BGer 8C_158/2022 | |||
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BGer 8C_158/2022 vom 16.03.2022 | |
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8C_158/2022 |
Urteil vom 16. März 2022 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. Februar 2022 (VD.2021.278).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 1. März 2022 (Poststempel) gegen die Abschreibungsverfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. Februar 2022,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
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dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll,
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dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 145 V 188 E. 2 und 137 V 143 E. 1.2; je mit Hinweisen) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2 und 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen),
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dass das kantonale Gericht in der angefochtenen Verfügung das bei ihm hängige Verfahren VD.2021.278 wegen nicht geleisteten Kostenvorschusses vom Geschäftsverzeichnis abschrieb,
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dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich erklärt, den Kostenvorschuss wegen fehlender finanzieller Mittel nicht geleistet zu haben,
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dass sie weder geltend macht, innert der gesetzten Frist beim kantonalen Gericht um Gerichtskostenbefreiung ersucht zu haben, noch darlegt, weshalb sie dies unterlassen hat,
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dass damit ungeachtet der fehlenden Verfassungsrügen von Vornherein keine hinreichend sachbezogene Beschwerde vorliegt,
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dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise nochmals (bereits so die Urteile 9C_754/2018 vom 8. November 2018 und 8C_427/2017 vom 14. Juni 2017) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. März 2022
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Wirthlin
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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