dem Hinweis, er sei gemäss seinem Hausarzt eine besonders gefährdete Person, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das kantonale Gericht hat sich auch mit diesem Vorbringen befasst und erwogen, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers könne für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nicht berücksichtigt werden, da die Covid-19-Verordnung 2 im hier relevanten Zeitraum bereits seit mehreren Monaten aufgehoben gewesen sei. Inwieweit die Vorinstanz dabei in Willkür verfallen sein soll (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen), legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist dargetan oder ohne Weiteres erkennbar, dass die nach Aufhebung der betreffenden Verordnung befolgte Verwaltungspraxis (Weisung 2020/12 des SECO) Bundesrecht (Art. 32 Abs. 3 AVIG; Art. 51 AVIV) verletzen würde. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass das kantonale Gericht die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2021 abgewiesen hat. Mithin bleibt es beim angefochtenen Urteil.
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5.
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Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Folglich wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
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6.
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Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, I. Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. März 2022
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Wirthlin
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Die Gerichtsschreiberin: Huber
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