BGer 1B_77/2022 | |||
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BGer 1B_77/2022 vom 16.03.2022 | |
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1B_77/2022 |
Urteil vom 16. März 2022 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Februar 2022 (UP210057-O/Z3).
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Erwägungen: | |
Im Beschwerdeverfahren betreffend Wechsel des amtlichen Verteidigers übermittelte das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. Februar 2022 A.________ die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Äusserung (Replik) innert 10 Tagen.
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Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache. Er schliesst das Verfahren allerdings nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist es Sache des Beschwerdeführers darzulegen, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Er setzt sich damit indessen nicht auseinander, weshalb auf die Beschwerde wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten ist. Das schadet ihm insofern nicht, als die Ansetzung einer Replikfrist offensichtlich weder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken noch sofort einen Endentscheid herbeiführen kann. Auf die Auferlegung von Kosten kann verzichtet werden. Vergleichbare Eingaben werden künftig ohne Weiteres abgelegt und nicht mehr behandelt.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und B.________, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. März 2022
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Jametti
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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