BGer 8C_707/2021 | |||
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BGer 8C_707/2021 vom 17.03.2022 | |
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8C_707/2021 |
Urteil vom 17. März 2022 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
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Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prämientarif),
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2021 (C-1527/2019).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Der Betrieb der A.________ AG (nachfolgend: AG oder Beschwerdeführerin) ist seit 1992 hinsichtlich der obligatorischen Unfallversicherung nach UVG der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unterstellt. Nach einer Abklärung der aktuellen Betriebsverhältnisse im Rahmen der regelmässigen Überprüfung der Risikoerfahrungen im Jahre 2013 kündigte die Suva der AG mit Wirkung ab 1. Januar 2015 die Neueinreihung des Betriebes sowohl für die Berufs- (BUV) als auch für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) in die Klasse 49A an (Einreihungsverfügung vom 15. September 2014). Auf Einsprache der AG hin hielt die Suva an der Verfügung fest (Einspracheentscheid vom 4. Februar 2015). Nach Beschwerdeerhebung schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren auf Antrag der Suva infolge wiedererwägungsweiser Aufhebung des Einspracheentscheides vom 4. Februar 2015 als gegenstandslos ab (Entscheid vom 2. Oktober 2015).
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A.b. Mit Einreihungsverfügung vom 1. Oktober 2015, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 11. März 2016, stufte die Suva den ganzen Betrieb der AG für die BUV und NBUV ab 1. Januar 2016 in die Klasse 49A (Strassentransport) ein. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht gut, hob den Einspracheentscheid vom 11. März 2016 wegen mangelhafter Begründung auf und wies die Sache zur Neuverfügung über die Einreihung ab 1. Januar 2016 an die Suva zurück (Urteil vom 15. Dezember 2017).
| 2 |
A.c. Mit ausführlich begründeter Verfügung vom 3. Juli 2018, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 25. Februar 2019, hielt die Suva im Ergebnis an der Einreihungsverfügung vom 1. Oktober 2015 fest.
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B.
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Dagegen wandte sich die AG beschwerdeweise mit den Anträgen, sie sei unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 25. Februar 2019 im Prämientarif der Suva in die Klasse 60F (Büros) einzureihen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort beantragte die Suva, die Beschwerde sei insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die Zuteilung der AG zur Klasse 49A (Strassentransport) richte. Gleichzeitig zog die Suva ihren Einspracheentscheid insoweit in Wiedererwägung, als sie die AG für das Jahr 2016 - abweichend vom Einspracheentscheid vom 25. Februar 2019 - hinsichtlich der BUV bei einem Nettoprämiensatz von 0,7770 Prozent in die Stufe 76 einreihte. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den vernehmlassend teilweise in Wiedererwägung gezogenen Einspracheentscheid vom 25. Februar 2019 (Urteil vom 15. September 2021).
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die AG beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben (Antrag Ziffer 1). Es sei festzustellen, dass Art. 18 Abs. 1 des Prämientarifs der Suva gesetz- und verfassungswidrig sei (Antrag Ziffer 2). Die AG sei im Prämientarif der Suva so einzureihen, "dass eine nicht diskriminatorische, risikogerechte Prämienbemessung sichergestellt" sei. Namentlich sei festzustellen, dass die Festlegung des Strassentransports als bestimmendes Betriebsmerkmal gesetz- und verfassungswidrig sei (Antrag Ziffer 3). Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Antrag Ziffer 4).
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Während die Suva auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.
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Unaufgefordert lässt die AG am 25. Januar 2022 (Posteingang) eine weitere Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Suva einreichen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
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1.2. Beim Streit um die Einreihung eines Betriebes in den Prämientarif (vgl. E. 2 hienach) für die BUV (Art. 92 Abs. 2 UVG) und NBUV (Art. 92 Abs. 6 UVG) geht es nicht um Geldleistungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 bzw. Art. 105 Abs. 3 BGG, weshalb die Ausnahmeregelung des Art. 105 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 BGG im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen gelangt (vgl. Urteil 8C_889/2010 vom 3. Januar 2011 E. 1; vgl. auch RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549, U 240/03, E. 2 und SVR 2006 UV Nr. 3 S. 9, U 243/00 E. 3, je mit Hinweis). Demnach bleibt das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 1 BGG an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG Umkehrschluss; vgl. BGE 135 V 412). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch BGE 147 V 16 E. 4.1.1 mit Hinweis und Urteil 8C_81/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 1.2 mit Hinweis).
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2.
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Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Suva hinsichtlich der BUV und NBUV am 3. Juli 2018 mit Wirkung ab 1. Januar 2016 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2019 bestätigte Einreihung des Betriebes der Beschwerdeführerin in die Risikogemeinschaft der Klasse 49A (Strassentransporte) mit der wiedererwägungsweisen Anpassung der BUV-Prämienstufe schützte.
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3. | |
3.1. Fest steht, dass die A.________ AG laut Handelsregisterauszug den Handel mit Automobil-Bestandteilen, insbesondere mit Brems- und Kupplungsbestandteilen, sowie die Ausführung mechanischer Arbeiten bezweckt. Unbestritten ist sodann die Unterstellung des Betriebes der AG unter die obligatorische Unfallversicherung durch die Suva (vgl. Art. 66 UVG). Von 2008 bis 2014 war der Betrieb eingereiht in die Klasse 52A (Handel und Umschlag von diversen Gütern), Unterklasse GO. Ende 2013 ermittelte die Suva im Betrieb der AG folgende Prozentanteile an der gesamthaften Lohnsumme bezogen auf die entsprechenden branchenüblichen Tätigkeitsanteile (Merkmalsanteile) : 10% im Handel oder Umschlag von diversen Gütern, 17% in der Revision von Verbrennungsmotoren und Fahrwerkteilen, 20% im Strassentransport von Gütern sowie 53% im Bürobereich (Unternehmensführung, Marketing, Einkauf, Verkauf, technische und administrative Büros). Gestützt auf diese - unbestrittenen - Tatsachenfeststellungen reihte die Suva den Betrieb der AG infolge veränderter Betriebsverhältnisse sowohl für die BUV als auch die NBUV ab 1. Januar 2016 in die Klasse 49A (Strassentransportbetriebe) ein.
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3.2. Die strittige Einreihung erfolgte in Anwendung des Prämientarifs der Suva für das Jahr 2016 (Reglement des Verwaltungsrates der Suva vom 14. November 2008 betreffend die Einreihungsregeln zur Prämienbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung; nachfolgend: Suva-Prämientarif) und des entsprechenden Grundtarifs für das Jahr 2016 (nachfolgend: Suva-Grundtarif).
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3.3. | |
3.3.1. Im ersten und zweiten Rechtsgang liess die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz in der Sache die unveränderte Einreihung ihres Betriebes im Suva-Prämien- und -Grundtarif in die Klasse 52A, Unterklassenteil GO (Allgemeiner Handel), beantragen. Im hier vorangehenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte sie das Rechtsbegehren, ihr Betrieb sei im Suva-Prämien- und -Grundtarif in die Klasse 60F (Büros) einzureihen.
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3.3.2. Die erstmals vor Bundesgericht unter den Ziffern 2 und 3 gestellten Anträge (vgl. hievor Sachverhalt lit. C) sind neu. Gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG sind neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig. Die Neuheit eines Begehrens bezieht sich auf den Streitgegenstand (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Streitgegenstand vor Bundesgericht kann nur sein, was die Vorinstanz überhaupt entschieden hat oder zu entscheiden gehabt hätte. Der Streitgegenstand kann vor Bundesgericht zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; Urteil 2C_206/2019 vom 25. März 2021 E. 3.1). Ob dies der Fall ist, bemisst sich nach den im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen und dem Dispositiv des angefochtenen Urteils (BGE 144 V 210 E. 1.2; 136 V 362 E. 3.4.2 f.; Urteil 2C_1049/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.2). Hier kann offen bleiben, ob es sich bei den neuen Anträgen um unzulässige neue Begehren oder um zulässige neue rechtliche Begründungen für bereits vor der Vorinstanz erhobene Begehren handelt (vgl. BGE 136 V 362 E. 4.2; Urteil 2C_128/2016 vom 7. April 2017 E. 3). Inwieweit das erstmals vor Bundesgericht neu gestellte Feststellungsbegehren im Sinne von Antrag Ziffer 2 nach den praxisgemässen Voraussetzungen überhaupt zulässig ist (vgl. Urteil 2C_109/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1.2 mit Hinweisen), kann ebenfalls offenbleiben. Angesichts des massgeblichen Hauptantrags im vorinstanzlichen Verfahren und mit Blick auf die entsprechenden Anträge in den beiden vorangehenden Rechtsgängen (E. 3.2) steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Ergebnis eine im Vergleich zur Klasse 49A prämiengünstigere Einreihung ihres Betriebes in eine andere Risikogemeinschaft gemäss Suva-Prämientarif verlangt.
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4. | |
4.1. Gemäss UVG sind die Prämien risikogerecht abzustufen (Art. 92 Abs. 1 UVG) und nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit (Art. 61 Abs. 2 UVG) zu erheben (BGE 112 V 316 E. 3; RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549, U 240/03 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
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4.2.
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4.2.1. Für die Bemessung der BUV-Prämien werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt (Art. 92 Abs. 2 erster Satz UVG).
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4.2.2. Die Errichtung eines Prämientarifs und die Einreihung der Versicherungsnehmer in diesen Tarif ermöglichen es, verschiedene vergleichbare Betriebe oder Betriebsteile innerhalb einer Risikogemeinschaft zusammenzuschliessen. Die gesamthaft von dieser Risikogemeinschaft zu entrichtenden Nettoprämien im Sinne von Art. 92 Abs. 1 UVG müssen die Kosten aller Berufsunfälle und Berufskrankheiten dieser Risikogemeinschaft vollständig decken (Art. 113 Abs. 1 UVV in der hier anwendbaren, bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch BGE 131 V 431 E. 5.1; 112 V 316 E. 3). Die Risikogemeinschaft muss somit selbsttragend sein. Der in Art. 61 Abs. 2 UVG verankerte Grundsatz der Gegenseitigkeit verlangt, dass über die Zeit hin zwischen den Unfallkosten und den Prämien ein finanzielles Gleichgewicht besteht (RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549, U 240/03 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
| 21 |
4.2.3. Grundlage für die Ermittlung des Unfallrisikos eines Betriebes bildet die nach mathematisch-statistischen Methoden erfasste Risikoerfahrung innerhalb der Risikogemeinschaft, zu welcher das Unternehmen gehört, während einer Beobachtungsperiode. Die daraus sich ergebende Prämie stellt einen für alle Betriebe der betreffenden Risikogemeinschaft gültigen Referenzwert dar. Die einheitliche Erhebung dieser Durchschnittsprämie innerhalb der selben Risikogemeinschaft entspräche dem Solidaritätsprinzip, das Unfallrisiko durch eine Vielzahl von Betrieben gemeinsam abdecken zu lassen. Dieses Prinzip darf indessen nicht überstrapaziert werden. Signifikant nicht mehr im Bereich der üblichen Zufallsschwankungen liegende Abweichungen der Zahl und der Kosten der Unfälle und Berufskrankheiten vom statistisch zu erwartenden Wert sind als sekundäres Risikomerkmal bei der Prämienbemessung für den betreffenden Betrieb mitzuberücksichtigen. Dadurch wird erreicht, dass überdurchschnittlich hohe Fehlbeträge nicht auf die Gesamtheit der übrigen Betriebe der Risikogemeinschaft abgewälzt werden. Umgekehrt soll nicht nur die Risikogemeinschaft, sondern auch der einzelne Betrieb selbst von seinen besonders günstigen Versicherungsergebnissen (Zahl und Kosten der Unfälle und Berufskrankheiten) profitieren (BGE 112 V 316 E. 3 und E. 5c; RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549, U 240/03 E. 3.2.1 mit Hinweis).
| 22 |
4.2.4. Der Suva steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein, in der Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) unvereinbar ist oder dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a sowie RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c; siehe ferner THOMAS GÄCHTER / KASPAR GERBER, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 26 zu Art. 92 UVG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Gesamtzusammenhang trotzdem nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 112 V 283 E. 3 i.f. mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549, U 240/03 E. 3.2.2 mit Hinweis, siehe ferner THOMAS GÄCHTER / KASPAR GERBER, a.a.O., N. 28 zu Art. 92 UVG mit Hinweisen).
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4.3. Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG).
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4.4. Die NBUV-Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Person abgestuft werden (Art. 92 Abs. 6 UVG). Im Übrigen sind die gesetzlichen Regeln der Prämienbemessung hier "rudimentär", wobei die Tarifklassen zumindest risikogerechte Nettoprämien garantieren müssen (THOMAS GÄCHTER / KASPAR GERBER, a.a.O., N. 27 zu Art. 92 UVG mit Hinweisen).
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4.5. Nach Art. 18 Abs. 1 des Suva-Prämientarifs wird jeder bei der Suva versicherte Betrieb oder Betriebsteil einer Risikogemeinschaft zugeteilt. Ausschlaggebend für die Zuteilung zu den Risikogemeinschaften sind die Betriebsmerkmale, wobei die administrativen Tätigkeiten nicht berücksichtigt werden. Gemäss Art. 18 Abs. 2 des Suva-Prämientarifs erfolgt die Zuteilung in jene Risikogemeinschaft, auf welche gemessen an der Lohnsumme am meisten Merkmalsanteile entfallen, wobei zunächst die Zuweisung in die Klasse, danach innerhalb dieser die Zuweisung in die Unterklasse und schliesslich die Zuweisung in den Unterklassenteil vorgenommen wird.
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5.
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5.1. Das Bundesverwaltungsgericht schützte mit angefochtenem Urteil die im Rahmen des Ermessens der Suva getroffene Entscheidung, die Büroklasse 60F des Suva-Prämien- und -Grundtarifs leer zu lassen und die administrativen Tätigkeiten bei der Zuteilung des hier betroffenen Betriebs zur Risikogemeinschaft gemäss ausdrücklicher Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 des Suva-Prämientarifs nicht zu berücksichtigen. Die Vorinstanz erkannte bereits im zweiten Rechtsgang, die Suva habe die neue Einreihung in die Klasse 49A unter Berücksichtigung der besonderen Betriebsverhältnisse auf die zutreffenden, hier anwendbaren rechtlichen Normen des Tarifs (Basissätze und Schwellwerte) abgestützt. Einzig die konkrete Berechnung der Prämiensätze sei damals dem Bundesverwaltungsgericht noch nicht klar gewesen, weshalb es die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung an die Suva zurückgewiesen habe. Die Zuteilung in die Klasse 49A (Strassentransporte) beruhe auf der 2013 erhobenen Betriebsbeschreibung (vgl. E. 3.1 hievor). Seien die administrativen Tätigkeiten (53%) nach Art. 18 Abs. 1 des Suva-Prämientarifs für die Einreihung nicht zu berücksichtigen, habe die Suva korrekt auf den nächsthöheren Betriebsanteil von 20% abgestellt, welcher auf den Strassentransport von Gütern entfalle (vgl. E. 3.1 hievor). Die Suva habe innerhalb des ihr zustehenden grossen Ermessensspielraums die Einreihung betriebskonform und rechtsfehlerfrei vorgenommen und den Betrieb der Beschwerdeführerin zu Recht in die Klasse 49A (Strassentransporte) eingeteilt. Zwecks möglichst risikogerechter Festlegung der Prämien habe die Suva bei der Prämienbemessung gestützt auf Art. 24 Abs. 1 des Suva-Prämientarifs den besonderen Betriebsmerkmalen Rechnung getragen. Weil die bei der Zuteilung zur Risikogemeinschaft nicht ausschlaggebenden Betriebsmerkmale aus dem administrativen Tätigkeitsanteil den Schwellwert von 30% für Bürotätigkeiten und 15% für gewerbliche Tätigkeiten bei der Klasse 49A gemäss Anhang 5 des Suva-Prämientarifs überschritten hätten, habe die Suva diese Tatsachen anteilsmässig bei der Prämienbemessung berücksichtigt. Ausgehend von der Einreihung in die Risikogemeinschaft 49A DO (Strassentransporte von Gütern) in der BUV sowie 49A (Strassentransporte) in der NBUV mit den entsprechenden Basissätzen bestätigte das Bundesverwaltungsgericht - auf Tarifstufe gerundet - für die BUV einen Mischsatz von 1,695% (Stufe 92) und für die NBUV einen solchen von 1,395% (Stufe 88). Während dieser NBUV-Prämiensatz auch dem NBUV-Nettoprämiensatz entspreche, habe die Suva im vorinstanzlichen Verfahren wiedererwägungsweise den Mischsatz in der BUV unter tarifkonform angemessener Anpassung an das Bonus-Malus-System zutreffend auf den Nettoprämiensatz der Stufe 76 laut Suva-Grundtarif (0,777%) korrigiert.
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5.2. Die Beschwerdeführerin rügt, Art. 18 Abs. 1 des Suva-Prämientarifs, wonach für die Zuteilung von Betrieben oder Betriebsteilen zu einer Risikogemeinschaft die Betriebsmerkmale ausschlaggebend seien, jedoch die administrativen Tätigkeiten nicht berücksichtigt würden, stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, welche ihren Betrieb diskriminiere. Zwar habe die Suva die im Geschäftsgang der Beschwerdeführerin im Vordergrund stehende Bürotätigkeit zumindest als prämienmindernden Faktor berücksichtigt. Seit Jahren mache die Beschwerdeführerin jedoch geltend, richtigerweise als "administrativer Betrieb" qualifiziert zu werden, jedenfalls nicht als Betrieb der Klasse 49A. Der Betrieb der Beschwerdeführerin sei vielmehr einzureihen "wie beispielsweise eine Verwaltungsabteilung des Bundes oder auch ein Architekturbüro". Der "byzantinisch anmutende Prämientarif [sei] für Nichteingeweihte überaus schwer verständlich". Die Komplexität könne kein Freipass für unsachgemässe Lösungen und das Gleichheitsgebot verletzende Regelungen sein. Die Einreihung ihres Betriebes als Strassentransportunternehmung sei offenkundig sachwidrig.
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6. | |
6.1. Entgegen der Beschwerdeführerin erfolgte die Ende 2013 eingeleitete Neueinreihung per 1. Januar 2016 nicht gestützt auf Art. 92 Abs. 4 UVG, sondern in Anwendung von Art. 92 Abs. 5 UVG im Rahmen einer regelmässigen Überprüfung der Risikoerfahrungen (vgl. E. 4.3 hievor). Anlässlich dieser Abklärungen aktualisierte die Suva die betriebsspezifischen Tätigkeitsanteile (vgl. E. 3.1 hievor). Aufgrund der dabei erhobenen, unbestrittenen Betriebsmerkmale stellte sie veränderte Betriebsverhältnisse fest. In der Folge teilte sie den Betrieb der Beschwerdeführerin neu derjenigen Risikogemeinschaft zu, auf welche - abgesehen von den administrativen Tätigkeiten (vgl. dazu Art. 18 Abs. 1 letzter Teilsatz des Suva-Prämientarifs) - gemessen an der Lohnsumme am meisten Merkmalsanteile entfallen (Art. 18 Abs. 2 des Suva-Prämientarifs). Angesichts des 20%-Anteils im Strassentransport von Gütern (vgl. E. 3.1 hievor) reihte die Beschwerdegegnerin den Betrieb der Beschwerdeführerin folglich in die BUV-Klasse 49A (Strassentransporte) und innerhalb dieser Klasse in die Unterklasse DO (Strassentransport von Gütern) bzw. in die NBUV-Klasse 49A (Strassentransporte) ein (vgl. Anhang 1 des Suva-Prämientarifs).
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6.2. Inwiefern die Suva bei der Neueinreihung entsprechend der neu festgestellten Merkmalsanteile Art. 18 - oder andere Bestimmungen - des Suva-Prämientarifs unzutreffend angewandt haben soll, ist nicht ersichtlich und macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Vielmehr beanstandet sie, der letzte Teilsatz von Art. 18 Abs. 1 des Suva-Prämientarifs habe für sie durch Zuteilung in die Klasse 49A (Strassentransport von Gütern) eine Verletzung des Art. 92 Abs. 1 UVG (Prinzip der Risikogerechtigkeit), des Grundsatzes der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) zur Folge.
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6.2.1. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 136 I 49 E. 1.4.1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 147 I 194 E. 3.4 mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht es nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3; 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).
| 32 |
6.2.2. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit angefochtenem Urteil im Rahmen der bundesrechtskonformen Überprüfung (vgl. dazu BVGE 2007/27 E. 3.1 f. mit Hinweisen; vgl. auch E. 4.2.4 hievor) der strittigen Einreihung in die BUV-Klasse 49A, Unterklasse DO (Strassentransport von Gütern), und in die NBUV-Klasse 49A (Strassentransporte) gemäss Anhang 1 des Suva-Prämientarifs Grundrechte verletzt haben soll. Insbesondere legt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dar, inwiefern die Beschwerdegegnerin den Betrieb der AG gestützt auf Art. 18 Abs. 2 des Suva-Prämientarifs im Vergleich zu anderen Betrieben mit identischen Merkmalsanteilen (vgl. E. 3.1 hievor) bei der Zuteilung zu einer Risikogemeinschaft im Sinne von Anhang 1 des Suva-Prämientarifs diskriminiert und ihren Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV verletzt habe. Denn Gleiches muss nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden (BGE 143 V 139 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Ungleichheiten ist demnach durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat - wie von der Suva bereits im Einspracheentscheid vom 25. Februar 2019 ausführlich erläutert - eingehend und nachvollziehbar begründet, wie die Beschwerdegegnerin den besonderen Betriebsmerkmalen (insbesondere dem in der Risikogemeinschaft der Klasse 49A überproportional hohen Büroanteil von 53% des beschwerdeführerischen Betriebes) gestützt auf Art. 24 in Verbindung mit Anhang 5 des Suva-Prämientarifs angemessen Rechnung getragen habe. Inwiefern das Bundesverwaltungsgericht damit den Rechtsgleichheitsgrundsatz und/oder das Willkürverbot verletzt haben soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht (E. 6.2.1 hievor) genügenden Weise auf.
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6.2.3. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert geltend, dass - und falls ja, inwiefern - die Suva innerhalb des ihr offenstehenden weiten Ermessensspielraums (vgl. E. 4.2.4 hievor) durch Zuteilung des betroffenen Betriebes in die Risikogemeinschaft der Klasse 49A das Prinzip der Risikogerechtigkeit verletzt habe. Die risikogerechte Prämie bedeutet, dass hohe Risiken mit entsprechend hohen Prämien, tiefe Risiken mit entsprechend tiefen Prämien zu belasten sind (THOMAS GÄCHTER / KASPAR GERBER, a.a.O., N. 39 zu Art. 92 UVG mit Hinweisen). Gleichartige Betriebe (wie z.B. Chemie, Bau, Büro; vgl. Anhang 1 zum Suva-Prämientarif) werden zu Risikogemeinschaften von Betrieben mit gleichartigem Unfallrisiko zusammengefasst, wobei jede dieser Risikogemeinschaften selbsttragend sein muss (vgl. THOMAS GÄCHTER / KASPAR GERBER, a.a.O., N. 41 f. und N. 106 zu Art. 92 UVG mit Hinweis). Für die risikogerechte Prämienabstufung werden aus mehreren Risikoeinheiten, die sich hinsichtlich ihrer Verhältnisse vergleichen lassen (Betriebe bzw. Betriebsteile im Sinne von Art. 92 Abs. 2 UVG und Art. 113 Abs. 1 UVV), Risikogemeinschaften gebildet (BGE 112 V 316 E. 3; vgl. auch THOMAS GÄCHTER / KASPAR GERBER, a.a.O., N. 41 zu Art. 92 UVG mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Zuteilung ihres Betriebes in die Risikogemeinschaft der Klasse 49A konkret das Prinzip der Prämiengerechtigkeit verletzen soll. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Betrieb (vgl. E. 3.1 hievor) mit Blick auf die massgebenden Merkmalsanteile (vgl. Art. 18 Abs. 2 Suva-Prämientarif) und besonderen Betriebsmerkmale (Art. 24 in Verbindung mit Anhang 5 des Suva-Prämientarifs) nicht in die Klasse 49A, sondern in die Risikogemeinschaft der öffentlichen Verwaltung (Klasse 40M) oder der Büros (kaufmännische und technische), Verwaltung und Betriebe des Bundes (Klassen 60F bis 71A) hätte eingereiht werden sollen. Dass in den letztgenannten Klassen andere Betriebe eingereiht wären, welche über identische Merkmalsanteile wie der Betrieb der AG (vgl. E. 3.1 hievor) verfügen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.
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6.3. Ausgehend von der nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Bestätigung der Zuteilung des beschwerdeführerischen Betriebes in die Risikogemeinschaft der Klasse 49A (vgl. hievor E. 6.1 i.f.) erhebt die Beschwerdeführerin gegen die konkrete, tarifgemäss abgestützte Ermittlung der BUV- und NBUV-Prämie zu Recht keine Einwände. Folglich hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.
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6.4. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
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7.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1, 2 und 3 lit. b BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. März 2022
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Wirthlin
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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