BGer 6B_270/2022 | |||
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BGer 6B_270/2022 vom 17.03.2022 | |
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6B_270/2022 |
Urteil vom 17. März 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Lustenberger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Januar 2022 (UH220006-O/U).
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Die Präsidentin zieht in Erwägung: | |
1.
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Mit Strafbefehl vom 4. Mai 2021 bestrafte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl A.________ wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Tätlichkeit und Übertretung des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 (EpG; SR 818.101) mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen und einer Busse von Fr. 800.--. Am 18. und 19. Mai 2021 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft zwei Schreiben ein, in denen er ausdrücklich darauf hinwies, dass es sich dabei nicht um Einsprachen gegen den Strafbefehl handle. Einsprache erhob er erst am 31. August 2021. Die Akten wurden in der Folge an das Bezirksgericht Winterthur überwiesen, das mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 auf die Einsprache wegen Verspätung nicht eintrat. Eine gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich am 19. Januar 2022 ab.
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A.________ wendet sich an die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts und erhebt "generellen Einspruch" gegen sämtliche in der vorliegenden Sache ergangenen Verfügungen des Obergerichts des Kantons Zürich und des Bezirksgerichts Winterthur sowie gegen die "verhängten alten Straftatbestände aus 2005 und Vollzugsverordnungen". Er beantragt, das Verfahren sei einzustellen.
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2.
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Entscheid einer letzten kantonalen Instanz und damit nach Art. 80 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht anfechtbar ist einzig der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2022. Soweit der Beschwerdeführer weitere Entscheide der Vorinstanz oder von anderen Behörden zum Verfahrensgegenstand machen will, kann auf seine Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.
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3.
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Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus Art. 95 ff. BGG.
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Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den dargestellten Anforderungen klarerweise nicht. Er äussert weitgehend schwer verständliche Gesellschafts- und Systemkritik, ohne sich dabei auch nur im Ansatz mit den voristanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Der Beschwerde ist mithin nicht zu entnehmen, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen sollte.
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4.
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Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt die Präsidentin: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. März 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
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