BGer 2C_614/2021 | |||
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BGer 2C_614/2021 vom 18.03.2022 | |
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2C_614/2021 |
Urteil vom 18. März 2022 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
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Bundesrichter Beusch, Hartmann,
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Gerichtsschreiber Mösching.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg,
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gegen
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin,
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Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 24. Juni 2021 (VB.2021.00213).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.A.________ ist türkischer Staatsangehöriger (Jahrgang 1976). Am 29. Juni 1995 heiratete er in der Türkei seine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau B.________, worauf er am 30. September 1995 in die Schweiz einreiste. Am 16. Oktober 1995 wurde A.A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. Aus der Ehe ging am 19. Juni 1996 die Tochter C.A.________ hervor. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 18. Dezember 2000 wurde die Ehe geschieden, die gemeinsame Tochter unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt und A.A.________ zu monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 400.-- verpflichtet. Die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ wurde auch nach der Scheidung weiterhin regelmässig verlängert. Nachdem die Bewilligung am 29. September 2011 abgelaufen und innert Frist kein Verlängerungsgesuch gestellt worden war, meldete das Personenmeldeamt der Stadt Zürich A.A.________ per 4. August 2011 nach unbekannt ab. Am 25. Juli 2013 hiess das Migrationsamt ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2012 um (erneute) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gut; diese wurde zuletzt mit Gültigkeit bis am 29. September 2019 verlängert.
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B.
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Während seiner Anwesenheit erwirkte A.A.________ zahlreiche Straferkenntnisse. Zuletzt wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. August 2016 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von elf Monaten belegt. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Zürich 4 vom 30. Oktober 2017 gehen 53 gegen A.A.________ registrierte Verlustscheine im Betrag von total Fr. 158'960.45 hervor. Aufgrund seiner Überschuldung und seiner Straffälligkeit wurde er vom Migrationsamt mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 verwarnt. Bereits davor war er mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 aufgrund seiner Straffälligkeit verwarnt und mit Schreiben vom 7. Januar 2015 aufgrund seiner Straffälligkeit und seiner Verschuldung ermahnt worden. Am 10. Oktober 2018 wurde A.A.________ erneut auf die Folgen des Nichterfüllens seiner finanziellen Verpflichtungen hingewiesen. Ab dem 16. Juli 2018 befand sich A.A.________ im Strafvollzug (Halbgefangenschaft). Am 24. Februar 2019 wurde er bedingt entlassen und die Probezeit wurde auf ein Jahr festgesetzt.
| 4 |
C.
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Am 10. September 2019 ersuchte A.A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 5. November 2019 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Ein dagegen erhobener Rekurs blieb erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 17. Februar 2021). Mit Urteil vom 24. Juni 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
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D.
| 7 |
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegeneiten an das Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich sei vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
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Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 17. August 2021 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration haben keine Stellungnahme eingereicht.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG, Art. 90 BGG). Indessen ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Einzutreten ist auf Beschwerden, die sich gegen die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung richten, sofern in vertretbarer Weise ein Anspruch auf eine Verlängerung geltend gemacht wird; ob die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3).
| 11 |
1.2. Der Beschwerdeführer, der sich seit rund 25 Jahren in der Schweiz aufhält, kann sich in vertretbarer Weise auf den Schutz seines Anspruchs auf Privatleben berufen (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f.). Da der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert ist und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG), ist darauf einzutreten.
| 12 |
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 136 II 304 E. 2.5).
| 13 |
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit auch die Beweiswürdigung gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 9 BV) oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 137 I 58 E. 4.1.2). Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 I 114 E. 3.3.4; 137 I 58 E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen).
| 14 |
2. | |
2.1. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht verlängert (vgl. Art. 33 Abs. 3 AIG) werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Strafe verurteilt worden ist. Eine solche liegt vor, wenn sie die Dauer von einem Jahr überschreitet; dabei spielt es keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1; Urteile 2C_751/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 2.1 und 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1). Ein Widerrufsgrund besteht zudem, falls der Ausländer oder die Ausländerin erheblich bzw. wiederholt die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland gefährdet bzw. gegen diese verstossen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG).
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2.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob sich die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme im Einzelfall auch als verhältnismässig erweist (BGE 135 II 377 E. 4.3; Art. 96 Abs. 1 AIG). Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich insbesondere auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK: Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 mit Hinweisen).
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. August 2016 zu einer bedingt ausgesprochenen Strafe von elf Monaten verurteilt, womit keine längerfristige Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde und folglich die Voraussetzungen für den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz erkannte im Verhalten des Beschwerdeführers jedoch einen erheblichen bzw. wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Damit liegt eine Art. 8 Ziff. 2 EMRK entsprechende gesetzliche Grundlage vor, welche dem Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes dient (Urteil 2C_882/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.3).
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3.2. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b). Der Tatbestand des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann demnach bereits bei einer erheblichen, mutwilligen Verschuldung erfüllt sein; strafrechtliche Verurteilungen werden nicht zwingend vorausgesetzt (Urteile 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1; 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 2.1; 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 3.2). Der Widerrufsgrund kann auch erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II 297 E. 3; Urteil 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.1). Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 77a Abs. 2 VZAE; vgl. Urteile 2C_515/2017 vom 22. November 2017 E. 2.1; 2C_935/2012 vom 14. Januar 2013 E. 6.1).
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Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden (BGE 137 II 297 E 3.3; Urteil 2C_717/2019 vom 24. September 2020 E. 2.3).
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3.3. | |
3.3.1. Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf bzw. die Nichterneuerung eines Anwesenheitsrechts nicht. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit, d.h. diese muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3); erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (Urteil 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteil 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1.1 mit Hinweis). Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheit des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und gegebenenfalls inwiefern der Schuldner sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen (Urteil 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.2). Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (Urteile 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.2; 2C_81/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1).
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3.3.2. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat oder nicht. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen der Betroffene zur Sanierung seiner Situation vorkehrt: Positiv ist zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut wurden; negativ fällt ins Gewicht, wenn der Betroffene sich trotz Verwarnung weiterhin in vorwerfbarer Weise verschuldet (vgl. Urteile 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.2; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis und 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).
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3.3.3. Primär obliegt es der Behörde abzuklären, ob Mutwilligkeit vorliegt. Die Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Insbesondere erstreckt sich dabei die Mitwirkungspflicht auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1; Urteil 2C_882/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.4.3).
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3.4. Das Bundesgericht hat in seiner Praxis (vgl. Urteil 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1) den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG etwa bejaht bei einer Person, gegen die 57 Betreibungen in Höhe von Fr. 143'327.60 sowie 26 offene Verlustscheine von insgesamt Fr. 97'213.35 vorlagen und gegen die sechs Strafverfügungen und nach einer Verwarnung weitere zwei strafrechtliche Verurteilungen ergingen, vorwiegend wegen Verkehrsdelikten im Bagatellbereich (Urteil 2C_17/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3); ebenso bei einer Person, gegen die innerhalb von elf Jahren sieben Verurteilungen hauptsächlich wegen Strassenverkehrsdelikten ergingen, wovon die höchste Strafe eine Gefängnisstrafe von drei Monaten war (Urteil 2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 2.4.2). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer zweimal verwarnten Person, welche wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt wurde und gegen welche im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 34 Betreibungen über Fr. 75'373.65 sowie 46 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 84'970.31 verzeichnet waren, wurde ebenfalls als gerechtfertigt beurteilt (Urteil 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2). Schliesslich hat das Bundesgericht in einer Konstellation mit 24 strafrechtlichen Verurteilungen oder Administrativmassnahmen (Bussen oder Geldstrafen), die teilweise weit zurücklagen, und einer Schuldenlast von Fr. 83'000.-- bei zwei Verwarnungen den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bejaht (Urteil 2C_159/2016 vom 26. September 2016 E. 3.3), wie auch bei einer Person, welche zwölf Verurteilungen - neben Bagatelldelikten insbesondere eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen u.a. wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs - erwirkte und gegen die Verlustscheine in der Höhe von Fr. 406'033.45 sowie Betreibungen über Fr. 192'273.85 verzeichnet waren (2C_515/2017 vom 22. November 2017 E. 2.2 f.).
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4.
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Der Beschwerdeführer bestreitet, dass seine strafrechtlichen Verurteilungen und das Ausmass bzw. die Gründe seiner Verschuldung den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllen.
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4.1. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer verwarnt, wozu auch seine Verschuldung Anlass gab. Dieser Verwarnung lag ein Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Zürich 4 vom 30. Oktober 2017 zugrunde, woraus 53 registrierte Verlustscheine im Betrag von total Fr. 158'960.45 hervorgingen. Aus einem Betreibungsregisterauszug desselben Betreibungsamts vom 26. September 2019 gingen sodann 60 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 182'715.50 hervor. Ausserdem sind darin zwei eingeleitete Betreibungen und eine Pfändung von total über Fr. 6'000.-- verzeichnet. Die Vorinstanz nahm an, dass die Schulden des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum somit um über Fr. 35'000.-- angestiegen seien. Die Verschuldung sei nach ihrem Umfang als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG anzusehen (vgl. dazu Urteile 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 2.4; 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.4 für eine betragsmässige Übersicht).
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4.2. | |
4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, seine Verschuldung habe seit der Verwarnung durch das Migrationsamt vom 20. Dezember 2017 nicht um Fr. 35'000.-- zugenommen. Zwar habe er damit nach dem 20. Dezember 2017 immer noch weitere Schulden angehäuft, aber nicht in einem solch erheblichen Ausmass, wie es die Vorinstanz vorgebracht habe.
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Tatsächlich sind die Feststellungen der Vorinstanz betreffend Höhe des Schuldenanstiegs zu berichtigen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Gesamtbetrag der Verlustscheine ist gemäss den beiden Betreibungsregisterauszügen im Zeitraum seit der Verwarnung vom 20. Dezember 2017 um Fr. 23'755.05 angestiegen und die Pfändung sowie die beiden Betreibungen beliefen sich auf Fr. 5'992.90, womit es sich insgesamt aber immer noch um einen ansehnlichen Betrag handelt.
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4.2.2. Gemäss Beschwerdeführer beruhten die neuen Verlustscheine zudem nicht nur auf neuen Forderungen, sondern es handle sich auch um Verbindlichkeiten, die bereits vor dem 20. Dezember 2017 entstanden seien, so insbesondere die Verlustscheine der Gerichtsbehörden des Kantons Zürich im Betrag von Fr. 14'332.40 und der Gemeinde Winterthur in der Höhe von Fr. 3'600.-- betreffend bevorschusste Alimente für seine Tochter. Auch beim Verlustschein des Bundesamtes für Kommunikation seien statt Fr. 2'612.-- nur ca. Fr. 400.-- nach dem 20. Dezember 2017 entstanden. Zudem habe die der Betreibung Nr. 348545 zugrunde liegende Forderung durch Pfändung befriedigt werden können.
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Die Forderung der Gerichtsbehörden des Kantons Zürich ist im Betreibungsregisterauszug vom 30. Oktober 2017, welcher der Verwarnung vom 20. Dezember 2017 zugrunde lag, nicht aufgelistet, datiert aber offensichtlich vor der Verwarnung. Jedoch ist nicht nur ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach seiner Verwarnung weitere Schulden anhäuft. Es kann nicht die Absicht der ausländerrechtlichen Verwarnung wegen Schuldenwirtschaft sein, dass die ausländische Person erst ab diesem Zeitpunkt keine Verpflichtungen mehr eingeht, die sie nicht begleichen kann oder will. Vielmehr wird sie damit unmissverständlich aufgefordert, endlich ernsthafte Bemühungen zu tätigen, um ihre Schulden abzubauen. Besondere Umstände, aufgrund derer er nicht in der Lage gewesen wäre, Schulden zu begleichen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
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Seine Ausführungen zu den weiteren Verbindlichkeiten (Gemeinde Winterthur, Bundesamt für Kommunikation sowie die Befriedigung einer Forderung durch Pfändung) können sich nicht auf die für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz stützen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG); der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Sachverhaltsfeststellung insofern offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Ohnehin würde auch für diese nicht beglichenen Forderungen das oben Ausgeführte gelten.
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4.2.3. Die Vorinstanz ist somit zwar von einem grösseren Anstieg der Verschuldung ausgegangen, als dies gestützt auf die Betreibungsregisterauszüge tatsächlich der Fall war. Trotzdem ist dieser Betrag innerhalb von zwei Jahren immer noch erheblich angewachsen, weshalb sich die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung auf den Verfahrensausgang nicht auswirkt (vorne E. 1.4).
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4.3. | |
4.3.1. Vom Beschwerdeführer durfte spätestens nach der Verwarnung vom 20. Dezember 2017 erwartet werden, dass er Massnahmen ergreift, um seine finanzielle Situation zu klären und nicht bloss die Verschuldung etwa in gleicher Höhe zu halten (vgl. Urteil 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 5.1 f.), zumal er auch wegen seines Gebarens in finanziellen Angelegenheiten schon zuvor am 7. Januar 2015 ermahnt worden war. Wie schon vorher über Jahre hinweg fehlte es ihm aber an ernsthaften, auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Sanierungsbemühungen. Bereits im Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. August 2016 betreffend die Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gegenüber seiner Tochter wurde festgehalten, dass es der Beschwerdeführer: "bewusst pflichtwidrig unterlassen hat, sich ernsthaft um eine hundertprozentige Anstellung bzw. die Beschaffung notwendiger finanzieller Mittel zu bemühen."
| 33 |
4.3.2. Zwar hat der Beschwerdeführer nach der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung begonnen, Schulden abzubezahlen. Zwischen November 2019 und April 2021 sind gemäss Vorinstanz insgesamt Zahlungen von rund Fr. 10'000.-- an diverse Schuldner ausgewiesen. Allerdings erfolgten diese Sanierungsbestrebungen erst unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens und können nicht als nachhaltig gewertet werden. Sie fallen im Vergleich zum Umfang der Verschuldung bescheiden aus (vgl. Urteil 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.3) und wirken sich dementsprechend nicht allzu stark zu seinen Gunsten aus - zumal er nach seiner Verwarnung genügend Zeit hatte, den Schuldenabbau in Angriff zu nehmen.
| 34 |
4.3.3. Es entlastet den Beschwerdeführer auch nicht, wenn er vorbringt, er sei aufgrund des Strafvollzugs nicht in der Lage gewesen, weitere Schulden abzubauen, weil er während dieser Zeit ein Kostgeld von Fr. 1'000.-- habe entrichten müssen. Wie die Vorinstanz willkürfrei festhält, wäre es ihm auch während des Strafvollzugs vom 16. Juli 2018 bis 24. Februar 2019 möglich gewesen, weitere Sanierungsbemühungen zu tätigen. Der Beschwerdeführer verdiente in diesem Zeitraum monatlich Fr. 3'500.-- brutto und musste seine Frei- und Ruhezeit in der Vollziehungseinrichtung verbringen. Selbst wenn ihm noch weitere Lebenshaltungskosten angefallen sind, hätten unter diesen Umständen Rückzahlungen geleistet werden können.
| 35 |
4.3.4. Aus dem gesamten Verhalten des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er in mutwilliger Weise Schulden angehäuft hat. Trotz einer Verwarnung trat keine wesentliche Besserung seiner finanziellen Verhältnisse ein, sondern stiegen seine Schulden sogar noch an.
| 36 |
4.4. Im Weiteren ist der Widerrufsgund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG auch in Anbetracht seiner wiederholten und erheblichen Delinquenz erfüllt. Der Beschwerdeführer ist zwischen Oktober 2001 und August 2016 strafrechtlich erheblich in Erscheinung getreten und hat elf Straferkenntnisse erwirkt, für die er mit insgesamt elf Monaten und 35 Tagen Freiheitsstrafe, 165 Tagessätzen Geldstrafe, 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit und Fr. 1'580.-- Busse bestraft wurde, wobei die mit Abstand schwerste Verurteilung noch nicht weit zurückliegt und nur knapp unter der Schwelle zu einer längerfristigen Haftstrafe liegt (vgl. Urteil 2C_390/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 5.2). In diesem Zusammenhang ist es auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob man auf den Zeitpunkt der letzten Begehung eines Delikts im September 2015 abstellt - wie der Beschwerdeführer - oder auf das Datum des letzten massgebenden Urteils im August 2016 - wie die Vorinstanz.
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4.5. Der Beschwerdeführer hat sowohl in strafrechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht. Weder eine Ermahnung noch eine Verwarnung haben ihn dazu veranlasst, seine Handlungen zu überdenken. Insgesamt vermittelt sein Verhalten den Eindruck, dass er nicht willens oder fähig ist, sich gesetzeskonform zu verhalten und sich in die hiesigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu integrieren. Die Vorinstanz durfte folglich den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG als erfüllt betrachten.
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5.
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Die Vorinstanz ist im Zug ihrer Interessenabwägung zum Schluss gekommen, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verhältnismässig seien. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und beruft sich insbesondere auf seine lange Anwesenheit in der Schweiz.
| 40 |
5.1. Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 EMRK umfassen praxisgemäss keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw. auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; 139 I 330 E. 2 S. 335 ff.; je mit Hinweisen). Es kann jedoch das Recht auf Familienleben verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird; vorausgesetzt wird nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der hier weilende Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat (BGE 130 II 281 E. 3.1; 126 II 377 E. 2b/aa). Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme das Recht auf Privatleben verletzen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9).
| 41 |
5.2. Die Vorinstanz äussert sich nicht abschliessend dazu, ob sie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als Eingriff in das von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben erachtet.
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5.2.1. Der Beschwerdeführer ist vor mehr als 25 Jahren eingereist und verfügt seit diesem Zeitpunkt über eine Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich jedoch anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übrig lasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter diesen Gesichtspunkten tatsächlich in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingreift, kann vorliegend dahin gestellt bleiben, wenn sich erweist, dass der Eingriff gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist.
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5.2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK in Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Der Beschwerdeführer ist erwachsen, geschieden und hat eine volljährige Tochter. Er kann somit diesbezüglich keinen Schutz aus Art. 8 EMRK ableiten. Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern fallen nur in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, sofern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über normale affektive Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2; 129 II 11 E. 2). Ein solches macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
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5.3. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Bewilligung des Beschwerdeführers ist durch das Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsgrundes ausgewiesen. Dass keine schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen betreffend den Beschwerdeführer vorliegen, vermag dieses öffentliche Interesse nicht entscheidend zu relativieren. Der Beschwerdeführer ist zwar seit seiner letzten Verurteilung durch das Bezirksgericht Winterthur vom 24. August 2016 strafrechtlich nicht mehr negativ in Erscheinung getreten. Allerdings steht er seit November 2019 unter dem Druck der drohenden Wegweisung und befand sich zuvor vom 16. Juli 2018 bis 24. Februar 2019 im Strafvollzug, in welchem ein tadelloses Verhalten erwartet werden darf (BGE 139 II 121 E. 5.5.2). Während der an die bedingte Strafentlassung anschliessenden strafrechtlichen Probezeit durfte ebenfalls vorausgesetzt werden, dass er sich nichts zu Schulden kommen lässt. Diesem Wohlverhalten, wie auch einem solchen unter Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens, kommt eine geringere Bedeutung zu als einem solchen in (voller) Freiheit (vgl. Urteile 2C_514/2020 vom 20. November 2020 E. 3.3.2; 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 5.4.6; ZÜND/HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 1 ff. Rz. 41).
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Ohnehin hat die Vorinstanz nicht nur auf die strafrechtlichen Verurteilungen abgestellt, sondern auch auf das Verhalten des Beschwerdeführers in finanziellen Angelegenheiten, welches sich trotz Verwarnung nicht gebessert hat. Seine Wegweisung aus der Schweiz führt zwar dazu, dass die Gläubiger faktisch keine Chance mehr haben werden, für ihre Forderungen befriedigt zu werden. Dies dürfte aber auch der Fall sein, wenn er im Land verbliebe, da seine Bemühungen zur Rückzahlung der Schulden bescheiden geblieben und nicht als nachhaltig zu werten sind (vorne E. 4.3.2; vgl. auch Urteil 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2.2).
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Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen würden (vgl. Urteile 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 4.2; 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.2).
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5.4. Als privates Interesse fällt insbesondere die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz von über 25 Jahren ins Gewicht. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung trifft ihn dementsprechend hart. Dennoch kann ihm die Ausreise in die Türkei zugemutet werden. Trotz seiner langen Aufenthaltsdauer ist er wirtschaftlich schlecht integriert - obschon er mittlerweile einen Kiosk betreibt - und auch seine soziale Integration ist mangelhaft, wie die wiederholten und erheblichen strafrechtlichen Verurteilungen unterstreichen. Negativ fällt ebenfalls ins Gewicht, dass ihn weder Ermahnungen noch eine ausländerrechtliche Verwarnung zur Veränderung seines Verhaltens in finanziellen Angelegenheiten motivieren konnten.
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Der Beschwerdeführer ist in der Türkei geboren und aufgewachsen. Neben der obligatorischen Schule hat er in seinem Heimatland auch eine Hotelfachschule abgeschlossen und lebte dort bis zu seinem 20. Lebensjahr. Er ist mit der Kultur und Sprache nach wie vor vertraut, zumal er auch zu Besuchen regelmässig in die Türkei zurückgekehrt ist. Es ist ihm somit möglich, in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen, selbst wenn er dort mittlerweile keine Verwandten mehr hat.
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5.5. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind wegen seiner langen Anwesenheit bedeutend. Angesichts seiner erheblichen sowie wiederholten Straffälligkeit und seiner Verschuldung überwiegen sie aber das öffentliche Interesse nicht, seinen Aufenthalt zu beenden.
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6.
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Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, er habe auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vertrauen dürfen, da sich seine Situation gegenüber derjenigen im Zeitpunkt der Verwarnung verbessert habe, ist in der Nichverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auch kein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken.
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6.1. Der in Art. 9 und 5 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 131 II 627 E. 6.1; Urteil 2C_81/2021 vom 29. Juli 2021 E. 3.2).
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Die blosse Erteilung einer Bewilligung begründet dabei regelmässig kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Verlängerung (BGE 126 II 377 E. 3b; Urteil 2C_599/2018 vom 8. Januar 2019 E. 5.2.3). Weitergehende konkrete Zusicherungen seitens der Behörden insbesondere in der Verwarnung vom 20. Dezember 2017, welche diesen Vorgaben entgegenstehen würden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, weshalb auch unerheblich ist, ob sich seine Situation tatsächlich besser als damals präsentiert.
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6.2. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ist daher rechtmässig.
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7.
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Nach dem Gesagten erweist sich das angefochtene Urteil als bundes- und völkerrechtskonform. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
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Lausanne, 18. März 2022
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
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Der Gerichtsschreiber: F. Mösching
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