BGer 8C_140/2022 | |||
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BGer 8C_140/2022 vom 17.03.2022 | |
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8C_140/2022 |
Urteil vom 17. März 2022 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Januar 2022 (AL.2021.00052).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 1. März 2022 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Januar 2022,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1),
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dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, konkret auf die vorinstanzliche Begründung einzugehen,
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil gezeigt hat, weshalb der von der Beschwerdeführerin anbegehrte Erlass der mit Einspracheentscheid vom 24. September 2020 rechtskräftig festgelegten Rückerstattungsschuld von Fr. 5862.65 ausgeschlossen ist,
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dass sie dabei in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten näher dargelegt hat, inwiefern das den ungerechtfertigten Leistungsbezug in der Höhe von Fr. 5862.65 zeitigende Verhalten der Beschwerdeführerin als grobfahrlässig und damit den geforderten Erlass verunmöglichend zu werten ist,
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dass sie bezüglich der geltend gemachten Augenbeschwerden (ophthalmologische Beschwerden) ausführte, es sei nicht erkennbar, weshalb deswegen eine Rückfrage bei der Arbeitslosenkasse über die Rechtmässigkeit der hohen Geldzuflüsse für die Monate April und Mai 2018 unzumutbar gewesen wäre,
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dass die Beschwerdeführerin geltend macht, aus ophthalmologischer Sicht zu 100% arbeitsunfähig zu sein,
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dass damit allein für die entscheidende Frage der Zumutbarkeit, sich bei der Arbeitslosenkasse (z.B. telefonisch) zu erkundigen, nichts gewonnen ist,
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dass damit offensichtlich keine hinreichend sachbezogene Beschwerde vorliegt,
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dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG führt,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. März 2022
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Wirthlin
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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