BGer 5D_34/2022 | |||
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BGer 5D_34/2022 vom 16.03.2022 | |
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5D_34/2022 |
Urteil vom 16. März 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Kostenerlass (provisorische Rechtsöffnung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 1. März 2022 (ZK 22 81).
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Erwägungen: | |
1.
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Mit Entscheid vom 16. Dezember 2021 trat das Obergericht des Kantons Bern auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend eine provisorische Rechtsöffnung nicht ein. Es auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 450.-- (Verfahren ZK 21 522). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab (Verfahren ZK 21 551).
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Mit Gesuch vom 16. Februar 2022 (Postaufgabe 17. Februar 2022) ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Erlass der ihm im Beschwerdeverfahren ZK 21 522 auferlegten Gerichtskosten. Mit Entscheid vom 1. März 2022 wies das Obergericht das Kostenerlassgesuch ab.
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Dagegen hat der Beschwerdeführer am 9. März 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
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2.
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Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3.
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Das Obergericht hat erwogen, durch einen nachträglichen Kostenerlass dürften nicht die engeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege umgangen werden. Diese setze nicht allein Mittellosigkeit voraus, sondern auch, dass die Klage (bzw. das Rechtsmittel) nicht aussichtslos erscheine. Es ginge nicht an, dass ein Gesuchsteller die Voraussetzung der nicht aussichtslosen Rechtsbegehren umgehen könnte, indem er nach Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Fehlens dieser Voraussetzung ein Erlassgesuch stellt. Die Möglichkeit des Kostenerlasses diene selbst bei dauernder Mittellosigkeit nicht dazu, aussichtslose Prozesse zu finanzieren. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege sei wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden. Folglich sei das Kostenerlassgesuch ohne Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen.
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4.
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Der Beschwerdeführer geht auf diese Erwägungen nicht ein, sondern wiederholt bloss, er beziehe Ergänzungsleistungen und könne keine Zahlungen tätigen.
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5.
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Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
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Lausanne, 16. März 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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