BGer 5A_191/2022 | |||
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BGer 5A_191/2022 vom 18.03.2022 | |
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5A_191/2022 |
Urteil vom 18. März 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Serrago,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ehescheidung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 10. Februar 2022 (3B 21 37).
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Sachverhalt: | |
Mit Urteil vom 18. August 2021 schied das Bezirksgericht Luzern die Ehe der Parteien. Dabei stellte es - wie dies bereits in mehreren vorangegangenen Eheschutz- und Massnahmeentscheiden der Fall gewesen war -, die 2008 geborene Tochter unter die Obhut des Vaters und den 2012 geborenen Sohn unter die Obhut der Mutter, unter Regelung des Kindesunterhaltes sowie ferner des nachehelichen Unterhaltes, wobei es von einem Erwerbseinkommen des Ehemannes von Fr. 10'000.-- ausging.
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Die in Bezug auf die genannten Scheidungsnebenfolgen erhobene Berufung des (damals noch anwaltlich vertretenen) Ehemannes wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 10. Februar 2022 ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit als "Rekurs/Revision/Novom" bezeichneter Eingabe vom 15. März 2022 wendet sich dieser an das Bundesgericht.
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Erwägungen: | |
1.
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Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG)
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In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
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Zudem hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren in der Sache zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieses darf - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - nicht bloss kassatorisch sein, weil die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG); es ist mithin anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3). Im Zusammenhang mit dem Unterhalt ist ferner zu beachten, dass die Rechtsbegehren beziffert sein müssen (BGE 134 III 235 E. 2; 143 III 111 E. 1.2), was bereits im kantonalen Verfahren und auch im Zu sammenhang mit Kindesunterhaltsbeiträgen gilt (BGE 137 III 617E. 4.5 und 5).
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2.
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Der Beschwerdeführer stellt zwar formal 18 Rechtsbegehren. Dabei handelt es sich aber zu einem grossen Teil nicht um Rechtsbegehren, sondern um Statements. Soweit sich sinngemäss von Rechtsbegehren sprechen lässt, sind sie kassatorisch und damit unzulässig (Ziff. 2), beziehen sie sich auf einen früheren und vorliegend nicht mehr anfechtbaren Entscheid (Ziff. 3), gehen sie am Anfechtungsgegenstand vorbei (Ziff. 4, 6, 11, 15 und 16) oder sind sie gegenstandslos (Ziff. 17), weil bei sofortiger Spruchreife keine Vernehmlassungen einzuholen sind und deshalb das Replikrecht obsolet ist.
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Mithin scheitert die Beschwerde bereits daran, dass im Zusammenhang mit der beanstandeten Obhutszuteilung und der Unterhaltsfest setzung keine reformatorischen und im Zusammenhang mit dem Unterhalt überdies auch keine bezifferten Rechtsbegehren gestellt werden. Es bleibt das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege, auf welches zurückzukommen sein wird (vgl. E. 5).
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3.
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Die Beschwerde würde aber im Übrigen auch daran scheitern, dass in der weitschweifigen Begründung kein sachgerichteter Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides genommen wird. Der Beschwerdeführer schildert den Sachverhalt aus eigener Sicht (namentlich, dass die Aussagen des Sohnes nicht glaubwürdig seien und er in Wahrheit bei der Mutter misshandelt werde; ferner Wiederholung der Behauptungen im Zusammenhang mit der Erwerbssituation), stellt diverse rechtliche Behauptungen und zitiert verschiedene Gesetzes- und Literaturstellen, insbesondere zum Kindeswohl. Damit wird er den in E. 1 dargestellten Begründungsanforderungen nicht gerecht.
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4.
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Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde in vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
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5.
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Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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6.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
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Lausanne, 18. März 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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